Entnahme und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern Erlaubnis

    Wasserrecht; Beantragung einer Gestattung

    Für jede Einwirkung auf ein Gewässer, die nicht nur von völlig untergeordneter Bedeutung ist, wird eine behördliche Gestattung benötigt.

    Beschreibung

    Die Nutzungsansprüche der Gesellschaft an das Wasser sind vielfältig und konfliktreich. Deshalb müssen alle menschlichen Einwirkungen auf das ober- und unterirdische Wasser zielbewusst geordnet und überwacht werden. Dies ist Aufgabe der Wassergesetze und ihres Vollzugs. Wasserrechtsbehörden sind die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter, kreisfreie Städte und einzelne kreisangehörige Gemeinden in eingeschränktem Umfang).

    Das Wasserrecht setzt sich zusammen aus Rechtsnormen der Europäischen Gemeinschaft, aus Rechtsnormen, die der Bund erlassen hat und Rechtsnormen, die der Freistaat Bayern erlassen hat. Für jede Einwirkung auf ein Gewässer, die nicht nur von völlig untergeordneter Bedeutung ist, brauchen Sie eine behördliche Gestattung. Insbesondere berechtigt das Grundeigentum grundsätzlich nicht zu einer Gewässerbenutzung etc. (§ 4 Abs. 3 WHG). Über den unten angegebenen Link kommen Sie zu einer Internetseite, auf der Sie eine Übersicht über die wichtigsten wasserrechtlichen Verfahren und ihre rechtliche Behandlung finden.

    Es gibt mehrere Arten der wasserrechtlichen Gestattung:

    • Für eine Gewässerbenutzung ist eine Erlaubnis oder Bewilligung nötig, z. B. wenn Sie Wasser aus einem Bach ableiten, ein Gewässer aufstauen oder Stoffe einleiten wollen (§ 9 WHG).
    • Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer erfordert eine sog. Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 68 WHG).
    • Bauliche Anlagen in Gewässern oder in weniger als 60 m Entfernung von einem Gewässer bedürfen in der Regel bei größeren Gewässern der Genehmigung nach § 36 WHG, Art. 20 BayWG, wenn nicht bereits eine Baugenehmigung notwendig ist.


    Keine Gestattung ist z. B. notwendig für:

    • das Entnehmen von Grundwasser in geringen Mengen für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft und des Gartenbaus zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit (§ 46 Abs. 3 WHG, Art. 29 BayWG)
    • Tätigkeiten, die unter den sog. Gemeingebrauch an oberirdischen Gewässern fallen (§ 25 WHG, Art. 18 BayWG; u. a. möglich beim Baden, Tränken, Eissport...)
    • einige Einwirkungen auf bestimmte Gewässer, soweit sie von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind (vgl. Art. 1 Abs. 2 BayWG; z. B. bei einem künstlichen Teich, der nicht in Verbindung mit anderen Gewässern steht)

    Zuständig für die Erteilung einer Gestattung ist grundsätzlich die Kreisverwaltungsbehörde, also das Landratsamt für das Gebiet des Landkreises bzw. die kreisfreie Stadt für ihr Stadtgebiet. In bestimmten Fällen können auch größere kreisangehörige Gemeinden zuständig sein.

    Online-Dienste

    Antrag auf Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis für das Einleiten des in einer Kleinkläranlage behandelten häuslichen Abwassers in ein Gewässer

    ID: L100042_144071.-56930

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    Wasserrecht; Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Beregnung

    ID: L100042_134400.-56930

    Beschreibung

    Hier können Sie den Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 10 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. Art. 15 Bayer. Wassergesetz (BayWG) online stellen.

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    Wasserrecht - Antrag auf Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis für das Einleiten des in einer Kleinkläranlage behandelten häuslichen Abwassers in ein Gewässer

    ID: L100042_37707.-56930

    Beschreibung

    Sie können den Antrag auf Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis für das Einleiten des in einer Kleinkläranlage behandelten häuslichen Abwassers in ein Gewässer online übermitteln.

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    Wasserrecht - Antrag auf Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis für das Zutagefördern von Grundwasser

    ID: L100042_77156.-56930

    Beschreibung

    Sie können die Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß Art. 15 BayWG (Zutagefördern von Grundwasser) online beantragen.

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    Wasserrecht - Antrag auf Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis für sonstige Wasserentnahmen (z. B. Bewässerung, Brauchwasserversorgung)

    ID: L100042_23532.-56930

    Beschreibung

    Sie können den Antrag auf Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß Art. 15 Bayerisches Wassergesetz i.V.m. Art. 70 Bayerisches Wassergesetz für sonstige Wasserentnahmen (z. B. Bewässerung, Brauchwasserversorgung) online übermitteln.

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    Wasserrecht - Antrag auf Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis zum vorübergehenden Zutagefördern und Ableiten von oberflächennahem Grundwasser zum Zwecke der Bauwasserhaltung o. dgl.

    ID: L100042_23533.-56930

    Beschreibung

    Sie können einen Antrag auf Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß Art. 15 Bayerisches Wassergesetz i.V.m. Art. 70 Bayerisches Wassergesetzzum vorübergehenden Zutagefördern und Ableiten von oberflächennahem Grundwasser zum Zwecke der Bauwasserhaltung oder dergleichen auch online übermitteln.

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    Wasserrecht - Grundwasserwärmepumpe: Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis zur Errichtung und Betrieb

    ID: L100042_133415.-56930

    Beschreibung

    Sie können die Beantragung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Errichtung und Betrieb einer Erdwärmesondenanlage online stellen.

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    Ansprechpartner

    Landratsamt Neu-Ulm - FB 34 - Umweltschutz (LRA NU)

    Adresse

    Hausanschrift

    Kantstr. 8

    89231 Neu-Ulm

    Postfachadresse

    Postfach 1725

    89207 Neu-Ulm

    Kontakt

    E-Mail: philipp.schneider@landkreis-nu.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/2583391477114Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 731 7040-0

    Fax: +49 731 7040-80999

    Internet

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    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 07.06.2024

    Stichwörter

    Wassergesetze; Wasserentnahme; Brunnen, Wasserrechtliche Erlaubnis, Wasserrechtliche Genehmigung, gehobene und beschränkte Erlaubnis, Planfeststellung, Gewässerbenutzung, Gewässerausbau, Erdaufschlüsse, wassergefährdende Stoffe, Abwassereinleitung, Wasserrechtliche Gestattung

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