Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit; Beantragung einer Erlaubnis zum Aufstellen
Beschreibung
Die am weitesten verbreitete Form der gewerblichen Spielgeräte sind die in § 33 c Gewerbeordnung (GewO) geregelten Gewinnspielgeräte, deren Spielausgang vom Zufall - und nicht von der Geschicklichkeit des Spielers - abhängt.
Das gewerbsmäßige Aufstellen solcher Gewinnspielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, ist nach § 33 c Abs. 1 S. 1 GewO erlaubnispflichtig.
Es dürfen nur solche Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt werden, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist (§ 33 c Abs. 1 S. 2 GewO).
Die Aufstellung darf nur an Orten erfolgen, deren Geeignetheit zuvor von der Gemeinde des Aufstellortes schriftlich bestätigt worden ist (§ 33 c Abs. 3 GewO).
Spielgeräte, bei denen der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgeräte) dürfen nach § 1 Abs. 1 Spielverordnung (SpielV) nur aufgestellt werden in Schank- und Speisewirtschaften, Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher.
Spielgeräte, bei denen der Gewinn in Waren besteht (Warenspielgeräte) dürfen nach § 2 SpielV darüber hinaus auch auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden.
Persönliche Voraussetzung für die Erlaubniserteilung ist die Zuverlässigkeit des Antragstellers. Die Zuverlässigkeit wird von der Erlaubnisbehörde insbesondere anhand eines vom Antragsteller bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragenden Führungszeugnisses und eines Gewerbezentralregisterauszugs überprüft.
Darüber hinaus hat der Antragsteller durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachzuweisen, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist (§ 33c Abs. 2 Nr. 2 GewO). Außerdem muss ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution vorgelegt werden, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll (§ 33c Abs. 2 Nr. 3 GewO).
Hinweise für Augsburg: Ergänzung: Stadt Augsburg
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Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Aufstellerlaubnis); Beantragung
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- Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Aufstellerlaubnis); BeantragungGewerbetreibende dürfen Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die die Möglichkeit eines Gewinnes (Warengewinn, Geldgewinn) bieten, nur aufstellen, wenn ihnen die zuständige Behörde dafür die Erlaubnis erteilt. Zusätzlich müssen Sie für jedes aufgestellte Gerät nachweisen, dass der gewählte Ort für diesen Zweck geeignet ist. Die Erlaubnis, die Sie für die Aufstellung und den Betrieb solcher Spielgeräte benötigen, kann mit Auflagen verbunden werden. Voraussetzungen für das Aufstellen von Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit sind: Persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers, die Bauart der Spielgeräte ist von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen, der Aufstellungsort entspricht den Durchführungsvorschriften der Gewerbeordnung. Die Stadt Augsburg kann jederzeit Auflagen erteilen, sowohl Ihnen als auch dem Gewerbetreibenden, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt wird.
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Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Geeignetheitsbestätigung); Beantragung
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- Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Geeignetheitsbestätigung); BeantragungWenn Sie gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis.
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Ansprechpartner
Stadt Augsburg - Ordnungsamt
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Grottenau 1
86150 Augsburg
Kontakt
E-Mail: ordnungsamt@augsburg.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/0554030276414Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 821 324-9231
Fax: +49 821 324-9233
erforderliche Unterlagen
- Führungszeugnis für Behörden
- Gewerbezentralregisterauszug
- Bestätigung der Gemeinde über die Geeignetheit des Aufstellungsortes
- Unterrichtungsnachweis (IHK)
- Sozialkonzept
Voraussetzungen
- Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden
- Geeignetheit des Aufstellungsortes
- Unterrichtungsnachweis (IHK)
- Sozialkonzept
Rechtsgrundlage(n)
- § 33c Gewerbeordnung (GewO)Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
- Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV)
Rechtsbehelf
Bearbeitungsdauer
ca. 3 - 5 Wochen
Kosten
- Aufstellerlaubnis: 100 bis 2000 EURO
- Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellungsorts: 30 bis 100 EURO
- Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug: je 13 EURO
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie am 02.10.2024
Hinweise für Augsburg: Ergänzung: Stadt Augsburg
Fachlich freigegeben durch Stadt Augsburg am 22.04.2024
Stichwörter
Führungszeugnis, Geldspielgeräte, Gewerbezentralregisterauszug, Gewinnspielgeräte, Spielhalle, Spielhallenbetreib, Spielkasino, Warenspielgeräte