Anzeige eines Sterbefalls Entgegennahme / Bescheinigung über die Anzeige eines Todesfalles Ausstellung

    Sterbefall; Anzeige

    Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt angezeigt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist. Anzeigepflichtig sind Bestattungsunternehmen, Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime sowie sonstige Einrichtungen.

    Beschreibung

    Der Tod eines Menschen muss vom Standesamt beurkundet werden, in dessen Zuständigkeitsbereich er verstorben ist. Daher muss ein solcher Sterbefall dem Standesamt angezeigt werden.

    Schriftliche Anzeige bei Sterbefällen in einer Klinik oder in einem Altenheim

    Bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie sonstigen Einrichtungen, ist der Träger (meist die Verwaltung) der Einrichtung zur Anzeige des Sterbefalls verpflichtet. Zu diesem Zweck wird die Verwaltung der Einrichtung Daten über den Verstorbenen erheben und sich von den Angehörigen die erforderlichen Urkunden und Nachweise vorlegen lassen.

    Trotzdem ist nicht auszuschließen, dass Angehörige des Verstorbenen oder ein von ihnen beauftragtes Bestattungsunternehmen nochmals vorsprechen müssen. Dies wird vor allem dann notwendig, wenn dem Standesamt noch nicht alle die für die Beurkundung benötigten Daten vorliegen.

    Mündliche Anzeige

    Ist keine schriftliche Anzeige möglich, muss der Tod des Menschen beim Standesamt mündlich angezeigt werden. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn sich der Sterbefall nicht in einer Einrichtung (Klinik, Altenheim, usw.) ereignet hat.

    Zur Anzeige sind verpflichtet:

    • Jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.
    • Die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat.
    • Jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

    Ist mit der Anzeige ein bei einer Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer registriertes Bestattungsunternehmen beauftragt, so kann die Anzeige auch schriftlich erfolgen.

    Hinweise für Oberding: Ergänzung: Große Kreisstadt Freising

    Online-Dienst

    Sterbefallanzeige

    ID: L100042_142193.-140243

    Beschreibung

    Sie können einen Sterbefall anzeigen der im Stadtgebiet Freising oder im Gemeindegebiet Langenbach stattfand. Sollte der Sterbefall im Klinikum Freising eingetreten sein, übernimmt dieses die Anzeige.

    Online erledigen

    • Sterbefallanzeige
      Sie können einen Sterbefall anzeigen der im Stadtgebiet Freising oder im Gemeindegebiet Langenbach stattfand. Sollte der Sterbefall im Klinikum Freising eingetreten sein, übernimmt dieses die Anzeige.

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    Deutsch

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    Ansprechpartner

    Große Kreisstadt Erding

    Adresse

    Hausanschrift

    Landshuter Str. 1

    85435 Erding

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    Postfach 1151

    85421 Erding

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    Mo 08:00 Uhr - 12:30 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:30 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:30 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:30 Uhr und 14:00 Uhr - 17:30 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr


    und nach Vereinbarung

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    E-Mail: stadtverwaltung@erding.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/94664604444Weiterführende Informationen im BayernPortal

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    Fax: +49 8122 408-500

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    85350 Freising

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    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/14775691450Weiterführende Informationen im BayernPortal

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    erforderliche Unterlagen

    • Geburtsurkunde der/des Verstorbenen
    • Nachweis über den letzten Wohnsitz
    • ärztliche Bescheinigung über den Tod
    • Bei Personen, die verheiratet waren oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt haben:

      Anstelle der Geburtsurkunde wird die Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft und ggf. ein Nachweis über die Auflösung benötigt.

    • Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist. Das zuständige Standesamt berät Sie gerne.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Nach Anzeige des Sterbefalles nimmt das Standesamt die Beurkundung im Sterberegister vor. Dabei werden folgende Daten über den Verstorbenen eingetragen:

    • seine Vornamen und seinen Familiennamen
    • Tag, Uhrzeit und Ort des Todes
    • Ort und Tag seiner Geburt
    • sein Geschlecht
    • sein Familienstand (z. B. verheiratet, geschieden, in eingetragener Lebenspartnerschaft)
    • sein Wohnort und auf Wunsch des Anzeigenden die Religionszugehörigkeit.

    Fristen

    Der Tod eines Menschen muss spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Aus dem Sterberegister erstellt das Standesamt auf Antrag eine Sterbeurkunde, in die wesentliche Daten aus dem Sterberegister übernommen werden (siehe unter "Personenstandsurkunde; Beantragung" unter Verwandte Themen"). Außerdem kann auch ein beglaubigter Ausdruck aus dem Sterberegister (das ist eine wortgetreue Wiedergabe des Inhalts des Sterberegisters) ausgestellt werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 21.08.2024

    Hinweise für Oberding: Ergänzung: Große Kreisstadt Freising

    Fachlich freigegeben durch Große Kreisstadt Freising am 16.10.2024

    Stichwörter

    ableben, Anzeige eines Sterbefalls, gestorben, Standesamt, Sterbebuch, Sterbefallanzeige, sterben, stirbt, Tod, Todesanzeige, Todesfall, Todesfall anzeigen, tot, Urkunde, versterben, Verstorbener

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

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    Sprachbezeichnung nativ: English