Schülerbeförderung; Beantragung der Erstattung von Schulwegkosten
Die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg wird von den Aufgabenträgern der Schülerbeförderung organisiert und sichergestellt. Sie sind auch für die Kostenerstattung zuständig.
Beschreibung
Die notwendige Schülerbeförderung der Schülerinnen und Schüler
- öffentlicher Grund-, Mittel- und Förderschulen
- öffentlicher oder staatlich anerkannter privater Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), zweistufiger Wirtschaftsschulen und drei- bzw. vierstufiger Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10
- öffentlicher oder staatlich anerkannter Berufsschulen bei Vollzeitunterricht
- öffentlicher oder staatlich anerkannter Realschulen, Gymnasien, Berufsschulen, Berufsfachschulen – ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform –, Wirtschaftsschulen, Fachoberschulen und Berufsoberschulen, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind,
ist durch den Aufgabenträger sicherzustellen. Aufgabenträger ist bei öffentlichen Grund-, Mittel- und Förderschulen der Träger des Schulaufwands, im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte, in denen die Schülerin bzw. der Schüler ihren bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Notwendig ist die Beförderung zum regelmäßig stattfindenden Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule, sofern der Schulweg für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 mit 4 länger als 2 km und für Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 länger als 3 km ist. Nächstgelegen ist bei Pflichtschulen regelmäßig die Sprengelschule, bei den anderen Schulen die Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit den geringsten Beförderungskosten erreicht werden kann.
Ausnahmen: Schülerinnen und Schüler, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind, werden unabhängig von der Entfernung kostenlos befördert. Ebenso kann bei unter diesen Kilometergrenzen liegenden Schulwegen die Beförderung übernommen werden, wenn nach Überprüfung durch den Aufgabenträger der Schulweg besonders beschwerlich oder besonders gefährlich ist.
Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 11 öffentlicher und staatlich anerkannter privater
- Gymnasien
- Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform)
- Wirtschaftsschulen
- Fachoberschulen
- Berufsoberschulen
- Berufsschulen im Teilzeitunterricht
haben keinen Anspruch auf Beförderung, aber auf Erstattung der Schulwegkosten, die eine Eigenbeteiligung von 320 Euro pro Schülerin / Schüler pro Schuljahr bzw. maximal 490 Euro pro Familie übersteigen.
Für Familien mit Kindergeldanspruch für drei oder mehr Kinder und Familien mit einem Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder auf Bürgergeld werden die notwendigen Fahrtkosten in voller Höhe erstattet.
Ausführliche Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (siehe "Weiterführende Links").
Hinweise für Weilheim-Schongau: Ergänzung: Landratsamt Weilheim-Schongau
Online-Dienste
Antrag auf Anerkennung eines privaten Kraftfahrzeuges zur Schulwegbeförderung
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- Antrag auf Anerkennung eines privaten Kraftfahrzeuges zur SchulwegbeförderungSie können einen Antrag auf Anerkennung eines privaten KFZ zur Schulwegbeförderung online einreichen.
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Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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Antrag auf Erstattung der Fahrtkosten für die Benutzung des privaten Kraftfahrzeuges
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- Antrag auf Erstattung der Fahrtkosten für die Benutzung des privaten KraftfahrzeugesSie können den Antrag auf Erstattung der Fahrtkosten für die Benutzung des privaten Kraftfahrzeuges online einreichen.
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Antrag auf Erstattung von Fahrtkosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
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- Antrag auf Erstattung von Fahrtkosten für die Benutzung öffentlicher VerkehrsmittelSie können einen Antrag auf Erstattung von Fahrtkosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel gem. Art. 3 Schulwegkostenfreiheitsgesetz (SchKfrG) stellen.
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Schülerbeförderung - Beförderungsantrag online
Beschreibung
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- Schülerbeförderung - Beförderungsantrag onlineSie können den Beförderungsantrag (= Kostenfreiheit des Schulwegs) online stellen.
Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Landratsamt Weilheim-Schongau (LRA WM)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
82360 Weilheim i.OB
Kontakt
E-Mail: poststelle@lra-wm.bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/87997984434Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 881 681-0
Fax: +49 881 681-2353
Internet
Landratsamt Weilheim-Schongau - SG 30 Ordnungsamt (LRA WM)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1254
82352 Weilheim i.OB
Kontakt
E-Mail: ordnungsamt@lra-wm.bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/6740323455500Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 881 681-0
Fax: +49 881 681-2353
Verwaltungsgemeinschaft Altenstadt
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Marienplatz 2
86972 Altenstadt
Kontakt
E-Mail: verwaltungsgemeinschaft@altenstadt-wm.bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/83774158780Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8861 2300-0
Fax: +49 8861 2300-10
Internet
erforderliche Unterlagen
- ggf. Fahrausweise
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Fristen
Der Antrag ist bis spätestens 31. Oktober für das vorangegangene Schuljahr zu stellen.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus am 10.07.2024
Hinweise für Weilheim-Schongau: Ergänzung: Landratsamt Weilheim-Schongau
Fachlich freigegeben durch Landratsamt Weilheim-Schongau am 05.03.2024
Stichwörter
Beförderung von Schülern, finanzieren, finanziert, Finanzierung, Kostenfreiheit des Schulwegs, öffentliche Schulen, Organisation, organisieren, organisiert, Schulweg