Sperrzeit Verlängerung / Sperrzeit Verkürzung / Sperrzeit Aufhebung

    Sperrzeit; Beantragung einer Verlängerung, Verkürzung oder Aufhebung

    Die allgemeine Sperrzeit für Gaststätten in Bayern beginnt um 5 Uhr und endet um 6 Uhr. Sie kann durch gemeindliche Verordnungen oder im Einzelfall verlängert oder aufgehoben werden.

    Beschreibung

    Wenn Sie eine Gaststätte, Diskothek etc. betreiben wollen, müssen Sie sich an die Vorschriften zur Sperrzeitregelung halten.

    Die allgemeine Sperrzeit beginnt in Bayern um 5 Uhr und endet um 6 Uhr (sog. "Putzstunde"). In der Nacht zum 1. Januar ist die Sperrzeit aufgehoben.

    Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit durch gemeindliche Verordnung verlängert (d.h. der jeweilige Betrieb muss früher als 5 Uhr schließen), verkürzt oder aufgehoben werden. Unter den gleichen Voraussetzungen können die Gemeinden die Sperrzeit im Einzelfall auch für einzelne Betriebe verlängern oder ganz aufheben.

    Die Sperrzeitregelung gilt in dieser Form seit dem 1. Januar 2005.

    Hinweise für Partenstein (VGem): Ergänzung: Verwaltungsgemeinschaft Partenstein

    Online-Dienste

    Antrag auf Aufhebung der Sperrzeit

    ID: L100042_201312.-171509

    Beschreibung

    Sie können eine Aufhebung der Sperrzeit online beantragen.

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    Antrag auf Sperrzeitverkürzung

    ID: L100042_201314.-171509

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    Antrag auf Verlängerung der Sperrzeit

    ID: L100042_201313.-171509

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    Ansprechpartner

    Verwaltungsgemeinschaft Partenstein

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstr. 24

    97846 Partenstein

    Postanschrift

    Hauptstr. 24

    97846 Partenstein

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@vgem-partenstein.bayern.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=05107342813Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/05107342813Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9355 9721-0

    Fax: +49 9355 9721-22

    Internet

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    Voraussetzungen

    Die Gemeinden dürfen von der allgemeinen Sperrzeit nur abweichen, wenn dies durch Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse gerechtfertigt ist.
    Bei der Entscheidung, welche Sperrzeit festgesetzt wird, haben die Gemeinden in jedem Fall die Interessen der Nachbarschaft - insbesondere deren Recht auf eine ungestörte Nachtruhe - zu berücksichtigen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Kosten

    Die Gebühren richten sich nach dem Kostengesetz in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus am 21.08.2024

    Hinweise für Partenstein (VGem): Ergänzung: Verwaltungsgemeinschaft Partenstein

    Fachlich freigegeben durch Verwaltungsgemeinschaft Partenstein am 29.10.2024

    Stichwörter

    Polizeistunde, Putzstunde, Sperrstunde

    Sprachversion

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    Englisch

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