Schülerbeförderung; Beantragung der Erstattung von Schulwegkosten
Die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg wird von den Aufgabenträgern der Schülerbeförderung organisiert und sichergestellt. Sie sind auch für die Kostenerstattung zuständig.
Beschreibung
Die notwendige Schülerbeförderung der Schülerinnen und Schüler
- öffentlicher Grund-, Mittel- und Förderschulen
- öffentlicher oder staatlich anerkannter privater Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), zweistufiger Wirtschaftsschulen und drei- bzw. vierstufiger Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10
- öffentlicher oder staatlich anerkannter Berufsschulen bei Vollzeitunterricht
- öffentlicher oder staatlich anerkannter Realschulen, Gymnasien, Berufsschulen, Berufsfachschulen – ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform –, Wirtschaftsschulen, Fachoberschulen und Berufsoberschulen, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind,
ist durch den Aufgabenträger sicherzustellen. Aufgabenträger ist bei öffentlichen Grund-, Mittel- und Förderschulen der Träger des Schulaufwands, im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte, in denen die Schülerin bzw. der Schüler ihren bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Notwendig ist die Beförderung zum regelmäßig stattfindenden Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule, sofern der Schulweg für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 mit 4 länger als 2 km und für Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 länger als 3 km ist. Nächstgelegen ist bei Pflichtschulen regelmäßig die Sprengelschule, bei den anderen Schulen die Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit den geringsten Beförderungskosten erreicht werden kann.
Ausnahmen: Schülerinnen und Schüler, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind, werden unabhängig von der Entfernung kostenlos befördert. Ebenso kann bei unter diesen Kilometergrenzen liegenden Schulwegen die Beförderung übernommen werden, wenn nach Überprüfung durch den Aufgabenträger der Schulweg besonders beschwerlich oder besonders gefährlich ist.
Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 11 öffentlicher und staatlich anerkannter privater
- Gymnasien
- Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform)
- Wirtschaftsschulen
- Fachoberschulen
- Berufsoberschulen
- Berufsschulen im Teilzeitunterricht
haben keinen Anspruch auf Beförderung, aber auf Erstattung der Schulwegkosten, die eine Eigenbeteiligung von 320 Euro pro Schülerin / Schüler pro Schuljahr bzw. maximal 490 Euro pro Familie übersteigen.
Für Familien mit Kindergeldanspruch für drei oder mehr Kinder und Familien mit einem Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder auf Bürgergeld werden die notwendigen Fahrtkosten in voller Höhe erstattet.
Ausführliche Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (siehe "Weiterführende Links").
Hinweise für Mühldorf a.Inn: Ergänzung: Landratsamt Mühldorf a.Inn
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Antrag auf Anerkennung eines privaten Kraftfahrzeuges zur Schulwegbeförderung
Beschreibung
Es wird empfohlen, den Antrag zu Beginn des jeweiligen Schuljahres zu stellen, da Sie sonst das Kostenrisiko tragen. Spätester Abgabezeitpunkt: 31.10. für das vorangegangene Schuljahr beim Landratsamt Mühldorf a. Inn - danach ist keine Erstattung mehr möglich (gesetzliche Ausschlussfrist gem. Art. 3 Abs. 2 Satz 8 SchKfrG)
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- Antrag auf Anerkennung eines privaten Kraftfahrzeuges zur Schulwegbeförderung
Es wird empfohlen, den Antrag zu Beginn des jeweiligen Schuljahres zu stellen, da Sie sonst das Kostenrisiko tragen. Spätester Abgabezeitpunkt: 31.10. für das vorangegangene Schuljahr beim Landratsamt Mühldorf a. Inn - danach ist keine Erstattung mehr möglich (gesetzliche Ausschlussfrist gem. Art. 3 Abs. 2 Satz 8 SchKfrG)
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Antrag auf Erstattung von Fahrtkosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
Beschreibung
Dieser Antrag dient Berufsschülern, Berufsfachschülern, Gymnasiasten und sonstigen Schülerinnen und Schülern ab der 11. Jahrgangsstufe, um die für den Schulbesuch aufgewendeten Fahrtkosten wieder erstattet zu bekommen.
Sie können sich über Ihre BayernID mit Ihrem authega-Zertifikat, Ihrem Personalausweis, Ihrem elektronischen Aufenthaltstitel oder Ihrer eID-Karte mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion anmelden. Sie benötigen ggf. ein Kartenlesegerät/Smartphone und die AusweisApp.
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- Antrag auf Erstattung von Fahrtkosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
Dieser Antrag dient Berufsschülern, Berufsfachschülern, Gymnasiasten und sonstigen Schülerinnen und Schülern ab der 11. Jahrgangsstufe, um die für den Schulbesuch aufgewendeten Fahrtkosten wieder erstattet zu bekommen.
Sie können sich über Ihre BayernID mit Ihrem authega-Zertifikat, Ihrem Personalausweis, Ihrem elektronischen Aufenthaltstitel oder Ihrer eID-Karte mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion anmelden. Sie benötigen ggf. ein Kartenlesegerät/Smartphone und die AusweisApp.
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Ansprechpartner
Landratsamt Mühldorf a.Inn - Team - Schülerbeförderung (LRA MÜ)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Töginger Str. 18 d
84453 Mühldorf a. Inn
Kontakt
E-Mail: schuelerbefoerderung@lra-mue.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/4173323574500Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8631 699-0
Fax: +49 8631 699-699
Internet
Verwaltungsgemeinschaft Heldenstein - Wahlamt/Personalverwaltung/Schule/BayKiBiG
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Schulstr. 5a
84431 Heldenstein
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 18:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 17:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: info@heldenstein.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/2922869916520Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8636 9823-0
Fax: +49 8636 9823-29
Internet
erforderliche Unterlagen
- ggf. Fahrausweise
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Fristen
Der Antrag ist bis spätestens 31. Oktober für das vorangegangene Schuljahr zu stellen.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus am 10.07.2024
Hinweise für Mühldorf a.Inn: Ergänzung: Landratsamt Mühldorf a.Inn
Fachlich freigegeben durch Landratsamt Mühldorf a.Inn am 03.07.2024
Stichwörter
Beförderung von Schülern, finanzieren, finanziert, Finanzierung, Kostenfreiheit des Schulwegs, öffentliche Schulen, Organisation, organisieren, organisiert, Schulweg