Entnahme und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern Erlaubnis

    Wasserrecht; Beantragung einer Gestattung

    Für jede Einwirkung auf ein Gewässer, die nicht nur von völlig untergeordneter Bedeutung ist, wird eine behördliche Gestattung benötigt.

    Beschreibung

    Die Nutzungsansprüche der Gesellschaft an das Wasser sind vielfältig und konfliktreich. Deshalb müssen alle menschlichen Einwirkungen auf das ober- und unterirdische Wasser zielbewusst geordnet und überwacht werden. Dies ist Aufgabe der Wassergesetze und ihres Vollzugs. Wasserrechtsbehörden sind die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter, kreisfreie Städte und einzelne kreisangehörige Gemeinden in eingeschränktem Umfang).

    Das Wasserrecht setzt sich zusammen aus Rechtsnormen der Europäischen Gemeinschaft, aus Rechtsnormen, die der Bund erlassen hat und Rechtsnormen, die der Freistaat Bayern erlassen hat. Für jede Einwirkung auf ein Gewässer, die nicht nur von völlig untergeordneter Bedeutung ist, brauchen Sie eine behördliche Gestattung. Insbesondere berechtigt das Grundeigentum grundsätzlich nicht zu einer Gewässerbenutzung etc. (§ 4 Abs. 3 WHG). Über den unten angegebenen Link kommen Sie zu einer Internetseite, auf der Sie eine Übersicht über die wichtigsten wasserrechtlichen Verfahren und ihre rechtliche Behandlung finden.

    Es gibt mehrere Arten der wasserrechtlichen Gestattung:

    • Für eine Gewässerbenutzung ist eine Erlaubnis oder Bewilligung nötig, z. B. wenn Sie Wasser aus einem Bach ableiten, ein Gewässer aufstauen oder Stoffe einleiten wollen (§ 9 WHG).
    • Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer erfordert eine sog. Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 68 WHG).
    • Bauliche Anlagen in Gewässern oder in weniger als 60 m Entfernung von einem Gewässer bedürfen in der Regel bei größeren Gewässern der Genehmigung nach § 36 WHG, Art. 20 BayWG, wenn nicht bereits eine Baugenehmigung notwendig ist.


    Keine Gestattung ist z. B. notwendig für:

    • das Entnehmen von Grundwasser in geringen Mengen für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft und des Gartenbaus zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit (§ 46 Abs. 3 WHG, Art. 29 BayWG)
    • Tätigkeiten, die unter den sog. Gemeingebrauch an oberirdischen Gewässern fallen (§ 25 WHG, Art. 18 BayWG; u. a. möglich beim Baden, Tränken, Eissport...)
    • einige Einwirkungen auf bestimmte Gewässer, soweit sie von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind (vgl. Art. 1 Abs. 2 BayWG; z. B. bei einem künstlichen Teich, der nicht in Verbindung mit anderen Gewässern steht)

    Zuständig für die Erteilung einer Gestattung ist grundsätzlich die Kreisverwaltungsbehörde, also das Landratsamt für das Gebiet des Landkreises bzw. die kreisfreie Stadt für ihr Stadtgebiet. In bestimmten Fällen können auch größere kreisangehörige Gemeinden zuständig sein.

    Hinweise für Schweinfurt: Ergänzung: Landratsamt Schweinfurt

    Online-Dienste

    Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Einbringen von Erdsonden in das Grundwasser

    ID: L100042_148795.-99512

    Beschreibung

    Sie können die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zum Einbringen von Erdwärmesonden in das Grundwasser gem. § 10 WHV i.V.m. Art. 15 BayWGonline beantragen.

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    Wasserrecht - Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis

    ID: L100042_73687.-99512

    Beschreibung

    Sie können die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 10 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. Art. 15 Bayer. Wassergesetz (BayWG) online beantragen.

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    Ansprechpartner

    Landratsamt Schweinfurt - Wasserrecht (42.3) (LRA SW)

    Adresse

    Hausanschrift

    Schrammstr. 1

    97421 Schweinfurt

    Postfachadresse

    Postfach 1450

    97404 Schweinfurt

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 17:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: wasserrecht@lrasw.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/6254212830499Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9721 55-575

    Fax: +49 9721 55-337

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    verwaltungsgerichtliche Klage

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    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 07.06.2024

    Hinweise für Schweinfurt: Ergänzung: Landratsamt Schweinfurt

    Fachlich freigegeben durch Landratsamt Schweinfurt am 21.08.2024

    Stichwörter

    Wassergesetze; Wasserentnahme; Brunnen, Wasserrechtliche Erlaubnis, Wasserrechtliche Genehmigung, gehobene und beschränkte Erlaubnis, Planfeststellung, Gewässerbenutzung, Gewässerausbau, Erdaufschlüsse, wassergefährdende Stoffe, Abwassereinleitung, Wasserrechtliche Gestattung

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