Bürgermeister- und Gemeinderatsangelegenheiten; Informationen

    Die bayerische Gemeindeordnung kennt zwei Hauptorgane: den vom Volk gewählten Gemeinderat und den ebenfalls unmittelbar vom Volk gewählten ersten Bürgermeister. Sie haben gesetzlich abgegrenzte Kompetenzbereiche.

    Beschreibung

    In den Kompetenzbereich des ersten Bürgermeisters darf der Gemeinderat grundsätzlich nicht hineinregieren, ebenso darf auch der erste Bürgermeister grundsätzlich nicht in den Kompetenzbereich des Gemeinderats hineinregieren.

    Der Gemeinderat ist grundsätzlich für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht dem ersten Bürgermeister zustehen oder einem beschließenden Ausschuss übertragen wurden.

    In die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters fallen vor allem die laufenden Angelegenheiten, d. h. die Angelegenheiten, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen. Darüber hinaus erledigt er in eigener Zuständigkeit die den Gemeinden durch ein Bundesgesetz oder auf Grund eines Bundesgesetzes übertragenen hoheitlichen Aufgaben in Angelegenheiten der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung - soweit nicht für haushalts- oder personalrechtliche Entscheidungen der Gemeinderat zuständig ist - sowie die Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder geheim zu halten sind.

    Der Gemeinderat kann dem ersten Bürgermeister durch die Geschäftsordnung - mit bestimmten Ausnahmen - weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen. Im Übrigen kann der erste Bürgermeister anstelle des Gemeinderats oder eines (beschließenden) Ausschusses dringliche Anordnungen treffen und unaufschiebbare Geschäfte besorgen.

    Der erste Bürgermeister ist schließlich dafür zuständig, die Beschlüsse des Gemeinderats bzw. seiner (beschließenden) Ausschüsse zu vollziehen. Er vertritt auch die Gemeinde nach außen; er hat die Möglichkeit, für die Gemeinde rechtsverbindliche Erklärungen nach außen abzugeben bzw. solche in Empfang zu nehmen.

    Alles in allem enthält die bayerische Gemeindeordnung nur allgemeine Grundsätze über die Zuständigkeitsverteilung zwischen dem ersten Bürgermeister und dem Gemeinderat. Die genaue Zuständigkeitsabgrenzung wird in der Regel in der Geschäftsordnung vorgenommen; sie kann je nach Größe der Gemeinde, ihrem Haushaltsvolumen oder örtlichen Besonderheiten von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein.

    Näheres können Sie bei Ihrer Gemeinde erfragen.

    Hinweise für Coburg: Ergänzung: Stadt Coburg

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    Den Bearbeitungsstand von Stadtratsanträgen können Sie online über die so genannte "Antragsampel" verfolgen. Hier erhalten Sie jederzeit Auskunft über den aktuellen Status der Anträge und können den Status- und Beratungsverlauf erledigter Anträge auch im Nachhinein noch verfolgen.

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    Die Beschlüsse, Tagesordnungen und Sitzungstermine des Stadtrates und der versch. Senate und Gremien der Stadt Coburg sowie dazugehörige Sitzungsunterlagen finden Sie im Rats-Informations-System (RIS)

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    Postfachadresse

    Postfach 3042

    96419 Coburg

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    Mo 08:30 Uhr - 15:30 Uhr

    Di 08:30 Uhr - 15:30 Uhr

    Mi 08:30 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 08:30 Uhr - 15:30 Uhr

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    E-Mail: obm@coburg.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/7437496653366Weiterführende Informationen im BayernPortal

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    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

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    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 28.08.2024

    Hinweise für Coburg: Ergänzung: Stadt Coburg

    Fachlich freigegeben durch Stadt Coburg am 23.01.2024

    Stichwörter

    Bürgermeister, bürgermeisterangelegenheiten, Gemeinderat

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