Schülerbeförderung Erstattung

    Schülerbeförderung; Beantragung der Erstattung von Schulwegkosten

    Die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg wird von den Aufgabenträgern der Schülerbeförderung organisiert und sichergestellt. Sie sind auch für die Kostenerstattung zuständig.

    Beschreibung

    Die notwendige Schülerbeförderung der Schülerinnen und Schüler

    • öffentlicher Grund-, Mittel- und Förderschulen
    • öffentlicher oder staatlich anerkannter privater Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), zweistufiger Wirtschaftsschulen und drei- bzw. vierstufiger Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10
    • öffentlicher oder staatlich anerkannter Berufsschulen bei Vollzeitunterricht
    • öffentlicher oder staatlich anerkannter Realschulen, Gymnasien, Berufsschulen, Berufsfachschulen – ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform –, Wirtschaftsschulen, Fachoberschulen und Berufsoberschulen, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind,

    ist durch den Aufgabenträger sicherzustellen. Aufgabenträger ist bei öffentlichen Grund-, Mittel- und Förderschulen der Träger des Schulaufwands, im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte, in denen die Schülerin bzw. der Schüler ihren bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    Notwendig ist die Beförderung zum regelmäßig stattfindenden Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule, sofern der Schulweg für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 mit 4 länger als 2 km und für Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 länger als 3 km ist. Nächstgelegen ist bei Pflichtschulen regelmäßig die Sprengelschule, bei den anderen Schulen die Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit den geringsten Beförderungskosten erreicht werden kann.

    Ausnahmen: Schülerinnen und Schüler, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind, werden unabhängig von der Entfernung kostenlos befördert. Ebenso kann bei unter diesen Kilometergrenzen liegenden Schulwegen die Beförderung übernommen werden, wenn nach Überprüfung durch den Aufgabenträger der Schulweg besonders beschwerlich oder besonders gefährlich ist.

    Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 11 öffentlicher und staatlich anerkannter privater

    • Gymnasien
    • Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform)
    • Wirtschaftsschulen
    • Fachoberschulen
    • Berufsoberschulen
    • Berufsschulen im Teilzeitunterricht

    haben keinen Anspruch auf Beförderung, aber auf Erstattung der Schulwegkosten, die eine Eigenbeteiligung von 320 Euro pro Schülerin / Schüler pro Schuljahr bzw. maximal 490 Euro pro Familie übersteigen.

    Für Familien mit Kindergeldanspruch für drei oder mehr Kinder und Familien mit einem Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder auf Bürgergeld werden die notwendigen Fahrtkosten in voller Höhe erstattet.

    Ausführliche Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (siehe "Weiterführende Links").

    Hinweise für Weilheim-Schongau: Ergänzung: Landratsamt Weilheim-Schongau

    Online-Dienste

    Antrag auf Anerkennung eines privaten Kraftfahrzeuges zur Schulwegbeförderung

    ID: L100042_202566.-98386

    Beschreibung

    Sie können einen Antrag auf Anerkennung eines privaten KFZ zur Schulwegbeförderung online einreichen.

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    Antrag auf Erstattung der Fahrtkosten für die Benutzung des privaten Kraftfahrzeuges

    ID: L100042_202567.-98386

    Beschreibung

    Sie können den Antrag auf Erstattung der Fahrtkosten für die Benutzung des privaten Kraftfahrzeuges online einreichen.

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    Antrag auf Erstattung von Fahrtkosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel

    ID: L100042_73270.-98386

    Beschreibung

    Sie können einen Antrag auf Erstattung von Fahrtkosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel gem. Art. 3 Schulwegkostenfreiheitsgesetz (SchKfrG) stellen.

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    Schülerbeförderung - Beförderungsantrag online

    ID: L100042_72052.-98386

    Beschreibung

    Sie können den Beförderungsantrag (= Kostenfreiheit des Schulwegs) online stellen.

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    Ansprechpartner

    Landratsamt Weilheim-Schongau (LRA WM)

    Adresse

    Hausanschrift

    Pütrichstr. 8

    82362 Weilheim i.OB

    Postanschrift

    82360 Weilheim i.OB

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@lra-wm.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/87997984434Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 881 681-0

    Fax: +49 881 681-2353

    Internet

    Sprachversion

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    Landratsamt Weilheim-Schongau - SG 30 Ordnungsamt (LRA WM)

    Adresse

    Hausanschrift

    Stainhartstr. 7

    82362 Weilheim i.OB

    Postfachadresse

    Postfach 1254

    82352 Weilheim i.OB

    Kontakt

    E-Mail: ordnungsamt@lra-wm.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/6740323455500Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 881 681-0

    Fax: +49 881 681-2353

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    Verwaltungsgemeinschaft Huglfing

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstr. 32

    82386 Huglfing

    Postanschrift

    Hauptstr. 32

    82386 Huglfing

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 18:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@vgem-huglfing.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/95107412797Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8802 9008-0

    Fax: +49 8802 486

    Internet

    Sprachversion

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    erforderliche Unterlagen

    • ggf. Fahrausweise

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Kostenerstattung erfolgt auf Antrag gegen Vorlage der entsprechenden Fahrausweise.

    Fristen

    Der Antrag ist bis spätestens 31. Oktober für das vorangegangene Schuljahr zu stellen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus am 10.07.2024

    Hinweise für Weilheim-Schongau: Ergänzung: Landratsamt Weilheim-Schongau

    Fachlich freigegeben durch Landratsamt Weilheim-Schongau am 05.03.2024

    Stichwörter

    Beförderung von Schülern, finanzieren, finanziert, Finanzierung, Kostenfreiheit des Schulwegs, öffentliche Schulen, Organisation, organisieren, organisiert, Schulweg

    Sprachversion

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    Sprachbezeichnung nativ: English