Baumfällung oder Baumveränderung; Beantragung
Bevor Sie einen Baum, auch wenn er sich auf Ihrem eigenen Grund und Boden befindet, fällen, sollten Sie sich bei Ihrer Gemeinde erkundigen, ob sie eine Baumschutzverordnung erlassen hat. Bäume dürfen dann ggf. nur mit Genehmigung gefällt oder zurückgeschnitten werden.
Beschreibung
Gemeinden können gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 Nr. 5a des Bayerischen Naturschutzgesetzes Baumschutzverordnungen zum Schutz von Bäumen und Sträuchern innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile erlassen. Die damit erreichte Durchgrünung der bebauten Bereiche hat erhebliche positive Wirkungen, wie z.B. die Belebung und Pflege des Ortsbildes, eine Verbesserung des Stadtklimas sowie die Minderung des Lärms und Reinhaltung der Luft.
Baumschutzverordnungen normieren u.a. Verbote zur Beseitigung und Zerstörung der geschützten Bäume. Das Baumfällverbot gilt auch, wenn sich die Bäume auf dem eigenen Grundstück befinden. In Einzelfällen sind Ausnahmen zulässig. In der Regel müssen dann jedoch Ersatzpflanzungen vorgenommen werden.
Über eine kurze Anfrage bei Ihrer Gemeinde können Sie klären, ob in Ihrem Gemeindegebiet eine Baumschutzverordnung existiert und welche Anforderungen und Beschränkungen sich daraus für Sie ergeben.
Hinweise für Sonstiges (091880139000): Ergänzung: Stadt Starnberg
Fördermaßnahmen:
Förderung von Erhaltungsmaßnahmen an Bäumen sind möglich. Ein entsprechender Antrag ist beim Stadtbauamt - Straßen- und Landschaftsbau unterschrieben und mit allen Anlagen (s. Föderrichtlinie) einzureichen.
Pro Baum wird für einen Zeitraum von 5 Jahren (gerechnet ab der ersten Förderung) ein Zuschuss von maximal 1.000 Euro gewährt. Folgende Maßnahmen werden regelmäßig gefördert:
- Kronensicherungen
- Kronenregenerations-, -reduzierungs- und -sicherungsschnitte
- Bodenverbesserungsmaßnahmen im Kronentraufbereich
Online-Dienst
Antrag auf Baumfällung oder Baumveränderung
Beschreibung
Online erledigen
- Antrag auf Baumfällung oder BaumveränderungHier können Sie eine Baumfällung oder Baumveränderung beantragen.
Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Stadt Starnberg - Stadtbauamt
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1663
82306 Starnberg
Öffnungszeiten
Mo 07:30 Uhr - 12:00 Uhr
Di 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 07:30 Uhr - 12:00 Uhr
Do 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Fr 07:30 Uhr - 12:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: SG-30@starnberg.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/9467666397479Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8151 772-0
Fax: +49 8151 772-142
Stadt Starnberg - Straßen- und Landschaftsbau, Naturschutz und Grünplanung
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1663
82306 Starnberg
Öffnungszeiten
Mo 07:30 Uhr - 12:00 Uhr
Di 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 07:30 Uhr - 12:00 Uhr
Do 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Fr 07:30 Uhr - 12:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: strassen-landschaftsbau@starnberg.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/5919547106497Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8151 772-0
Fax: +49 8151 772-142
Rechtsgrundlage(n)
- § 29 Abs. 1 Satz 2 Bundesnaturschutzgesetzi.V.m.
- Art. 51 Abs. 1 Nr. 5a Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG) vom 23. Februar 2011
- §39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz
- Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz – BayNatSchG) vom 23.Februar 2011
Rechtsbehelf
Hinweise (Besonderheiten)
Nach § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen.
Von diesem Verbot ausgenommen sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Gesunderhaltung der Bäume (z. B. Entfernung von Totholz, beschädigten Ästen, sog. Sommerschnitt von Obstbäumen). Erlaubt ist das Zurückschneiden grundsätzlich auch auf gärtnerisch genutzten Grundflächen im Rahmen der gärtnerischen Nutzung, also z. B. in einem typischen Hausgarten oder einer Kleingartenanlage. Darüber hinaus gibt es weitere Ausnahmegründe, z. B. sind Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit erlaubt, wenn sie im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können.
Sollte ein Baum aktuell von Tieren z. B. als Nistplatz genutzt werden, können weitere Einschränkungen möglich sein.
Gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Bayerischen Naturschutzgesetzes ist es verboten, in der freien Natur Alleen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen zu beseitigen, beschädigen oder auf sonstige Weise erheblich zu beeinträchtigen. Ausnahmen im Einzelfall sind möglich.
Gemäß § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, Baume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Schonende Form- und Pflegeschnitte sind zulässig.
Ansprechpartner für Fragen in diesem Zusammenhang ist die Kreisverwaltungsbehörde (untere Naturschutzbehörde).
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 20.10.2023
Hinweise für Sonstiges (091880139000): Ergänzung: Stadt Starnberg
Fachlich freigegeben durch Stadt Starnberg am 03.12.2024
Stichwörter
baumschutzverordnung bayern, Fällgenehmigung für Bäume, Fällungsgenehmigung