Schülerbeförderung ErstattungOnline erledigen

    Schülerbeförderung; Beantragung der Erstattung von Schulwegkosten

    Die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg wird von den Aufgabenträgern der Schülerbeförderung organisiert und sichergestellt. Sie sind auch für die Kostenerstattung zuständig.

    Beschreibung

    Die notwendige Schülerbeförderung der Schülerinnen und Schüler

    • öffentlicher Grund-, Mittel- und Förderschulen
    • öffentlicher oder staatlich anerkannter privater Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), zweistufiger Wirtschaftsschulen und drei- bzw. vierstufiger Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10
    • öffentlicher oder staatlich anerkannter Berufsschulen bei Vollzeitunterricht
    • öffentlicher oder staatlich anerkannter Realschulen, Gymnasien, Berufsschulen, Berufsfachschulen – ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform –, Wirtschaftsschulen, Fachoberschulen und Berufsoberschulen, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind,

    ist durch den Aufgabenträger sicherzustellen. Aufgabenträger ist bei öffentlichen Grund-, Mittel- und Förderschulen der Träger des Schulaufwands, im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte, in denen die Schülerin bzw. der Schüler ihren bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    Notwendig ist die Beförderung zum regelmäßig stattfindenden Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule, sofern der Schulweg für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 mit 4 länger als 2 km und für Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 länger als 3 km ist. Nächstgelegen ist bei Pflichtschulen regelmäßig die Sprengelschule, bei den anderen Schulen die Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit den geringsten Beförderungskosten erreicht werden kann.

    Ausnahmen: Schülerinnen und Schüler, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind, werden unabhängig von der Entfernung kostenlos befördert. Ebenso kann bei unter diesen Kilometergrenzen liegenden Schulwegen die Beförderung übernommen werden, wenn nach Überprüfung durch den Aufgabenträger der Schulweg besonders beschwerlich oder besonders gefährlich ist.

    Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 11 öffentlicher und staatlich anerkannter privater

    • Gymnasien
    • Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform)
    • Wirtschaftsschulen
    • Fachoberschulen
    • Berufsoberschulen
    • Berufsschulen im Teilzeitunterricht

    haben keinen Anspruch auf Beförderung, aber auf Erstattung der Schulwegkosten, die eine Eigenbeteiligung von 490 Euro pro Familie und Schuljahr (ab 1.8.2023: 320 Euro pro Schülerin / Schüler pro Schuljahr bzw. maximal 490 Euro pro Familie) übersteigen.

    Für Familien mit Kindergeldanspruch für drei oder mehr Kinder und Familien mit einem Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder auf Bürgergeld werden die notwendigen Fahrtkosten in voller Höhe erstattet.

    Ausführliche Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (siehe "Weiterführende Links").

    Hinweise für Weiden i.d.OPf.: Ergänzung: Stadt Weiden i.d.OPf.

    Online-Dienst

    Antrag auf Fahrtkostenerstattung (11.-13. Jahrgangsstufe und Berufsschüler in Teilzeitunterricht)

    ID: L100042_139712.-138479

    Beschreibung

    Hier können Sie die Fahrtkostenerstattung für den Schulweg ab der 11. Klasse und für Berufsschüler in Teilzeit online beantragen

    Online erledigen

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    Ansprechpartner

    Stadt Weiden i.d.OPf. - Schulabteilung

    Adresse

    Hausanschrift

    Dr.-Pfleger-Str. 15

    92637 Weiden i.d.OPf.

    Postanschrift

    Dr.-Pfleger-Str. 15

    92637 Weiden i.d.OPf.

    Kontakt

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/251523928682Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 961 81-4006

    Fax: +49 961 81-1019

    Internet

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    erforderliche Unterlagen

    • ggf. Fahrausweise

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Kostenerstattung erfolgt auf Antrag gegen Vorlage der entsprechenden Fahrausweise.

    Fristen

    Der Antrag ist bis spätestens 31. Oktober für das vorangegangene Schuljahr zu stellen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus am 28.07.2023

    Hinweise für Weiden i.d.OPf.: Ergänzung: Stadt Weiden i.d.OPf.

    Fachlich freigegeben durch Stadt Weiden i.d.OPf. am 05.09.2023

    Stichwörter

    Beförderung von Schülern, finanzieren, finanziert, Finanzierung, Kostenfreiheit des Schulwegs, öffentliche Schulen, Organisation, organisieren, organisiert, Schulweg

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