Wasserversorgungsanlage; Anzeige der Errichtung, der Inbetriebnahme, einer Veränderung, des Übergangs des Eigentums oder der Stilllegung

    Die Errichtung, die Inbetriebnahme, die Stilllegung sowie die bauliche und betriebstechnische Änderung oder der Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts an der Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person muss vom Betreiber dem Gesundheitsamt angezeigt werden.

    Beschreibung

    Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage, einer dezentralen Wasserversorgungsanlage, einer Eigenwasserversorgungsanlage oder, sofern das Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit bereitgestellt wird, einer Gebäudewasserversorgungsanlage hat dem Gesundheitsamt schriftlich oder elektronisch Folgendes anzuzeigen (§ 11 TrinkwV):

    • die Errichtung der Wasserversorgungsanlage,
    • die Inbetriebnahme und die Wiederinbetriebnahme der Wasserversorgungsanlage,
    • die bauliche oder betriebstechnische Veränderung an Trinkwasser führenden Teilen der Wasserversorgungsanlage, wenn diese Veränderung wesentliche Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Trinkwassers haben kann,
    • den Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts an der Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person und
    • die Stilllegung der Wasserversorgungsanlage oder von Teilen der Wasserversorgungsanlage.

    Auch Nichttrinkwasseranlagen (z. B. Brauchwasseranlage für Regenwassernutzung), die im Haushalt zusätzlich zur Trinkwasseranlage installiert sind, sind anzeigepflichtig (§ 12 TrinkwV).

    Hinweise für Wunsiedel i.Fichtelgebirge: Ergänzung: Landratsamt Wunsiedel i.Fichtelgebirge

    Online-Dienste

    Gesundheitswesen - Meldeformular einer Wasserversorgungsanlage nach § 13 Abs. 1 TrinkwV

    ID: L100042_133534.-133158

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    Hier können Sie eine Wasserversorgungsanlage nach § 13 Abs. 1 TrinkwV online melden.

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    Gesundheitswesen - Meldeformular einer zusätzlichen in einem Anwesen verbauten NICHT-Trinkwasseranlage gemäß § 13 Abs. 4 TrinkwV

    ID: L100042_133535.-133158

    Beschreibung

    Hier können Sie eine zusätzliche in einem Anwesen verbaute NICHT-Trinkwasseranlage gemäß § 13 Abs. 4 TrinkwV online melden.

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    Ansprechpartner

    Landratsamt Wunsiedel i.Fichtelgebirge - FGr 241 - Medizinisches Gutachterwesen, Seuchen- und Umwelthygiene (LRA WUN)

    Adresse

    Hausanschrift

    Jean-Paul-Str. 9

    95632 Wunsiedel

    Postanschrift

    95631 Wunsiedel

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@landkreis-wunsiedel.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/9376471530420Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9232 80-0

    Fax: +49 9232 80-555

    Internet

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    Voraussetzungen

    Es wird eine Wasserversorgungsanlage errichtet, in Betrieb genommen, stillgelegt, bautechnische und baulich verändert oder das Eigentum oder Nutzungsrecht übertragen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Anzeige muss bei der für den Standort der Wasserversorgungsanlage zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erfolgen.

    Fristen

    • bei Errichtung, der Inbetriebnahme, sowie baulicher und betriebstechnischer Änderung: spätestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme.
    • bei Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts an der Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person: spätestens vier Wochen vor dem Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts.
    • bei Stilllegung: innerhalb von drei Tagen nach der Stilllegung.

    Wenn die Kenntnisnahme erst nach Ablauf der o.g. Fristen erfolgt, muss die Anzeige unverzüglich nach Kenntnisnahme der anzeigepflichtigen Umstände zu erfolgen.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Ziel der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) ist es, eine hohe Qualität des Wassers, welches an Verbraucher abgegeben wird, in mikrobiologischer, chemischer und physikalischer Hinsicht zu gewährleisten. Dadurch soll die menschliche Gesundheit vor nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Trinkwasser ergeben können, geschützt werden.

    Qualitätssicherung

    Die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen sind verantwortlich für die einwandfreie Qualität des von ihnen gelieferten Trinkwassers.

    Dies müssen sie durch eigene Untersuchungen des Trinkwassers sicherstellen. Der Untersuchungsumfang erstreckt sich auf mikrobiologische, chemische und physikalische Parameter. Die Untersuchungen dürfen nur von für Trinkwasseruntersuchungen zugelassenen Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die nach Prüfung durch die jeweils nach Landesrecht zuständige Stelle zugelassen werden. In Bayern ist als nach Landesrecht zuständige Stelle gemäß § 69a Zuständigkeitsverordnung das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit benannt. Diese veröffentlicht die jeweils aktuelle Liste der zugelassenen Trinkwasseruntersuchungsstellen auf ihrer Internetseite.

    Unabhängig davon werden die Wasserversorgungsanlagen von den Gesundheitsämtern amtlich überwacht.

    Verbraucherinformation

    Die TrinkwV schreibt vor, dass die Verbraucher mindestens jährlich durch den Betreiber der Wasserversorgungsanlage über die Qualität des Trinkwassers durch geeignetes und aktuelles Informationsmaterial informiert werden. Auf Nachfrage sind den betroffenen Verbrauchern Einzelergebnisse der Trinkwasseruntersuchungen gemäß § 45 Abs. 3 Satz 4 TrinkwV zugänglich zu machen. Die Informationspflicht umfasst bei einer Wasseraufbereitung auch die verwendeten Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren. Ferner müssen die Verbraucher über ausnahmsweise zugelassene Abweichungen von den Vorgaben der Trinkwasserverordnung oder Verwendungsbeschränkungen informiert werden.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention am 20.02.2024

    Hinweise für Wunsiedel i.Fichtelgebirge: Ergänzung: Landratsamt Wunsiedel i.Fichtelgebirge

    Fachlich freigegeben durch Landratsamt Wunsiedel i.Fichtelgebirge am 03.07.2024

    Stichwörter

    Trinkwasser, Trinkwasserversorgungsanlagen

    Sprachversion

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