Schülerbeförderung Erstattung

    Schülerbeförderung; Beantragung der Erstattung von Schulwegkosten

    Die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg wird von den Aufgabenträgern der Schülerbeförderung organisiert und sichergestellt. Sie sind auch für die Kostenerstattung zuständig.

    Beschreibung

    Die notwendige Schülerbeförderung der Schülerinnen und Schüler

    • öffentlicher Grund-, Mittel- und Förderschulen
    • öffentlicher oder staatlich anerkannter privater Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), zweistufiger Wirtschaftsschulen und drei- bzw. vierstufiger Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10
    • öffentlicher oder staatlich anerkannter Berufsschulen bei Vollzeitunterricht
    • öffentlicher oder staatlich anerkannter Realschulen, Gymnasien, Berufsschulen, Berufsfachschulen – ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform –, Wirtschaftsschulen, Fachoberschulen und Berufsoberschulen, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind,

    ist durch den Aufgabenträger sicherzustellen. Aufgabenträger ist bei öffentlichen Grund-, Mittel- und Förderschulen der Träger des Schulaufwands, im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte, in denen die Schülerin bzw. der Schüler ihren bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    Notwendig ist die Beförderung zum regelmäßig stattfindenden Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule, sofern der Schulweg für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 mit 4 länger als 2 km und für Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 länger als 3 km ist. Nächstgelegen ist bei Pflichtschulen regelmäßig die Sprengelschule, bei den anderen Schulen die Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit den geringsten Beförderungskosten erreicht werden kann.

    Ausnahmen: Schülerinnen und Schüler, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind, werden unabhängig von der Entfernung kostenlos befördert. Ebenso kann bei unter diesen Kilometergrenzen liegenden Schulwegen die Beförderung übernommen werden, wenn nach Überprüfung durch den Aufgabenträger der Schulweg besonders beschwerlich oder besonders gefährlich ist.

    Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 11 öffentlicher und staatlich anerkannter privater

    • Gymnasien
    • Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform)
    • Wirtschaftsschulen
    • Fachoberschulen
    • Berufsoberschulen
    • Berufsschulen im Teilzeitunterricht

    haben keinen Anspruch auf Beförderung, aber auf Erstattung der Schulwegkosten, die eine Eigenbeteiligung von 320 Euro pro Schülerin / Schüler pro Schuljahr bzw. maximal 490 Euro pro Familie übersteigen.

    Für Familien mit Kindergeldanspruch für drei oder mehr Kinder und Familien mit einem Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder auf Bürgergeld werden die notwendigen Fahrtkosten in voller Höhe erstattet.

    Ausführliche Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (siehe "Weiterführende Links").

    Hinweise für Mering (VGem): Ergänzung: Verwaltungsgemeinschaft Mering

    Online-Dienste

    Antrag auf Erstattung von Schulwegkosten

    ID: L100042_98629.-118521

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    Antrag auf Erstattung von Schulwegkosten bei Überschreitung der Mindestentfernung

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    Antrag auf Erstattung von Schulwegkosten für Behinderte und Kranke

    ID: L100042_98631.-118521

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    Antrag auf Erstattung von Schulwegkosten in begründeten Ausnahmefällen

    ID: L100042_98630.-118521

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    Ansprechpartner

    Landratsamt Aichach-Friedberg (LRA AIC)

    Adresse

    Hausanschrift

    Münchener Str. 9

    86551 Aichach

    Postanschrift

    Münchener Str. 9

    86551 Aichach

    Öffnungszeiten

    Mo 07:30 Uhr - 12:30 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Di 07:30 Uhr - 12:30 Uhr

    Mi 07:30 Uhr - 12:30 Uhr

    Do 07:30 Uhr - 12:30 Uhr und 14:00 Uhr - 18:00 Uhr

    Fr 07:30 Uhr - 12:30 Uhr


    und nach Vereinbarung

    ! Bauamt: Dienstag + Mittwoch ganztägig geschlossen !

    Kfz-Zulassung in Aichach und Friedberg:

    Annahmeschluss ist vormittags um 12:00 Uhr, Montag Nachmittag um 15.30 Uhr, Donnerstag Nachmittag um 17.30 Uhr.

    Führerscheinstelle: um Wartezeiten zu minimieren empfehlen wir unsere Terminvereinbarung.

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@lra-aic-fdb.bayern.de

    De-Mail: info@landratsamt-aic-fdb.de-mail.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=91553748389Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/91553748389Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8251 92-0

    Fax: +49 8251 92-371

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    Verwaltungsgemeinschaft Mering - Schulen

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    Kirchplatz 4

    86415 Mering

    Postanschrift

    Kirchplatz 4

    86415 Mering

    Kontakt

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/7942094687514Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8233 3801-0

    Fax: +49 8233 3801-28

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    erforderliche Unterlagen

    • ggf. Fahrausweise

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Kostenerstattung erfolgt auf Antrag gegen Vorlage der entsprechenden Fahrausweise.

    Fristen

    Der Antrag ist bis spätestens 31. Oktober für das vorangegangene Schuljahr zu stellen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus am 10.07.2024

    Hinweise für Mering (VGem): Ergänzung: Verwaltungsgemeinschaft Mering

    Fachlich freigegeben durch Verwaltungsgemeinschaft Mering am 04.11.2024

    Stichwörter

    Beförderung von Schülern, finanzieren, finanziert, Finanzierung, Kostenfreiheit des Schulwegs, öffentliche Schulen, Organisation, organisieren, organisiert, Schulweg

    Sprachversion

    Deutsch

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