Schülerbeförderung; Beantragung der Erstattung von Schulwegkosten
Die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg wird von den Aufgabenträgern der Schülerbeförderung organisiert und sichergestellt. Sie sind auch für die Kostenerstattung zuständig.
Beschreibung
Die notwendige Schülerbeförderung der Schülerinnen und Schüler
- öffentlicher Grund-, Mittel- und Förderschulen
- öffentlicher oder staatlich anerkannter privater Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), zweistufiger Wirtschaftsschulen und drei- bzw. vierstufiger Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10
- öffentlicher oder staatlich anerkannter Berufsschulen bei Vollzeitunterricht
- öffentlicher oder staatlich anerkannter Realschulen, Gymnasien, Berufsschulen, Berufsfachschulen – ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform –, Wirtschaftsschulen, Fachoberschulen und Berufsoberschulen, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind,
ist durch den Aufgabenträger sicherzustellen. Aufgabenträger ist bei öffentlichen Grund-, Mittel- und Förderschulen der Träger des Schulaufwands, im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte, in denen die Schülerin bzw. der Schüler ihren bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Notwendig ist die Beförderung zum regelmäßig stattfindenden Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule, sofern der Schulweg für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 mit 4 länger als 2 km und für Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 länger als 3 km ist. Nächstgelegen ist bei Pflichtschulen regelmäßig die Sprengelschule, bei den anderen Schulen die Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit den geringsten Beförderungskosten erreicht werden kann.
Ausnahmen: Schülerinnen und Schüler, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind, werden unabhängig von der Entfernung kostenlos befördert. Ebenso kann bei unter diesen Kilometergrenzen liegenden Schulwegen die Beförderung übernommen werden, wenn nach Überprüfung durch den Aufgabenträger der Schulweg besonders beschwerlich oder besonders gefährlich ist.
Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 11 öffentlicher und staatlich anerkannter privater
- Gymnasien
- Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform)
- Wirtschaftsschulen
- Fachoberschulen
- Berufsoberschulen
- Berufsschulen im Teilzeitunterricht
haben keinen Anspruch auf Beförderung, aber auf Erstattung der Schulwegkosten, die eine Eigenbeteiligung von 320 Euro pro Schülerin / Schüler pro Schuljahr bzw. maximal 490 Euro pro Familie übersteigen.
Für Familien mit Kindergeldanspruch für drei oder mehr Kinder und Familien mit einem Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder auf Bürgergeld werden die notwendigen Fahrtkosten in voller Höhe erstattet.
Ausführliche Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (siehe "Weiterführende Links").
Hinweise für München: Ergänzung: Landratsamt München
Online-Dienste
Antrag auf Erstattung von Schulwegkosten
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- Antrag auf Erstattung von SchulwegkostenSie können die Erstattung der Schulwegkosten für ein Schuljahr für eine*n minderjährige*n Schüler*in bzw. für sich selbst online beantragen.
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Schülerfahrkarte für Berufsschule / Berufsfachschule in Vollzeit beantragen
Beschreibung
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- Schülerfahrkarte für Berufsschule / Berufsfachschule in Vollzeit beantragenSie können eine Schülerfahrkarte für den Besuch einer öffentlichen/staatlich anerkannten Berufsschule (Vollzeitunterricht), insbesondere für eine Berufsschule mit BIK-, BVJ- sowie BGJ-Jahrgangsstufen, sowie ausschließlich die Jahrgangsstufe 10 an einer öffentlichen/staatlich anerkannten Berufsfachschule (Vollzeitunterricht) online beantragen.
Vertrauensniveau
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Schülerfahrkarte für Förderschule beantragen
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- Schülerfahrkarte für Förderschule beantragenSie können eine Schülerfahrkarte für den Besuch einer Förderschule online beantragen.
Vertrauensniveau
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Schülerfahrkarte für Weiterführende Schule ab einschließlich Jahrgangsstufe 11 und Berufsschule (Teilzeit) beantragen
Beschreibung
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- Schülerfahrkarte für Weiterführende Schule ab einschließlich Jahrgangsstufe 11 und Berufsschule (Teilzeit) beantragenSie können eine Schülerfahrkarte für den Besuch eines öffentlichen/staatlich anerkannten Gymnasiums, einer FOS, BOS sowie Berufsfachschule ab einschließlich der Jahrgangsstufe 11 bzw. öffentliche/staatlich anerkannten Berufsschule (Teilzeitunterricht) ab einschließlich der Jahrgangsstufe 10 online beantragen.
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Schülerfahrkarte für Weiterführende Schule bis einschließlich 10. Klasse beantragen
Beschreibung
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- Schülerfahrkarte für Weiterführende Schule bis einschließlich 10. Klasse beantragenSie können eine Schülerfahrkarte für den Besuch einer öffentlichen/staatlich anerkannten Realschulen, eines Gymnasiums oder Wirtschaftsschule bis zur Jahrgangsstufe 10 online beantragen.
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Ansprechpartner
Landratsamt München (LRA M)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 90 07 51
81507 München
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 17:30 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Wir empfehlen Ihnen, Termine zu vereinbaren. Termine können auch außerhalb der Öffnungszeiten vereinbart werden.
Kontakt
E-Mail: poststelle@lra-m.bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/93442507417Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 89 6221-0
Fax: +49 89 6221-2278
Internet
Gemeinde Brunnthal
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1152
85647 Brunnthal
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 15:30 Uhr - 18:00 Uhr
Di 07:30 Uhr - 12:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: poststelle@brunnthal.bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/12442024522Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8102 890-0
Fax: +49 8102 890-99
Internet
erforderliche Unterlagen
- ggf. Fahrausweise
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Fristen
Der Antrag ist bis spätestens 31. Oktober für das vorangegangene Schuljahr zu stellen.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus am 10.07.2024
Hinweise für München: Ergänzung: Landratsamt München
Fachlich freigegeben durch Landratsamt München am 01.02.2024
Stichwörter
Beförderung von Schülern, finanzieren, finanziert, Finanzierung, Kostenfreiheit des Schulwegs, öffentliche Schulen, Organisation, organisieren, organisiert, Schulweg