Wasserversorgungsanlage; Anzeige der Errichtung, der Inbetriebnahme, einer Veränderung, des Übergangs des Eigentums oder der Stilllegung
Die Errichtung, die Inbetriebnahme, die Stilllegung sowie die bauliche und betriebstechnische Änderung oder der Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts an der Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person muss vom Betreiber dem Gesundheitsamt angezeigt werden.
Beschreibung
Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage, einer dezentralen Wasserversorgungsanlage, einer Eigenwasserversorgungsanlage oder, sofern das Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit bereitgestellt wird, einer Gebäudewasserversorgungsanlage hat dem Gesundheitsamt schriftlich oder elektronisch Folgendes anzuzeigen (§ 11 TrinkwV):
- die Errichtung der Wasserversorgungsanlage,
- die Inbetriebnahme und die Wiederinbetriebnahme der Wasserversorgungsanlage,
- die bauliche oder betriebstechnische Veränderung an Trinkwasser führenden Teilen der Wasserversorgungsanlage, wenn diese Veränderung wesentliche Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Trinkwassers haben kann,
- den Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts an der Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person und
- die Stilllegung der Wasserversorgungsanlage oder von Teilen der Wasserversorgungsanlage.
Auch Nichttrinkwasseranlagen (z. B. Brauchwasseranlage für Regenwassernutzung), die im Haushalt zusätzlich zur Trinkwasseranlage installiert sind, sind anzeigepflichtig (§ 12 TrinkwV).
Hinweise für Schweinfurt: Ergänzung: Landratsamt Schweinfurt
Online-Dienst
Anzeige von Wasserversorgungsanlagen und Nichttrinkwasseranlagen
Beschreibung
Online erledigen
- Anzeige von Wasserversorgungsanlagen und NichttrinkwasseranlagenDie Errichtung, die Inbetriebnahme, die Stilllegung sowie die bauliche und betriebstechnische Änderung oder der Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts an der Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person muss vom Betreiber dem Gesundheitsamt angezeigt werden.
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Ansprechpartner
Landratsamt Schweinfurt - Gesundheitsamt (SG 22) (LRA SW)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1450
97404 Schweinfurt
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 17:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: ga-anmeldung@lrasw.de
De-Mail: poststelle@lrasw.de-mail.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/4714731518339Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9721 55-745
Fax: +49 9721 55-737
Internet
Voraussetzungen
Es wird eine Wasserversorgungsanlage errichtet, in Betrieb genommen, stillgelegt, bautechnische und baulich verändert oder das Eigentum oder Nutzungsrecht übertragen.
Rechtsgrundlage(n)
- Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
- Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
- § 11 und 12 Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV)
- Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV)
Verfahrensablauf
Fristen
- bei Errichtung, der Inbetriebnahme, sowie baulicher und betriebstechnischer Änderung: spätestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme.
- bei Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts an der Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person: spätestens vier Wochen vor dem Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts.
- bei Stilllegung: innerhalb von drei Tagen nach der Stilllegung.
Wenn die Kenntnisnahme erst nach Ablauf der o.g. Fristen erfolgt, muss die Anzeige unverzüglich nach Kenntnisnahme der anzeigepflichtigen Umstände zu erfolgen.
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Ziel der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) ist es, eine hohe Qualität des Wassers, welches an Verbraucher abgegeben wird, in mikrobiologischer, chemischer und physikalischer Hinsicht zu gewährleisten. Dadurch soll die menschliche Gesundheit vor nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Trinkwasser ergeben können, geschützt werden.
Qualitätssicherung
Die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen sind verantwortlich für die einwandfreie Qualität des von ihnen gelieferten Trinkwassers.
Dies müssen sie durch eigene Untersuchungen des Trinkwassers sicherstellen. Der Untersuchungsumfang erstreckt sich auf mikrobiologische, chemische und physikalische Parameter. Die Untersuchungen dürfen nur von für Trinkwasseruntersuchungen zugelassenen Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die nach Prüfung durch die jeweils nach Landesrecht zuständige Stelle zugelassen werden. In Bayern ist als nach Landesrecht zuständige Stelle gemäß § 69a Zuständigkeitsverordnung das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit benannt. Diese veröffentlicht die jeweils aktuelle Liste der zugelassenen Trinkwasseruntersuchungsstellen auf ihrer Internetseite.
Unabhängig davon werden die Wasserversorgungsanlagen von den Gesundheitsämtern amtlich überwacht.
Verbraucherinformation
Die TrinkwV schreibt vor, dass die Verbraucher mindestens jährlich durch den Betreiber der Wasserversorgungsanlage über die Qualität des Trinkwassers durch geeignetes und aktuelles Informationsmaterial informiert werden. Auf Nachfrage sind den betroffenen Verbrauchern Einzelergebnisse der Trinkwasseruntersuchungen gemäß § 45 Abs. 3 Satz 4 TrinkwV zugänglich zu machen. Die Informationspflicht umfasst bei einer Wasseraufbereitung auch die verwendeten Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren. Ferner müssen die Verbraucher über ausnahmsweise zugelassene Abweichungen von den Vorgaben der Trinkwasserverordnung oder Verwendungsbeschränkungen informiert werden.
Weitere Informationen
- Bayerische Landesliste der zugelassenen TrinkwasseruntersuchungsstellenListe der Trinkwasser-Untersuchungsstellen in Bayern, die die Anforderungen nach §15 Abs. 4 der Trinkwasserverordnung erfüllen
- Trinkwasser
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention am 20.02.2024
Hinweise für Schweinfurt: Ergänzung: Landratsamt Schweinfurt
Fachlich freigegeben durch Landratsamt Schweinfurt am 21.08.2024
Stichwörter
Trinkwasser, Trinkwasserversorgungsanlagen