Ausbildungsbetriebe; Beantragung einer Förderung für die Ausbildung von Jugendlichen

    Fit for Work – Chance Ausbildung

    Bayerische Ausbildungsbetriebe können für die Ausbildung von jungen Menschen, deren Chancen auf dem Ausbildungsstellenmarkt verringert sind, eine ESF+ Förderung beantragen.

    Beschreibung

    Zweck

    Zweck der Förderung „Fit for Work – Chance Ausbildung“ ist es, die Chancen auf eine betriebliche Ausbildungsstelle für alle jungen Menschen zu erhöhen. Damit soll für junge Menschen, die auf Grund der Situation auf dem Ausbildungsmarkt, der persönlichen Lebenslage, wegen Bildungs- und Qualifizierungsdefiziten oder geringeren sozialen und persönlichen Kompetenzen (benachteiligte junge Menschen) Schwierigkeiten haben, einen Ausbildungsplatz zu erhalten, der Eintritt ins Erwerbsleben gefördert und ein erfolgreicher Ausbildungsabschluss unterstützt werden. Auch Teilzeitausbildungen können gefördert werden.

    Gegenstand

    Gegenstand der Förderung sind betriebliche Ausbildungsverhältnisse in anerkannten Ausbildungsberufen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung mit jungen Menschen für längstens 22 Monate (Bewilligungszeitraum).

    Zuwendungsempfänger

    Die Förderung „Fit for Work – Chance Ausbildung“ aus dem Europäischen Sozialfonds Plus wendet sich unmittelbar an die Ausbildungsbetriebe. Antragsberechtigt sind Ausbildungsbetriebe mit Sitz oder im Handelsregister eingetragener Niederlassung in Bayern,

    • die einen Ausbildungsvertrag für eine betriebliche (duale) Berufsausbildung
    • in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) abschließen.
    Zuwendungsfähige Ausgaben

    Zuwendungsfähig ist die vom Betrieb geschuldete Ausbildungsvergütung.

    Art und Höhe

    Der Ausbildungsbetrieb kann für Ausbildungsverhältnisse, die frühestens am 01.08.2022 begonnen haben, einen Zuschuss in Höhe von monatlich 260 EUR erhalten, längstens bis zur Dauer von 22 Monaten. Die weiteren Fördervoraussetzungen sind in den Förderhinweisen geregelt.

    Online-Dienst

    ESF Bavaria 2021

    ID: L100042_107634

    Beschreibung

    Für Projektträger gibt es ein eigenes Internetportal zur effizienten Abwicklung ihrer Projektanträge. Förderverfahren können vollständig digital über ESF Bavaria 2021 abgewickelt werden.

    Vor Antragstellung kann der Betrieb unter foerdercheck.bayern.de eine erste Einschätzung erhalten, ob das Ausbildungsverhältnis voraussichtlich förderfähig ist.

    Online erledigen

    • ESF Bavaria 2021

      Für Projektträger gibt es ein eigenes Internetportal zur effizienten Abwicklung ihrer Projektanträge. Förderverfahren können vollständig digital über ESF Bavaria 2021 abgewickelt werden.

      Vor Antragstellung kann der Betrieb unter foerdercheck.bayern.de eine erste Einschätzung erhalten, ob das Ausbildungsverhältnis voraussichtlich förderfähig ist.

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Zentrum Bayern Familie und Soziales Dienstort Bayreuth Hegelstraße (ZBFS)

    Adresse

    Hausanschrift

    Hegelstr. 2

    95447 Bayreuth

    Postanschrift

    Hegelstr. 2

    95447 Bayreuth

    Kontakt

    E-Mail: poststelle-ofr@zbfs.bayern.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/intelliform/forms/rzsued/zbfs/zbfs/kontaktformular_zbfs/indexSicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/7784935982377Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 921 605-1

    Fax: +49 921 605-2900

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Es sind folgende Unterlagen elektronisch in gescannter Form einzureichen:

      Berufsausbildungsvertrag mit Eintragungsvermerk der Kammer

      • Letztes Zeugnis einer allgemeinbildenden Schule oder der Wirtschaftsschule (kann ein Zeugnis nicht vorgelegt werden, so kann in begründeten Fällen die Vorlage durch Glaubhaftmachung ersetzt werden)
      • Einwilligungserklärung des oder der Auszubildenden und ggf. eines gesetzlichen Vertreters (Vorlage zum Download in ESF Bavaria 2021)
      • Nachweis der Zeichnungsbefugnis des Antragsstellenden für den Betrieb
      • Bei einer Antragstellung für Jugendliche, die mit Assistierter Ausbildung (AsA) gefördert werden: Erklärung des Bildungsträgers / Maßnahmeträgers, wann mit der oder dem Auszubildenden die AsA-Maßnahme vereinbart wurde (Vorlage zum Download in ESF Bavaria 2021)
      • Bei Auszubildenden aus Drittstaaten: Nachweis des gesicherten Aufenthaltsstatus zum Beginn der Ausbildung, z. B. Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis

       

    Voraussetzungen

    Zur förderfähigen Zielgruppe zählen junge Menschen, die das 25. Lebensjahr am Tag des Beginns der Berufsausbildung noch nicht vollendet haben und deutsche Staatsangehörige oder EU-Staatsangehörige sind oder sich am Tag des Beginns der Berufsausbildung mit gesichertem Aufenthaltsstatus (z. B. Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis) in Bayern aufhalten. Geflüchtete, über deren Asylantrag noch nicht entschieden ist (Gestattete), oder junge Menschen, die sich als Geduldete in Deutschland aufhalten, zählen nicht zur förderfähigen Zielgruppe.

    Förderfähig sind:

    a) Ausbildungsverhältnisse mit jungen Menschen, die im Kalenderjahr ihres Schulaustritts (Schulentlassjahr) eine berufliche Ausbildung beginnen,

    • wenn die jungen Menschen trotz erfolgreichem Abschluss der allgemeinbildenden Schule den Ausbildungsvertrag frühestens ab dem 1. August und spätestens am 31. Dezember des Schulentlassjahres abschließen konnten, außer sie haben einen mittleren Schulabschluss (z. B. Realschulabschluss) oder einen höheren Schulabschluss erworben, oder
    • wenn die jungen Menschen als Schülerin oder Schüler einer Praxisklasse oder Berufsorientierungsklasse einer bayerischen Mittelschule die Schule verlassen haben, unabhängig davon, wann der Ausbildungsvertrag abgeschlossen wurde, oder
    • wenn die jungen Menschen die allgemeinbildende Schule oder eine Wirtschaftsschule ohne Abschluss verlassen haben, unabhängig davon, wann der Ausbildungsvertrag abgeschlossen wurde.

    b) Ausbildungsverhältnisse mit sog. Altbewerbern, d. h. jungen Menschen, die bereits im Kalenderjahr vor Beginn der Ausbildung oder früher eine allgemeinbildende Schule oder eine Wirtschaftsschule verlassen haben, außer sie haben einen mittleren Schulabschluss (z. B. Realschulabschluss) oder einen höheren Schulabschluss erworben.

    Zur Gruppe der Altbewerber zählen beispielsweise:

    • junge Menschen, die eine berufliche Ausbildung vorzeitig ohne Abschluss beendet haben und erneut einen Ausbildungsvertrag abschließen;
    • junge Menschen, die den Ausbildungsbetrieb wechseln (z. B. wegen Insolvenz des Ausbildungsbetriebs).

    c) Ausbildungsverhältnisse mit jungen Menschen, die eine Berufsintegrationsklasse (BIK, BIK/V), eine Deutschklasse an Berufsschulen (DK-BS), ein Berufsintegrationsjahr (BIJ), ein Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) oder eine Klasse für Jugendliche ohne Ausbildungsplatz (JoA) besuchen oder besucht haben.

    d) Ausbildungsverhältnisse mit jungen Menschen, die eine berufliche Ausbildung in einem Teilzeitausbildungsverhältnis nach den Vorschriften des BBiG oder der HwO machen, außer das Ausbildungsverhältnis wird in Teilzeit durchführt, weil zeitgleich mit der betrieblichen Ausbildung ein Studium absolviert oder eine Bildungseinrichtung besucht wird, die zu einem höherwertigen Bildungsabschluss führt.

    e) Ausbildungsverhältnisse mit jungen Menschen, die für die erfolgreiche Durchführung der Ausbildung auf das Instrument der „Assistierten Ausbildung“ (AsA) nach den Vorschriften des SGB III in der jeweils geltenden Fassung angewiesen sind, wenn diese AsA-Leistung spätestens neun Monate nach Beginn der Ausbildung zwischen dem Maßnahmeträger und dem daran teilnehmenden Jugendlichen vereinbart wurde.

     

    Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn

    • die/ der Auszubildende bereits eine Berufsausbildung nach den Vorschriften des BBiG oder der HwO abgeschlossen hat, die eine in der Regel mindestens zweijährige Ausbildungszeit voraussetzt, oder sie/ er bereits einen vergleichbaren landes- oder bundesrechtlich geregelten Berufsabschluss erworben hat;
    • die/ der Auszubildende gleichzeitig Teilnehmende/r eines aus Mitteln des ESF+ oder aus anderen öffentlichen Mitteln geförderten Projektes ist, dessen Kofinanzierung auf der Ausbildungsvergütung beruht;
    • zur Gewinnung oder Erhaltung desselben Ausbildungsvertrags weitere Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln gewährt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) berät die antragstellenden Unternehmen vor und während des Förderverfahrens. Das ZBFS (Bewilligungsbehörde) entscheidet über den Antrag und bewilligt bei Vorliegen der Voraussetzungen im Rahmen der zugewiesenen Mittel die Zuwendung durch Zuwendungsbescheid.

    Der Projektantrag ist ausschließlich elektronisch über die Datenbank ESF Bavaria 2021 zu stellen.

    Melden Sie sich direkt auf der Startseite von ESF Bavaria 2021 mit Ihrem Nutzernamen und Passwort an.

    Sofern Ihr Betrieb noch nicht für ESF Bavaria 2021 registriert ist, können Sie dies jederzeit auf der Website des ESF Bavaria 2021 unter „1. Sie sind neu hier“ und „Registrierung Fit for Work“ nachholen. Nach der Registrierung werden Ihnen automatisch Nutzername und Passwort per E-Mail zugesandt.

    Fristen

    Der Förderantrag muss bis spätestens drei Monate nach Beginn der Berufsausbildung über die Datenbank ESF Bavaria 2021 gestellt werden.

    Bei Jugendlichen, die mit AsA unterstützt werden, muss der Förderantrag spätestens drei Monate nach Vereinbarung der AsA-Leistung gestellt werden.

    Bearbeitungsdauer

    Beim Vorliegen aller notwendigen Unterlagen ist mit einem Erlass des Bewilligungsbescheides innerhalb von ca. 8 bis 12 Wochen zu rechnen. Die Zuwendung wird – unabhängig vom Zeitpunkt der Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids – erst am Ende des Bewilligungszeitraums (in der Regel 22 Monate nach Ausbildungsbeginn) nach Vorlage eines Verwendungsnachweises in einer Summe ausgezahlt.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Ein Betrieb darf nur einmal auf der Website des ESF Bavaria 2021 registriert werden! Sollten mehrere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Zugang zu ESF Bavaria 2021 erhalten, z. B. wenn mehrere Anträge von unterschiedlichen Abteilungen/Niederlassungen gestellt werden sollen, dann legen Sie bitte weitere Nutzerkonten an. Die Nutzerin oder der Nutzer, die oder der sich erstmals registriert hat, ist der sogenannte Superuser. Dieser hat das Recht, weitere Nutzerkonten anzulegen. In ESF Bavaria 2021 finden Sie hierzu den Menüpunkt unter Administration/Projektträgerbenutzer.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales am 24.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English