Schülerbeförderung; Beantragung der Erstattung von Schulwegkosten
Die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg wird von den Aufgabenträgern der Schülerbeförderung organisiert und sichergestellt. Sie sind auch für die Kostenerstattung zuständig.
Beschreibung
Die notwendige Schülerbeförderung der Schülerinnen und Schüler
- öffentlicher Grund-, Mittel- und Förderschulen
- öffentlicher oder staatlich anerkannter privater Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), zweistufiger Wirtschaftsschulen und drei- bzw. vierstufiger Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10
- öffentlicher oder staatlich anerkannter Berufsschulen bei Vollzeitunterricht
- öffentlicher oder staatlich anerkannter Realschulen, Gymnasien, Berufsschulen, Berufsfachschulen – ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform –, Wirtschaftsschulen, Fachoberschulen und Berufsoberschulen, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind,
ist durch den Aufgabenträger sicherzustellen. Aufgabenträger ist bei öffentlichen Grund-, Mittel- und Förderschulen der Träger des Schulaufwands, im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte, in denen die Schülerin bzw. der Schüler ihren bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Notwendig ist die Beförderung zum regelmäßig stattfindenden Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule, sofern der Schulweg für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 mit 4 länger als 2 km und für Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 länger als 3 km ist. Nächstgelegen ist bei Pflichtschulen regelmäßig die Sprengelschule, bei den anderen Schulen die Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit den geringsten Beförderungskosten erreicht werden kann.
Ausnahmen: Schülerinnen und Schüler, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind, werden unabhängig von der Entfernung kostenlos befördert. Ebenso kann bei unter diesen Kilometergrenzen liegenden Schulwegen die Beförderung übernommen werden, wenn nach Überprüfung durch den Aufgabenträger der Schulweg besonders beschwerlich oder besonders gefährlich ist.
Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 11 öffentlicher und staatlich anerkannter privater
- Gymnasien
- Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform)
- Wirtschaftsschulen
- Fachoberschulen
- Berufsoberschulen
- Berufsschulen im Teilzeitunterricht
haben keinen Anspruch auf Beförderung, aber auf Erstattung der Schulwegkosten, die eine Eigenbeteiligung von 320 Euro pro Schülerin / Schüler pro Schuljahr bzw. maximal 490 Euro pro Familie übersteigen.
Für Familien mit Kindergeldanspruch für drei oder mehr Kinder und Familien mit einem Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder auf Bürgergeld werden die notwendigen Fahrtkosten in voller Höhe erstattet.
Ausführliche Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (siehe "Weiterführende Links").
Hinweise für Regen: Ergänzung: Landratsamt Regen
Online-Dienste
ÖPNV - Beförderungsantrag (Kostenfreiheit des Schulwegs)
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- ÖPNV - Beförderungsantrag (Kostenfreiheit des Schulwegs)Sie können den Beförderungsantrag (Kostenfreiheit des Schulwegs) online übermitteln.
Vertrauensniveau
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Schülerbeförderung - Antrag auf Anerkennung eines privaten Kraftfahrzeuges
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- Schülerbeförderung - Antrag auf Anerkennung eines privaten KraftfahrzeugesAntrag auf Anerkennung eines privaten Kraftfahrzeuges im Rahmen der Schülerbeförderung online stellen.
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Schülerbeförderung - Antrag auf Anerkennung eines privaten Kraftfahrzeugs (Fahrgemeinschaft)
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- Schülerbeförderung - Antrag auf Anerkennung eines privaten Kraftfahrzeugs (Fahrgemeinschaft)Antrag auf Anerkennung eines privaten Kraftfahrzeugs (Fahrgemeinschaft) im Rahmen der Schülerbeförderung online stellen.
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Ansprechpartner
Landratsamt Regen (LRA REG)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1220
94202 Regen
Kontakt
E-Mail: poststelle@lra.landkreis-regen.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=81998026425Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/81998026425Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9921 601-0
Fax: +49 9921 601-100
Internet
Verwaltungsgemeinschaft Ruhmannsfelden
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 65
94235 Ruhmannsfelden
Kontakt
E-Mail: poststelle@vg-ruhmannsfelden.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/58773983818Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9929 9401-0
Fax: +49 9929 9401-40
Internet
erforderliche Unterlagen
- ggf. Fahrausweise
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Fristen
Der Antrag ist bis spätestens 31. Oktober für das vorangegangene Schuljahr zu stellen.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus am 10.07.2024
Hinweise für Regen: Ergänzung: Landratsamt Regen
Fachlich freigegeben durch Landratsamt Regen am 08.01.2024
Stichwörter
Beförderung von Schülern, finanzieren, finanziert, Finanzierung, Kostenfreiheit des Schulwegs, öffentliche Schulen, Organisation, organisieren, organisiert, Schulweg