Schülerbeförderung; Beantragung der Erstattung von Schulwegkosten
Die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg wird von den Aufgabenträgern der Schülerbeförderung organisiert und sichergestellt. Sie sind auch für die Kostenerstattung zuständig.
Beschreibung
Die notwendige Schülerbeförderung der Schülerinnen und Schüler
- öffentlicher Grund-, Mittel- und Förderschulen
- öffentlicher oder staatlich anerkannter privater Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), zweistufiger Wirtschaftsschulen und drei- bzw. vierstufiger Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10
- öffentlicher oder staatlich anerkannter Berufsschulen bei Vollzeitunterricht
- öffentlicher oder staatlich anerkannter Realschulen, Gymnasien, Berufsschulen, Berufsfachschulen – ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform –, Wirtschaftsschulen, Fachoberschulen und Berufsoberschulen, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind,
ist durch den Aufgabenträger sicherzustellen. Aufgabenträger ist bei öffentlichen Grund-, Mittel- und Förderschulen der Träger des Schulaufwands, im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte, in denen die Schülerin bzw. der Schüler ihren bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Notwendig ist die Beförderung zum regelmäßig stattfindenden Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule, sofern der Schulweg für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 mit 4 länger als 2 km und für Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 länger als 3 km ist. Nächstgelegen ist bei Pflichtschulen regelmäßig die Sprengelschule, bei den anderen Schulen die Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit den geringsten Beförderungskosten erreicht werden kann.
Ausnahmen: Schülerinnen und Schüler, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind, werden unabhängig von der Entfernung kostenlos befördert. Ebenso kann bei unter diesen Kilometergrenzen liegenden Schulwegen die Beförderung übernommen werden, wenn nach Überprüfung durch den Aufgabenträger der Schulweg besonders beschwerlich oder besonders gefährlich ist.
Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 11 öffentlicher und staatlich anerkannter privater
- Gymnasien
- Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform)
- Wirtschaftsschulen
- Fachoberschulen
- Berufsoberschulen
- Berufsschulen im Teilzeitunterricht
haben keinen Anspruch auf Beförderung, aber auf Erstattung der Schulwegkosten, die eine Eigenbeteiligung von 320 Euro pro Schülerin / Schüler pro Schuljahr bzw. maximal 490 Euro pro Familie übersteigen.
Für Familien mit Kindergeldanspruch für drei oder mehr Kinder und Familien mit einem Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder auf Bürgergeld werden die notwendigen Fahrtkosten in voller Höhe erstattet.
Ausführliche Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (siehe "Weiterführende Links").
Hinweise für Erlangen: Ergänzung: Stadt Erlangen
Online-Dienste
Schülerbeförderung (Kleinbus) – Online Termin vereinbaren
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Mit diesem Online-Antrag können Sie bequem Ihren individuellen Wunsch-Termin beim Schulverwaltungsamt vereinbaren.
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Schülerbeförderung (ÖPNV) – Online Termin vereinbaren
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VGN smaxi – digitales Antragsportal des VGN für Schüler*innen
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Statt wie bisher nur auf Papier sind Antragsstellungen jetzt auch digital möglich!
Mit VGNsmaxi können Sie:
- Ihren Verbundpass digital beantragen und jederzeit ausdrucken.
- Ihren Antrag auf Kostenfreiheit des Schulweges oder auf Kostenrückerstattung stellen.
- Ihre Eltern die Anträge ausfüllen lassen, wenn Sie noch nicht alt genug bist.
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Ansprechpartner
Stadt Erlangen - Schulverwaltungsamt
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Rathausplatz 1
91052 Erlangen
Öffnungszeiten
Mo 09:30 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 15:00 Uhr
Di 09:30 Uhr - 12:00 Uhr
Do 09:30 Uhr - 12:00 Uhr
Fr 09:30 Uhr - 12:00 Uhr
Die telefonische Erreichbarkeit ist ab 8:00 Uhr sichergestellt.
Kontakt
E-Mail: schulverwaltungsamt@stadt.erlangen.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/569081694634Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9131 86-2897
Fax: +49 9131 86-2366
Internet
erforderliche Unterlagen
- ggf. Fahrausweise
Hinweise für Erlangen: Ergänzung: Stadt Erlangen
- Originalfahrbelege
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Fristen
Der Antrag ist bis spätestens 31. Oktober für das vorangegangene Schuljahr zu stellen.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Erlangen: Ergänzung: Stadt Erlangen
Sofern
- die Erziehungsberechtigten für drei oder mehr Kinder Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz beziehen oder
- die Erziehungsberechtigten oder die Schülerinnen und Schüler selbst Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) haben,
ist dies ist durch einen entsprechenden Nachweis vom August vor Schulbeginn zu belegen. Bei Antragstellung im laufenden Schuljahr wird ein Nachweis von dem Monat vor Antragstellung benötigt.
Erstattungsfähig sind nur die Originalfahrbelege.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus am 10.07.2024
Hinweise für Erlangen: Ergänzung: Stadt Erlangen
Fachlich freigegeben durch Stadt Erlangen am 25.03.2024
Stichwörter
Beförderung von Schülern, finanzieren, finanziert, Finanzierung, Kostenfreiheit des Schulwegs, öffentliche Schulen, Organisation, organisieren, organisiert, Schulweg