Entnahme und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern ErlaubnisOnline erledigen

    Wasserrecht; Beantragung einer Gestattung

    Für jede Einwirkung auf ein Gewässer, die nicht nur von völlig untergeordneter Bedeutung ist, wird eine behördliche Gestattung benötigt.

    Beschreibung

    Die Nutzungsansprüche der Gesellschaft an das Wasser sind vielfältig und konfliktreich. Deshalb müssen alle menschlichen Einwirkungen auf das ober- und unterirdische Wasser zielbewusst geordnet und überwacht werden. Dies ist Aufgabe der Wassergesetze und ihres Vollzugs. Wasserrechtsbehörden sind die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter, kreisfreie Städte und einzelne kreisangehörige Gemeinden in eingeschränktem Umfang).

    Das Wasserrecht setzt sich zusammen aus Rechtsnormen der Europäischen Gemeinschaft, aus Rechtsnormen, die der Bund erlassen hat und Rechtsnormen, die der Freistaat Bayern erlassen hat. Für jede Einwirkung auf ein Gewässer, die nicht nur von völlig untergeordneter Bedeutung ist, brauchen Sie eine behördliche Gestattung. Insbesondere berechtigt das Grundeigentum grundsätzlich nicht zu einer Gewässerbenutzung etc. (§ 4 Abs. 3 WHG). Über den unten angegebenen Link kommen Sie zu einer Internetseite, auf der Sie eine Übersicht über die wichtigsten wasserrechtlichen Verfahren und ihre rechtliche Behandlung finden.

    Es gibt mehrere Arten der wasserrechtlichen Gestattung:

    • Für eine Gewässerbenutzung ist eine Erlaubnis oder Bewilligung nötig, z. B. wenn Sie Wasser aus einem Bach ableiten, ein Gewässer aufstauen oder Stoffe einleiten wollen (§ 9 WHG).
    • Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer erfordert eine sog. Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 68 WHG).
    • Bauliche Anlagen in Gewässern oder in weniger als 60 m Entfernung von einem Gewässer bedürfen in der Regel bei größeren Gewässern der Genehmigung nach § 36 WHG, Art. 20 BayWG, wenn nicht bereits eine Baugenehmigung notwendig ist.


    Keine Gestattung ist z. B. notwendig für:

    • das Entnehmen von Grundwasser in geringen Mengen für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft und des Gartenbaus zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit (§ 46 Abs. 3 WHG, Art. 29 BayWG)
    • Tätigkeiten, die unter den sog. Gemeingebrauch an oberirdischen Gewässern fallen (§ 25 WHG, Art. 18 BayWG; u. a. möglich beim Baden, Tränken, Eissport...)
    • einige Einwirkungen auf bestimmte Gewässer, soweit sie von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind (vgl. Art. 1 Abs. 2 BayWG; z. B. bei einem künstlichen Teich, der nicht in Verbindung mit anderen Gewässern steht)

    Zuständig für die Erteilung einer Gestattung ist grundsätzlich die Kreisverwaltungsbehörde, also das Landratsamt für das Gebiet des Landkreises bzw. die kreisfreie Stadt für ihr Stadtgebiet. In bestimmten Fällen können auch größere kreisangehörige Gemeinden zuständig sein.

    Hinweise für Augsburg: Ergänzung: Stadt Augsburg

    Online-Dienste

    Bauwasserhaltung; Beantragung nach Art. 15 (1) und (2) BayWG

    ID: L100042_17614.-50488

    Beschreibung

    Eine Bauwasserhaltung dient dazu, eine Baugrube während der Zeit einer Baumaßnahme von auftretendem Grundwasser trockenzulegen. Sie stellt aus wasserrechtlicher Sicht eine Benutzung des Grundwassers dar, für die eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich ist.

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    • Bauwasserhaltung; Beantragung nach Art. 15 (1) und (2) BayWG
      Eine Bauwasserhaltung dient dazu, eine Baugrube während der Zeit einer Baumaßnahme von auftretendem Grundwasser trockenzulegen. Sie stellt aus wasserrechtlicher Sicht eine Benutzung des Grundwassers dar, für die eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich ist.

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    Brunnen (Niederbringung); Anzeige

    ID: L100042_17613.-50488

    Beschreibung

    Wenn Sie einen Brunnen z. B. zur Gartenbewässerung niederbringen möchten, müssen Sie dies gegenüber der Stadt Augsburg anzeigen.

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    Erdaufschluss; Anzeige

    ID: L100042_55478.-50488

    Beschreibung

    Wer einen Brunnen baut oder andere Arbeiten durchführt, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich auf das Grundwasser auswirken können, muss das Umweltamt informieren. Die Anzeigepflicht obliegt grundsätzlich dem Bauherrn. Beauftragt dieser ein Bohrunternehmen, so muss dieses das Umweltamt informierten.Die Anzeige gem. § 49 WHG, Art. 30 BayWG muss mindestens einen Monat vor Beginn der Bohrung bei der Stadt Augsburg eingehen. Zusätzlich sind die Bohrungen spätestens zwei Wochen vor Beginn beim Landesamt für Umwelt (LfU) anzuzeigen. Wenn Sie mittels eines eigenen geschlagenen Brunnens Wasser in geringen Mengen für den eigenen Haushalt bzw. zur Gartenbewässerung zutage fördern möchten, ist das Tiefbauamt der Stadt Augsburg zuständig.

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    • Erdaufschluss; Anzeige
      Wer einen Brunnen baut oder andere Arbeiten durchführt, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich auf das Grundwasser auswirken können, muss das Umweltamt informieren. Die Anzeigepflicht obliegt grundsätzlich dem Bauherrn. Beauftragt dieser ein Bohrunternehmen, so muss dieses das Umweltamt informierten.Die Anzeige gem. § 49 WHG, Art. 30 BayWG muss mindestens einen Monat vor Beginn der Bohrung bei der Stadt Augsburg eingehen. Zusätzlich sind die Bohrungen spätestens zwei Wochen vor Beginn beim Landesamt für Umwelt (LfU) anzuzeigen. Wenn Sie mittels eines eigenen geschlagenen Brunnens Wasser in geringen Mengen für den eigenen Haushalt bzw. zur Gartenbewässerung zutage fördern möchten, ist das Tiefbauamt der Stadt Augsburg zuständig.

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    Ansprechpartner

    Stadt Augsburg

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    86150 Augsburg

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    Rathausplatz 1

    86150 Augsburg

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    E-Mail: stadt@augsburg.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=24442640389Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/24442640389Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 821 324-0

    Fax: +49 821 324-2160

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    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 07.06.2024

    Hinweise für Augsburg: Ergänzung: Stadt Augsburg

    Fachlich freigegeben durch Stadt Augsburg am 06.11.2023

    Stichwörter

    Wassergesetze; Wasserentnahme; Brunnen, Wasserrechtliche Erlaubnis, Wasserrechtliche Genehmigung, gehobene und beschränkte Erlaubnis, Planfeststellung, Gewässerbenutzung, Gewässerausbau, Erdaufschlüsse, wassergefährdende Stoffe, Abwassereinleitung, Wasserrechtliche Gestattung

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