Verbot der Beseitigung oder Beschädigung kommunal geschützter Bäume AusnahmegenehmigungOnline erledigen

    Baumfällung oder Baumveränderung; Beantragung

    Bevor Sie einen Baum, auch wenn er sich auf Ihrem eigenen Grund und Boden befindet, fällen, sollten Sie sich bei Ihrer Gemeinde erkundigen, ob sie eine Baumschutzverordnung erlassen hat. Bäume dürfen dann ggf. nur mit Genehmigung gefällt oder zurückgeschnitten werden.

    Beschreibung

    Gemeinden können gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 Nr. 5a des Bayerischen Naturschutzgesetzes Baumschutzverordnungen zum Schutz von Bäumen und Sträuchern innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile erlassen. Die damit erreichte Durchgrünung der bebauten Bereiche hat erhebliche positive Wirkungen, wie z.B. die Belebung und Pflege des Ortsbildes, eine Verbesserung des Stadtklimas sowie die Minderung des Lärms und Reinhaltung der Luft.

    Baumschutzverordnungen normieren u.a. Verbote zur Beseitigung und Zerstörung der geschützten Bäume. Das Baumfällverbot gilt auch, wenn sich die Bäume auf dem eigenen Grundstück befinden. In Einzelfällen sind Ausnahmen zulässig. In der Regel müssen dann jedoch Ersatzpflanzungen vorgenommen werden.

    Über eine kurze Anfrage bei Ihrer Gemeinde können Sie klären, ob in Ihrem Gemeindegebiet eine Baumschutzverordnung existiert und welche Anforderungen und Beschränkungen sich daraus für Sie ergeben.

    Online-Dienst

    Antrag auf Baumfällung oder Baumveränderung

    ID: L100042_102575.-120042

    Beschreibung

    Hier können Sie eine Baumfällung oder Baumveränderung beantragen.

    Online erledigen

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    Sprache

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    Ansprechpartner

    Verwaltungsgemeinschaft Schrobenhausen

    Adresse

    Hausanschrift

    Herzoganger 1

    86529 Schrobenhausen

    Postanschrift

    Herzoganger 1

    86529 Schrobenhausen

    Öffnungszeiten

    Mo 8:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Di 8:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 15:00 Uhr

    Mi 8:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 8:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 15:00 Uhr

    Fr 8:00 Uhr - 12:00 Uhr


    Jeden 1. Donnerstag im Monat bis 18:00 Uhr geöffnet; Obige Zeiten vom 01.05. bis 30.09. gültig

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@vgem-sob.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/93662861820Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8252 8951-0

    Fax: +49 8252 8951-50

    Internet

    Sprachversion

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    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Hinweise (Besonderheiten)

    Nach § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. 

    Von diesem Verbot ausgenommen sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Gesunderhaltung der Bäume (z. B. Entfernung von Totholz, beschädigten Ästen, sog. Sommerschnitt von Obstbäumen). Erlaubt ist das Zurückschneiden grundsätzlich auch auf gärtnerisch genutzten Grundflächen im Rahmen der gärtnerischen Nutzung, also z. B. in einem typischen Hausgarten oder einer Kleingartenanlage. Darüber hinaus gibt es weitere Ausnahmegründe, z. B. sind Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit erlaubt, wenn sie im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können.

    Sollte ein Baum aktuell von Tieren z. B. als Nistplatz genutzt werden, können weitere Einschränkungen möglich sein.

    Gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Bayerischen Naturschutzgesetzes ist es verboten, in der freien Natur Alleen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen zu beseitigen, beschädigen oder auf sonstige Weise erheblich zu beeinträchtigen. Ausnahmen im Einzelfall sind möglich.

    Gemäß § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, Baume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Schonende Form- und Pflegeschnitte sind zulässig.

    Ansprechpartner für Fragen in diesem Zusammenhang ist die Kreisverwaltungsbehörde (untere Naturschutzbehörde).

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 20.10.2023

    Stichwörter

    baumschutzverordnung bayern, Fällgenehmigung für Bäume, Fällungsgenehmigung

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