Verbot der Beseitigung oder Beschädigung kommunal geschützter Bäume Ausnahmegenehmigung

    Baumfällung oder Baumveränderung; Beantragung

    Bevor Sie einen Baum, auch wenn er sich auf Ihrem eigenen Grund und Boden befindet, fällen, sollten Sie sich bei Ihrer Gemeinde erkundigen, ob sie eine Baumschutzverordnung erlassen hat. Bäume dürfen dann ggf. nur mit Genehmigung gefällt oder zurückgeschnitten werden.

    Beschreibung

    Gemeinden können gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 Nr. 5a des Bayerischen Naturschutzgesetzes Baumschutzverordnungen zum Schutz von Bäumen und Sträuchern innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile erlassen. Die damit erreichte Durchgrünung der bebauten Bereiche hat erhebliche positive Wirkungen, wie z.B. die Belebung und Pflege des Ortsbildes, eine Verbesserung des Stadtklimas sowie die Minderung des Lärms und Reinhaltung der Luft.

    Baumschutzverordnungen normieren u.a. Verbote zur Beseitigung und Zerstörung der geschützten Bäume. Das Baumfällverbot gilt auch, wenn sich die Bäume auf dem eigenen Grundstück befinden. In Einzelfällen sind Ausnahmen zulässig. In der Regel müssen dann jedoch Ersatzpflanzungen vorgenommen werden.

    Über eine kurze Anfrage bei Ihrer Gemeinde können Sie klären, ob in Ihrem Gemeindegebiet eine Baumschutzverordnung existiert und welche Anforderungen und Beschränkungen sich daraus für Sie ergeben.

    Hinweise für Sonstiges (091880139000): Ergänzung: Stadt Starnberg

    Fördermaßnahmen:

    Förderung von Erhaltungsmaßnahmen an Bäumen sind möglich. Ein entsprechender Antrag ist beim Stadtbauamt - Straßen- und Landschaftsbau unterschrieben und mit allen Anlagen (s. Föderrichtlinie) einzureichen.

    Pro Baum wird für einen Zeitraum von 5 Jahren (gerechnet ab der ersten Förderung) ein Zuschuss von maximal 1.000 Euro gewährt. Folgende Maßnahmen werden regelmäßig gefördert:

    • Kronensicherungen
    • Kronenregenerations-, -reduzierungs- und -sicherungsschnitte
    • Bodenverbesserungsmaßnahmen im Kronentraufbereich

    Online-Dienst

    Antrag auf Baumfällung oder Baumveränderung

    ID: L100042_43925.-73794

    Beschreibung

    Hier können Sie eine Baumfällung oder Baumveränderung beantragen.

    Online erledigen

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    Sprache

    Deutsch

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    Ansprechpartner

    Stadt Starnberg - Stadtbauamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Vogelanger 2

    82319 Starnberg

    Postfachadresse

    Postfach 1663

    82306 Starnberg

    Öffnungszeiten

    Mo 07:30 Uhr - 12:00 Uhr

    Di 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 07:30 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Fr 07:30 Uhr - 12:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: SG-30@starnberg.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/9467666397479Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8151 772-0

    Fax: +49 8151 772-142

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    Stadt Starnberg - Straßen- und Landschaftsbau, Naturschutz und Grünplanung

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    Vogelanger 2

    82319 Starnberg

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    Postfach 1663

    82306 Starnberg

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    Fr 07:30 Uhr - 12:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: strassen-landschaftsbau@starnberg.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/5919547106497Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8151 772-0

    Fax: +49 8151 772-142

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    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Hinweise (Besonderheiten)

    Nach § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. 

    Von diesem Verbot ausgenommen sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Gesunderhaltung der Bäume (z. B. Entfernung von Totholz, beschädigten Ästen, sog. Sommerschnitt von Obstbäumen). Erlaubt ist das Zurückschneiden grundsätzlich auch auf gärtnerisch genutzten Grundflächen im Rahmen der gärtnerischen Nutzung, also z. B. in einem typischen Hausgarten oder einer Kleingartenanlage. Darüber hinaus gibt es weitere Ausnahmegründe, z. B. sind Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit erlaubt, wenn sie im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können.

    Sollte ein Baum aktuell von Tieren z. B. als Nistplatz genutzt werden, können weitere Einschränkungen möglich sein.

    Gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Bayerischen Naturschutzgesetzes ist es verboten, in der freien Natur Alleen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen zu beseitigen, beschädigen oder auf sonstige Weise erheblich zu beeinträchtigen. Ausnahmen im Einzelfall sind möglich.

    Gemäß § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, Baume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Schonende Form- und Pflegeschnitte sind zulässig.

    Ansprechpartner für Fragen in diesem Zusammenhang ist die Kreisverwaltungsbehörde (untere Naturschutzbehörde).

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 20.10.2023

    Hinweise für Sonstiges (091880139000): Ergänzung: Stadt Starnberg

    Fachlich freigegeben durch Stadt Starnberg am 03.12.2024

    Stichwörter

    baumschutzverordnung bayern, Fällgenehmigung für Bäume, Fällungsgenehmigung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English