Erdaufschluss Anzeige EntgegennahmeOnline erledigen

    Wärmepumpen und Erdwärmesonden; Anzeige von Bohrungen zur Errichtung

    Bohrungen zur Errichtung von Erdwärmesondenanlagen und Grundwasserwärmepumpen müssen zum Schutz des Bodens und des Grundwassers gegen Verunreinigungen bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde angezeigt werden.

    Beschreibung

    Um Bauherren, Planer, Fachhandwerker und Bohrunternehmen über Erdwärmesonden zu informieren und den Weg zum ordnungsgemäßen Bau einer Anlage aufzeigen, haben die Ministerien für Umwelt und Verbraucherschutz sowie für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie gemeinsam mit dem Bundesverband WärmePumpe (BWP) e. V. einen Leitfaden für die Erstellung von Erdwärmesonden für Wärmepumpenanlagen herausgegeben. Neben grundsätzlichen Aussagen zur wasserrechtlichen Beurteilung gibt er Hinweise und Empfehlungen, was bei Erstellung und Betrieb einer Erdwärmesondenanlage zu beachten ist und informiert über nötige Antragsunterlagen.

    Der Leitfaden wurde auf Grund technischer Weiterentwicklungen und rechtlicher Änderungen aktualisiert und in einer 4. Auflage neu aufgelegt. Er kann im Internet heruntergeladen (siehe unter "Weiterführende Links") werden.

    Bohrungen zur Errichtung von Erdwärmesondenanlagen müssen zum Schutz des Bodens und des Grundwassers gegen Verunreinigungen bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde angezeigt werden.
    Reichen die Bohrungen für die Erdwärmesonden bis in das Grundwasser hinein, ist in der Regel eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich.

    Online-Dienste

    Wasserrecht - Bohranzeige Erdwärmesonden

    ID: L100042_131348.-130971

    Beschreibung

    Sie können die Bohranzeige zur Durchführung von Bohrungen zum späteren Ausbau zu Erdwärmesonden nach Art. 30 BayWG online übermitteln. Die Bohranzeige ist in der Regel ausreichend für Erdwärmesonden, die nicht ins Grundwasser hineinreichen. Für Erdwärmesonden, die ins Grundwasser reichen, ist ein Antrag auf Erlaubnis auszufüllen.

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    • Wasserrecht - Bohranzeige Erdwärmesonden

      Sie können die Bohranzeige zur Durchführung von Bohrungen zum späteren Ausbau zu Erdwärmesonden nach Art. 30 BayWG online übermitteln. Die Bohranzeige ist in der Regel ausreichend für Erdwärmesonden, die nicht ins Grundwasser hineinreichen. Für Erdwärmesonden, die ins Grundwasser reichen, ist ein Antrag auf Erlaubnis auszufüllen.

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    Wasserrecht - Bohranzeige gem. § 49 Abs. 1 WHG, Art. 30 BayWG

    ID: L100042_131283.-130971

    Beschreibung

    Sie können die Anzeige eines Erdaufschlusses, Bohranzeige für Errichtung von Grundwassermessstellen, Anzeige eines Garten- oder Brauchwasserbrunnens gem. § 49 Abs. 1 WHG, Art. 30 BayWG online übermitteln.

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    Wasserrecht - Grundwasserwärmepumpe Erstantrag

    ID: L100042_131281.-130971

    Beschreibung

    Sie können den Antrag auf Erteilung einer beschränkten Erlaubnis nach Art. 15 Abs. 1 BayWG i. V. m. Art. 70 Abs. 1 Nr. 1 BayWG online übermitteln.

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    Wasserrecht - Grundwasserwärmepumpe Wiederholungsantrag

    ID: L100042_131282.-130971

    Beschreibung

    Sie können den Wiederholungsantrag für den Betrieb einer Grundwasserwärmepumpe online übermitteln.

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    Ansprechpartner

    Landratsamt Landsberg am Lech (LRA LL)

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    Hausanschrift

    Von-Kühlmann-Straße 15

    86899 Landsberg am Lech

    Postfachadresse

    Postfach 101453

    86884 Landsberg am Lech

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@lra-ll.bayern.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=39775866412Sicheres Kontaktformular

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    Telefon Festnetz: +49 8191 129-0

    Fax: +49 8191 129-1011

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    Di 08:00 Uhr - 12:30 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:30 Uhr

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    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr


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    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind der zuständigen Behörde einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.

    Ist seit der Anzeige ein Monat vergangen, ohne dass eine Einstellungs- oder Beseitigungsanordnung nach § 49 Abs. 3 WHG ergangen ist, können die Arbeiten begonnen und so lange durchgeführt werden, bis auf das Grundwasser eingewirkt wird.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 20.07.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English