Personalausweis; Anzeige des Verlustes und des Wiederauffindens
Ist Ihr deutscher Personalausweis unauffindbar oder verloren gegangen, dann müssen Sie den Verlust anzeigen. Sollten Sie das Dokument später wieder finden, müssen Sie dies auch anzeigen.
Beschreibung
Bei Abhandenkommen Ihres Personalausweis oder vorläufigen Personalausweises sind Sie verpflichtet, dies unverzüglich der Personalausweisbehörde Ihrer (Wohnort-)Gemeinde mitzuteilen. Dort ist eine Identitätsprüfung erforderlich.
Ein Wiederauffinden ist ebenfalls der Personalausweisbehörde anzuzeigen und der bisher verlustige Personalausweis vorzulegen. Da im Regelfall ein neues Dokument ausgestellt wird, ist dies unerlässlich, auch um Problemen bei der Verwendung dieser Personaldokumente vorzubeugen.
Steht eine Straftat im Raum, wenden Sie sich an die örtliche Polizeidienststelle (siehe "Strafanzeige bei der Polizei; Erstattung" unter "Verwandte Themen").
Hinweise für Ansbach: Ergänzung: Stadt Ansbach
Online-Dienste
Terminvereinbarung Bürgeramt Stadt Ansbach
Beschreibung
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- Terminvereinbarung Bürgeramt Stadt AnsbachHier können Sie einen Termin vereinbaren für PASS-/AUSWEISANGELEGENHEITEN, MELDEANGELEGENHEITEN, SONSTIGES (z.B. Führungszeugnis beantragen, Gewerberegisterauskunft, Beglaubigungen von Zeugnissen)
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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Verlusterklärung eines Personaldokuments
Beschreibung
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- Verlusterklärung eines PersonaldokumentsHier können Sie den Verlust Ihres Personaldokuments anzeigen.
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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Ansprechpartner
Stadt Ansbach
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Nürnberger Straße 26
91522 Ansbach
Kontakt
E-Mail: stadt@ansbach.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/90220424387Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 981 51-0
Fax: +49 981 51-303
Internet
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Wird eine Anzeige bei der Personalausweisbehörde nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, wird eine Ordnungswidrigkeit begangen, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Um einen Missbrauch auszuschließen, hat die Ausweisinhaberin bzw. der Ausweisinhaber das Abhandenkommen (Verlust, Diebstahl) des Personalausweises bei der Sperrhotline (116 116) oder bei der Personalausweisbehörde zur Sperrung der Online-Ausweisfunktion umgehend zu melden (siehe unter "verwandte Themen").
Soweit Sie zusätzlich auch noch eine elektronische Signatur auf den Personalausweis aufgebracht haben, müssen Sie die Unterschriftsfunktion separat sperren lassen. Wenden Sie sich diesbezüglich bitte an den Anbieter, bei dem Sie das Signaturzertifikat erworben haben und melden Sie ihm den Verlust. Weder die Sperrhotline, noch die Personalausweisbehörde können die Sperrung der Unterschriftsfunktion vornehmen.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 14.05.2024
Hinweise für Ansbach: Ergänzung: Stadt Ansbach
Fachlich freigegeben durch Stadt Ansbach am 29.04.2024