Verbot der Beseitigung oder Beschädigung kommunal geschützter Bäume AusnahmegenehmigungOnline erledigen

    Baumfällung oder Baumveränderung; Beantragung

    Bevor Sie einen Baum, auch wenn er sich auf Ihrem eigenen Grund und Boden befindet, fällen, sollten Sie sich bei Ihrer Gemeinde erkundigen, ob sie eine Baumschutzverordnung erlassen hat. Bäume dürfen dann ggf. nur mit Genehmigung gefällt oder zurückgeschnitten werden.

    Beschreibung

    Gemeinden können gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 Nr. 5a des Bayerischen Naturschutzgesetzes Baumschutzverordnungen zum Schutz von Bäumen und Sträuchern innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile erlassen. Die damit erreichte Durchgrünung der bebauten Bereiche hat erhebliche positive Wirkungen, wie z.B. die Belebung und Pflege des Ortsbildes, eine Verbesserung des Stadtklimas sowie die Minderung des Lärms und Reinhaltung der Luft.

    Baumschutzverordnungen normieren u.a. Verbote zur Beseitigung und Zerstörung der geschützten Bäume. Das Baumfällverbot gilt auch, wenn sich die Bäume auf dem eigenen Grundstück befinden. In Einzelfällen sind Ausnahmen zulässig. In der Regel müssen dann jedoch Ersatzpflanzungen vorgenommen werden.

    Über eine kurze Anfrage bei Ihrer Gemeinde können Sie klären, ob in Ihrem Gemeindegebiet eine Baumschutzverordnung existiert und welche Anforderungen und Beschränkungen sich daraus für Sie ergeben.

    Hinweise für Bayreuth: Ergänzung: Stadt Bayreuth

    Online-Dienste

    Antrag auf Befreiung gemäß § 67 i.V.m. § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz

    ID: L100042_90148.-114541

    Beschreibung

    Mit diesem Antrag können Sie sich gemäß § 67 i.V.m. § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz befreien lassen: Fällen, Abschneiden, auf den Stock setzen von Bäumen, Hecken, lebenden Zäunen, Gebüschen und anderen Gehölzen in der Zeit vom 1. März bis 30. September

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    Antrag auf Befreiung von der Baumschutzverordnung

    ID: L100042_90147.-114541

    Beschreibung

    Mit diesem Antrag können Sie sich von der Baumschutzverordnung befreien lassen, um einen Baum fällen oder zurückschneiden zu lassen.

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    Ansprechpartner

    Stadt Bayreuth - Amt für Umwelt- und Klimaschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Luitpoldplatz 13

    95444 Bayreuth

    Postfachadresse

    Postfach 101052

    95410 Bayreuth

    Kontakt

    E-Mail: Umweltamt@stadt.bayreuth.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/7637109072483Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 921 25-0

    Fax: +49 921 25-1305

    Internet

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    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Hinweise (Besonderheiten)

    Nach § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. 

    Von diesem Verbot ausgenommen sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Gesunderhaltung der Bäume (z. B. Entfernung von Totholz, beschädigten Ästen, sog. Sommerschnitt von Obstbäumen). Erlaubt ist das Zurückschneiden grundsätzlich auch auf gärtnerisch genutzten Grundflächen im Rahmen der gärtnerischen Nutzung, also z. B. in einem typischen Hausgarten oder einer Kleingartenanlage. Darüber hinaus gibt es weitere Ausnahmegründe, z. B. sind Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit erlaubt, wenn sie im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können.

    Sollte ein Baum aktuell von Tieren z. B. als Nistplatz genutzt werden, können weitere Einschränkungen möglich sein.

    Gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Bayerischen Naturschutzgesetzes ist es verboten, in der freien Natur Alleen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen zu beseitigen, beschädigen oder auf sonstige Weise erheblich zu beeinträchtigen. Ausnahmen im Einzelfall sind möglich.

    Gemäß § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, Baume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Schonende Form- und Pflegeschnitte sind zulässig.

    Ansprechpartner für Fragen in diesem Zusammenhang ist die Kreisverwaltungsbehörde (untere Naturschutzbehörde).

    Weitere Informationen

    Hinweise für Bayreuth: Ergänzung: Stadt Bayreuth

    • Verordnung über den Schutz des Baumbestandes in der Stadt Bayreuth
      Wer einen geschützten Baum fällen oder wesentlich verändern will, braucht hierfür grundsätzlich eine Befreiung der Stadt Bayreuth. Sie muss schriftlich beantragt werden. Der vollständige Text der Baumschutzverordnung und die Antragsformulare sind beim Amt für Umwelt- und Klimaschutz in der Schlossgalerie, Kanalstraße 3, erhältlich. Sie stehen außerdem auf der städtischen Homepage zum Download zur Verfügung.
    • Merkblatt “Bäume, Hecken und Gehölze”
      Merkblatt zum zeitlichen Beseitigungsverbot vom 1. März bis 30. September aus Gründen des Artenschutzes (Brutzeit der Vögel)

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 20.10.2023

    Hinweise für Bayreuth: Ergänzung: Stadt Bayreuth

    Fachlich freigegeben durch Stadt Bayreuth am 12.12.2023

    Stichwörter

    baumschutzverordnung bayern, Fällgenehmigung für Bäume, Fällungsgenehmigung

    Sprachversion

    Deutsch

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