Schülerbeförderung; Beantragung der Erstattung von Schulwegkosten
Die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg wird von den Aufgabenträgern der Schülerbeförderung organisiert und sichergestellt. Sie sind auch für die Kostenerstattung zuständig.
Beschreibung
Die notwendige Schülerbeförderung der Schülerinnen und Schüler
- öffentlicher Grund-, Mittel- und Förderschulen
- öffentlicher oder staatlich anerkannter privater Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), zweistufiger Wirtschaftsschulen und drei- bzw. vierstufiger Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10
- öffentlicher oder staatlich anerkannter Berufsschulen bei Vollzeitunterricht
- öffentlicher oder staatlich anerkannter Realschulen, Gymnasien, Berufsschulen, Berufsfachschulen – ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform –, Wirtschaftsschulen, Fachoberschulen und Berufsoberschulen, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind,
ist durch den Aufgabenträger sicherzustellen. Aufgabenträger ist bei öffentlichen Grund-, Mittel- und Förderschulen der Träger des Schulaufwands, im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte, in denen die Schülerin bzw. der Schüler ihren bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Notwendig ist die Beförderung zum regelmäßig stattfindenden Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule, sofern der Schulweg für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 mit 4 länger als 2 km und für Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 länger als 3 km ist. Nächstgelegen ist bei Pflichtschulen regelmäßig die Sprengelschule, bei den anderen Schulen die Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit den geringsten Beförderungskosten erreicht werden kann.
Ausnahmen: Schülerinnen und Schüler, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind, werden unabhängig von der Entfernung kostenlos befördert. Ebenso kann bei unter diesen Kilometergrenzen liegenden Schulwegen die Beförderung übernommen werden, wenn nach Überprüfung durch den Aufgabenträger der Schulweg besonders beschwerlich oder besonders gefährlich ist.
Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 11 öffentlicher und staatlich anerkannter privater
- Gymnasien
- Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform)
- Wirtschaftsschulen
- Fachoberschulen
- Berufsoberschulen
- Berufsschulen im Teilzeitunterricht
haben keinen Anspruch auf Beförderung, aber auf Erstattung der Schulwegkosten, die eine Eigenbeteiligung von 320 Euro pro Schülerin / Schüler pro Schuljahr bzw. maximal 490 Euro pro Familie übersteigen.
Für Familien mit Kindergeldanspruch für drei oder mehr Kinder und Familien mit einem Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder auf Bürgergeld werden die notwendigen Fahrtkosten in voller Höhe erstattet.
Ausführliche Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (siehe "Weiterführende Links").
Hinweise für Cham: Ergänzung: Landratsamt Cham
Online-Dienste
Antrag auf Erstattung von Schulwegkosten
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- Antrag auf Erstattung von SchulwegkostenHier können Sie die Erstattung von Schulwegkosten beantragen.
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Antrag auf Erstattung von Schulwegkosten bei Überschreitung der Mindestentfernung
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- Antrag auf Erstattung von Schulwegkosten bei Überschreitung der MindestentfernungHier können Sie die Erstattung von Schulwegkosten bei Überschreitung der Mindestentfernung beantragen.
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Antrag auf Erstattung von Schulwegkosten für Behinderte und Kranke
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- Antrag auf Erstattung von Schulwegkosten für Behinderte und KrankeHier können Sie die Erstattung von Schulwegkosten für Behinderte und Kranke beantragen.
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Antrag auf Erstattung von Schulwegkosten in begründeten Ausnahmefällen
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- Antrag auf Erstattung von Schulwegkosten in begründeten AusnahmefällenHier können Sie die Erstattung von Schulwegkosten in begründeten Ausnahmefällen beantragen.
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Schülerbeförderung - Antrag auf Anerkennung bei Fahrten mit Privat-KFZ
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- Schülerbeförderung - Antrag auf Anerkennung bei Fahrten mit Privat-KFZSie können die Anerkennung des Einsatzes eines privaten Kraftfahrzeuges auf dem Schulweg online beantragen.
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Schülerbeförderung - Antrag auf Fahrtkostenerstattung bei ÖPNV-Benutzung
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- Schülerbeförderung - Antrag auf Fahrtkostenerstattung bei ÖPNV-BenutzungSie können die Fahrtkostenerstattung bei ÖPNV-Benutzung auf dem Schulweg online beantragen.
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Schülerbeförderung - Antrag auf Fahrtkostenerstattung bei Privat-KFZ
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- Schülerbeförderung - Antrag auf Fahrtkostenerstattung bei Privat-KFZSie können die Fahrtkostenerstattung bei Kfz-Benutzung auf dem Schulweg online beantragen.
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Ansprechpartner
Landratsamt Cham - Mobilität - ÖPNV (LRA CHA)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Bahnhofstraße 6
93413 Cham
Kontakt
E-Mail: oepnv@lra.landkreis-cham.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/0184216820491Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9971 78-480
Fax: +49 9971 845-480
Internet
Verwaltungsgemeinschaft Falkenstein
Adresse
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Postanschrift
Marktplatz 1
93167 Falkenstein
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Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 18:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
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Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=23329670790Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/23329670790Weiterführende Informationen im BayernPortal
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Fax: +49 9462 9422-19
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erforderliche Unterlagen
- ggf. Fahrausweise
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Fristen
Der Antrag ist bis spätestens 31. Oktober für das vorangegangene Schuljahr zu stellen.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus am 10.07.2024
Hinweise für Cham: Ergänzung: Landratsamt Cham
Fachlich freigegeben durch Landratsamt Cham am 03.07.2024
Stichwörter
Beförderung von Schülern, finanzieren, finanziert, Finanzierung, Kostenfreiheit des Schulwegs, öffentliche Schulen, Organisation, organisieren, organisiert, Schulweg