Kommunale Kindertageseinrichtung; Zahlung der Benutzungsgebühren / Elternbeiträge
Für die Benutzung von Kinderbetreuungseinrichtungen können Benutzungsgebühren bzw. Elternbeiträge erhoben werden.
Beschreibung
Gemeinden können für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Freigemeinnützige oder sonstige Träger von Kindertageseinrichtungen können Elternbeiträge festsetzen.
Die Höhe der der Benutzungsgebühren in kommunalen Kindertageseinrichtungen (Elternbeiträge) variiert in Bayern. Die Gebühren können z. B. nach sozialen Aspekten gestaffelt sein. Manche Kommunen gewähren Geschwisterermäßigung oder staffeln die Elternbeiträge nach Einkommen. Die Höhe kann außerdem vom Alter des Kindes abhängig sein; sie richtet sich nach der Buchungszeit.
Zur Entlastung der Familien leistet der Freistaat Bayern einen Zuschuss zum Elternbeitrag für Kinder in staatlich (nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz [BayKiBiG]) geförderten Kindertageseinrichtungen. Der Zuschuss wird für die Zeit vom 1. September des Kalenderjahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, bis zum Schuleintritt gewährt. Der Zuschuss beträgt 100 € monatlich. Die Auszahlung erfolgt an die Gemeinden im Rahmen der kindbezogenen Förderung, die den Elternbeitragszuschuss an die Träger weiterreichen. Die Gemeinden und Träger sind verpflichtet, ihre Beiträge in Höhe des Elternbeitragszuschusses zu verringern.
Hinweis: Familien mit geringem Einkommen können einen Antrag auf Gebührenermäßigung bzw. -befreiung beim zuständigen Jugendamt stellen.
Für bedürftige Familie (SGB II-, SGB XII-Bezug bzw. Kinderzuschlag- und Wohngeldempfänger) werden u.a. die Mehraufwendungen für die Mittagsverpflegung an Schulen und Kindertageseinrichtungen im Rahmen der Bildungs- und Teilhabeleistungen übernommen.
Nähere Informationen über die Kindergartengebühren Ihrer Gemeinde erhalten Sie - sofern vorhanden - nach der "Lokalisierung" (Eingabe Ihres Wohnortes und/oder der Postleitzahl).
Hinweise für Sonstiges (092750114000): Ergänzung: Gemeinde Aldersbach
Online-Dienst
Übernahme von Teilnahmebeträgen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen
Beschreibung
Online erledigen
- Übernahme von Teilnahmebeträgen für die Förderung von Kindern in TageseinrichtungenSie können einen Antrag gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIII zur Übernahme von Teilnahmebeträgen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen online übermitteln.
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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Ansprechpartner
Gemeinde Aldersbach
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Klosterplatz 1
94501 Aldersbach
Kontakt
E-Mail: info@aldersbach.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=09219941492Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/09219941492Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8543 9610-0
Fax: +49 8543 9610-30
Internet
Rechtsgrundlage(n)
- Art. 8 Kommunalabgabengesetz (KAG)
- § 28 Sozialgesetzbuch II
- § 34 Sozialgesetzbuch XII
- § 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
- § 90 Sozialgesetzbuch VIIISozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - § 90 Pauschalierte Kostenbeteiligung
Rechtsbehelf
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales am 29.10.2024
Hinweise für Sonstiges (092750114000): Ergänzung: Gemeinde Aldersbach
Fachlich freigegeben durch Gemeinde Aldersbach am 27.09.2024
Stichwörter
Essensgeld, Kinderbetreuung, Kindergarten, Kindergärten, Kindergartengebühr, Kinderhort, Kinderkrippe, Kinderkrippengebühren, Kindertagesbetreuung, Kita, Mittagsbetreuung, Mittagsverpflegung