Erdaufschluss Anzeige Entgegennahme

    Wärmepumpen und Erdwärmesonden; Anzeige von Bohrungen zur Errichtung

    Bohrungen zur Errichtung von Erdwärmesondenanlagen und Grundwasserwärmepumpen müssen zum Schutz des Bodens und des Grundwassers gegen Verunreinigungen bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde angezeigt werden.

    Beschreibung

    Um Bauherren, Planer, Fachhandwerker und Bohrunternehmen über Erdwärmesonden zu informieren und den Weg zum ordnungsgemäßen Bau einer Anlage aufzeigen, haben die Ministerien für Umwelt und Verbraucherschutz sowie für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie gemeinsam mit dem Bundesverband WärmePumpe (BWP) e. V. einen Leitfaden für die Erstellung von Erdwärmesonden für Wärmepumpenanlagen herausgegeben. Neben grundsätzlichen Aussagen zur wasserrechtlichen Beurteilung gibt er Hinweise und Empfehlungen, was bei Erstellung und Betrieb einer Erdwärmesondenanlage zu beachten ist und informiert über nötige Antragsunterlagen.

    Der Leitfaden wurde auf Grund technischer Weiterentwicklungen und rechtlicher Änderungen aktualisiert und in einer 4. Auflage neu aufgelegt. Er kann im Internet heruntergeladen (siehe unter "Weiterführende Links") werden.

    Bohrungen zur Errichtung von Erdwärmesondenanlagen müssen zum Schutz des Bodens und des Grundwassers gegen Verunreinigungen bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde angezeigt werden.
    Reichen die Bohrungen für die Erdwärmesonden bis in das Grundwasser hinein, ist in der Regel eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich.

    Hinweise für Erlangen: Ergänzung: Stadt Erlangen

    In Wasserschutzgebieten sind Bohrungen und daher auch Erdwärmesonden und Grundwasser-Wärmepumpen-Anlagen in der Regel nicht zulässig. In Einzelfällen lässt sich grundsätzlich die Zulässigkeit in Zone III B oder III/2 über eine Ausnahmegenehmigung von der Schutzgebietsverordnung prüfen. Diese Zone gibt es im Wasserschutzgebiet in der Stadt Erlangen und in den Gemeinden Möhrendorf und Bubenreuth nicht.

    Die Bohrung zur Herstellung einer Erdwärmesonde oder Grundwasser-Wärmepumpen-Anlagen ist wie bereits beschrieben in der Regel ein nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz in Verbindung mit Art. 30 Bayerisches Wassergesetz anzuzeigender Erdaufschluss. Neben dieser Anzeige ist eine wasserrechtliche Erlaubnis nach Art. 15 Bayerisches Wassergesetz erforderlich. Es wird daher empfohlen, unmittelbar den Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis zu stellen, der zugleich als Anzeige der Bohrung gilt.

    Für Erdwärmesonden oder Grundwasser-Wärmepumpen-Anlagen zur thermischen Nutzung bis einschließlich 50 Kilojoule pro Sekunde außerhalb von Wasserschutzgebieten sowie im Altlastenkataster eingetragenen Altlastenflächen und in oberflächennahes, nicht gespanntes Grundwasser ist ein Gutachten eines privaten Sachverständigen der
    Wasserwirtschaft (PSW) zwingend erforderlich.

    Bei technischen Fragen und Fragen der Umsetzbarkeit empfiehlt es sich einen privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft (PSW) zu kontaktieren (weitere Informationen und Kontakte finden Sie unter „Weiterführende Links“.

    Online-Dienste

    Bohrung anzeigen (als Organisation)

    ID: L100042_129085.-95850

    Beschreibung

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    Grundwasser-Wärmepumpenanlage

    ID: L100042_140576.-95850

    Beschreibung

    Mit diesem Online-Antrag können Sie die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. Art. 15 BayWG Bayerisches Wassergesetze (BayWG) für die Benutzung von Grundwasser, für den Betrieb einer Wärmepumpenanlage beantragen.

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    • Grundwasser-Wärmepumpenanlage

      Mit diesem Online-Antrag können Sie die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. Art. 15 BayWG Bayerisches Wassergesetze (BayWG) für die Benutzung von Grundwasser, für den Betrieb einer Wärmepumpenanlage beantragen.

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    Ansprechpartner

    Stadt Erlangen - Abt. Gewässerschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Schuhstraße 40

    91052 Erlangen

    Postanschrift

    Schuhstraße 40

    91052 Erlangen

    Öffnungszeiten

    Mo 09:30 Uhr - 15:00 Uhr

    Di 09:30 Uhr - 15:00 Uhr

    Mi 09:30 Uhr - 15:00 Uhr

    Do 09:30 Uhr - 15:00 Uhr

    Fr 09:30 Uhr - 12:00 Uhr


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: gewaesserschutz@stadt.erlangen.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/1821320438507Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9131 86-2467

    Fax: +49 9131 86-2956

    Sprachversion

    Deutsch

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    Englisch

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind der zuständigen Behörde einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.

    Ist seit der Anzeige ein Monat vergangen, ohne dass eine Einstellungs- oder Beseitigungsanordnung nach § 49 Abs. 3 WHG ergangen ist, können die Arbeiten begonnen und so lange durchgeführt werden, bis auf das Grundwasser eingewirkt wird.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 20.07.2023

    Hinweise für Erlangen: Ergänzung: Stadt Erlangen

    Fachlich freigegeben durch Stadt Erlangen am 16.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

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