Gewerbezentralregister Einsicht gewährenOnline erledigen

    Gewerbezentralregisterauszug; Beantragung

    Für die Ausübung eines erlaubnisbedürftigen oder überwachungsbedürftigen Gewerbes benötigen Sie regelmäßig einen Gewerbezentralregisterauszug, der neben einem Führungszeugnis zur behördlichen Überprüfung Ihrer Zuverlässigkeit dient.

    Beschreibung

    Das Gewerbezentralregister wird beim Bundesamt für Justiz in Bonn geführt. Dort werden eingetragen:

    • Verwaltungsentscheidungen wegen Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit, insbesondere Ablehnung, Rücknahme oder Widerruf der Zulassung zu einem Gewerbe sowie die Gewerbeuntersagung,
    • Verzichte während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens,
    • Rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit, die bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes von dem Gewerbetreibenden selbst oder seinem Vertreter oder Beauftragten begangen worden ist, wenn die Geldbuße mehr als 200 Euro beträgt.
    • Rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen wegen bestimmter Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder das Strafgesetzbuch, die bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes begangen worden sind, wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen erkannt worden ist.

    Auf Antrag erhält jedermann Auskunft über den ihn betreffenden Inhalt des Registers.

    Der Antrag ist bei der Gemeinde - Meldebehörde - zu stellen.

    Befugt zur Antragstellung ist der Betroffene selbst oder sein gesetzlicher Vertreter. Der Antrag kann nicht durch einen Bevollmächtigten gestellt werden (z.B. durch den Ehegatten oder einen Rechtsanwalt).

    Für die Vorbereitung der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zu einem Gewerbe oder zur Überprüfung der Zuverlässigkeit bei einem überwachungsbedürftigen Gewerbe kann die Auskunft auch zur Vorlage bei der Behörde beantragt werden. Sie wird dann der Behörde unmittelbar übersandt. Auf Verlangen hat die Behörde dem Betroffenen Einsicht in die Auskunft zu gewähren.

    Online-Dienst

    Gewerbezentralregisterauskunft (zentrales Online-Portal)

    ID: L100042_991

    Beschreibung

    Um einen Antrag auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz stellen zu können, benötigen Sie

    • einen neuen Personalausweis oder einen elektronischen Aufenthaltstitel jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion,
    • ein Kartenlesegerät zum Auslesen des Ausweisdokumentes,
    • die AusweisApp2 und
    • ggf. ein digitales Erfassungsgerät (beispielsweise Scanner oder Digitalkamera) um Nachweise hochzuladen.

    Online erledigen

    • Gewerbezentralregisterauskunft (zentrales Online-Portal)

      Um einen Antrag auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz stellen zu können, benötigen Sie

      • einen neuen Personalausweis oder einen elektronischen Aufenthaltstitel jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion,
      • ein Kartenlesegerät zum Auslesen des Ausweisdokumentes,
      • die AusweisApp2 und
      • ggf. ein digitales Erfassungsgerät (beispielsweise Scanner oder Digitalkamera) um Nachweise hochzuladen.

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    erforderliche Unterlagen

    • Identifikationsnachweis
    • Bei gesetzlichem Vertreter zusätzlich Identifikationsnachweis des Betroffenen und Nachweis der Vertretungsmacht

    Voraussetzungen

    Antrag des Betroffenen

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Fristen

    keine

    Kosten

    13 EUR

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie am 03.01.2024

    Stichwörter

    Auszug aus dem Gewerbezentralregister, auszug gewerbezentralregister, Auszug GZR, Bundeszentralregisters, Einsicht Gewerbezentralregister, gewerberechtliches Führungszeugnis, Gewerberegisterauszug, Auzug Gewerberegister, Register Gewerbe, Gewerbezentralregister Einsicht gewähren, GZR

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