Reisepass; Anzeige des Verlustes und des Wiederauffindens
Ist Ihr deutscher Pass unauffindbar oder verloren gegangen, dann müssen Sie den Verlust anzeigen. Sollten Sie das Dokument später wieder finden, müssen Sie dies auch anzeigen.
Beschreibung
Bei Abhandenkommen Ihres Reisepasses oder vorläufigen Reisepasses sind Sie verpflichtet, dies unverzüglich der Passbehörde Ihrer (Wohnort-)Gemeinde mitzuteilen. Dort ist eine Identitätsprüfung erforderlich.
Ein Wiederauffinden ist ebenfalls der Passbehörde anzuzeigen. Da im Regelfall ein neues Dokument ausgestellt wird, ist dies unerlässlich, auch um Problemen bei der Verwendung dieser Personaldokumente vorzubeugen.
Steht eine Straftat im Raum, wenden Sie sich an die örtliche Polizeidienststelle (siehe "Strafanzeige bei der Polizei; Erstattung" unter "Verwandte Themen").
Hinweise für Sonstiges (096720114000): Ergänzung: Große Kreisstadt Bad Kissingen
Online-Dienst
Online-Terminbuchung für Dienstleistungen des Bürgerbüros der Stadt Bad Kissingen
Beschreibung
Online erledigen
- Online-Terminbuchung für Dienstleistungen des Bürgerbüros der Stadt Bad KissingenÜber das Online-System der Stadt Bad Kissingen zur Terminbuchung können Sie Ihre Termine im Bürgerbüro online selbst passend auswählen und dann unkompliziert buchen.
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Ansprechpartner
Große Kreisstadt Bad Kissingen - Sachgebiet II-2a Bürgerbüro
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 2260
97688 Bad Kissingen
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 18:00 Uhr
Fr 07:30 Uhr - 12:30 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: buergerbuero@stadt.badkissingen.bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/8166890681235Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 971 807-2211
Fax: +49 971 807-2219
Internet
Rechtsgrundlage(n)
- § 15 Passgesetz (PassG)Pflichten des Inhabers
- § 25 Passgesetz (PassG)Ordnungswidrigkeiten
Hinweise (Besonderheiten)
Wird eine Anzeige bei der Passbehörde nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, wird eine Ordnungswidrigkeit begangen, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 23.10.2024
Hinweise für Sonstiges (096720114000): Ergänzung: Große Kreisstadt Bad Kissingen
Fachlich freigegeben durch Große Kreisstadt Bad Kissingen am 29.12.2023
Stichwörter
Reisepass verloren, Reisepass wiedergefunden