Entnahme und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern Erlaubnis

    Wasserrecht; Beantragung einer Gestattung

    Für jede Einwirkung auf ein Gewässer, die nicht nur von völlig untergeordneter Bedeutung ist, wird eine behördliche Gestattung benötigt.

    Beschreibung

    Die Nutzungsansprüche der Gesellschaft an das Wasser sind vielfältig und konfliktreich. Deshalb müssen alle menschlichen Einwirkungen auf das ober- und unterirdische Wasser zielbewusst geordnet und überwacht werden. Dies ist Aufgabe der Wassergesetze und ihres Vollzugs. Wasserrechtsbehörden sind die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter, kreisfreie Städte und einzelne kreisangehörige Gemeinden in eingeschränktem Umfang).

    Das Wasserrecht setzt sich zusammen aus Rechtsnormen der Europäischen Gemeinschaft, aus Rechtsnormen, die der Bund erlassen hat und Rechtsnormen, die der Freistaat Bayern erlassen hat. Für jede Einwirkung auf ein Gewässer, die nicht nur von völlig untergeordneter Bedeutung ist, brauchen Sie eine behördliche Gestattung. Insbesondere berechtigt das Grundeigentum grundsätzlich nicht zu einer Gewässerbenutzung etc. (§ 4 Abs. 3 WHG). Über den unten angegebenen Link kommen Sie zu einer Internetseite, auf der Sie eine Übersicht über die wichtigsten wasserrechtlichen Verfahren und ihre rechtliche Behandlung finden.

    Es gibt mehrere Arten der wasserrechtlichen Gestattung:

    • Für eine Gewässerbenutzung ist eine Erlaubnis oder Bewilligung nötig, z. B. wenn Sie Wasser aus einem Bach ableiten, ein Gewässer aufstauen oder Stoffe einleiten wollen (§ 9 WHG).
    • Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer erfordert eine sog. Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 68 WHG).
    • Bauliche Anlagen in Gewässern oder in weniger als 60 m Entfernung von einem Gewässer bedürfen in der Regel bei größeren Gewässern der Genehmigung nach § 36 WHG, Art. 20 BayWG, wenn nicht bereits eine Baugenehmigung notwendig ist.


    Keine Gestattung ist z. B. notwendig für:

    • das Entnehmen von Grundwasser in geringen Mengen für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft und des Gartenbaus zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit (§ 46 Abs. 3 WHG, Art. 29 BayWG)
    • Tätigkeiten, die unter den sog. Gemeingebrauch an oberirdischen Gewässern fallen (§ 25 WHG, Art. 18 BayWG; u. a. möglich beim Baden, Tränken, Eissport...)
    • einige Einwirkungen auf bestimmte Gewässer, soweit sie von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind (vgl. Art. 1 Abs. 2 BayWG; z. B. bei einem künstlichen Teich, der nicht in Verbindung mit anderen Gewässern steht)

    Zuständig für die Erteilung einer Gestattung ist grundsätzlich die Kreisverwaltungsbehörde, also das Landratsamt für das Gebiet des Landkreises bzw. die kreisfreie Stadt für ihr Stadtgebiet. In bestimmten Fällen können auch größere kreisangehörige Gemeinden zuständig sein.

    Hinweise für Haßberge: Ergänzung: Landratsamt Haßberge

    Online-Dienste

    Antrag auf Erteilung einer beschränkten Erlaubnis

    ID: L100042_145373.-106806

    Beschreibung

    Sie können die Erteilung einer beschränkten Erlaubnis nach Art. 70 Abs. 1 Nr. 3 BayWG online beantragen.

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    Antrag auf Erteilung einer beschränkten Erlaubnis zum Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in Gewässernleiten von Niederschlagswasser

    ID: L100042_83612.-106806

    Beschreibung

    Für jede Einwirkung auf ein Gewässer, die nicht nur von völlig untergeordneter Bedeutung ist, wird eine behördliche Gestattung benötigt. Sie  können eine beschränkte Erlaubnis gem. Art. 15 Bayer. Wassergesetz (BayWG) zum Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in Gewässer online beantragen.

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    Antrag auf Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis für das Einleiten des in einer Kleinkläranlage behandelten häuslichen Abwassers in ein Gewässer

    ID: L100042_83584.-106806

    Beschreibung

    Sie können die Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis für das Einleiten des in einer Kleinkläranlage behandelten häuslichen Abwassers in ein Gewässer online beantragen.

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    Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung nach § 78 WHG für ein Vorhaben in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet

    ID: L100042_135517.-106806

    Beschreibung

    Sie können die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung nach § 78 WHG für ein Vorhaben in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet online beantragen.

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    Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis zum Betrieb von (Fisch-)Teichanlagen

    ID: L100042_130703.-106806

    Beschreibung

    Hier können Sie eine wasserrechtliche Erlaubnis zum Betrieb von (Fisch-)Teichanlagen online beantragen.

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    Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis zur Wasserentnahme

    ID: L100042_141068.-106806

    Beschreibung

    Sie können die wasserrechtliche Erlaubnis zur Wasserentnahme online beantragen.

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    Ansprechpartner

    Landratsamt Haßberge - FB 34 Wasserrecht u. Naturschutz (LRA HAS)

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Herrenhof 1

    97437 Haßfurt

    Postanschrift

    Am Herrenhof 1

    97437 Haßfurt

    Öffnungszeiten

    Mo 8:30 Uhr - 12:30 Uhr

    Di 8:30 Uhr - 12:30 Uhr

    Mi 8:30 Uhr - 12:30 Uhr

    Do 8:30 Uhr - 12:30 Uhr und 14:00 Uhr - 17:00 Uhr

    Fr 8:30 Uhr - 12:30 Uhr


    Zulassungsbehörde Haßfurt: Mo. u. Die nachmittags von 14:00 bis 16:00 Uhr
    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: wasserrecht@landratsamt-hassberge.de

    De-Mail: poststelle@hassberge.de-mail.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/061076850739Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9521 27-0

    Fax: +49 9521 27-101

    Internet

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    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 07.06.2024

    Hinweise für Haßberge: Ergänzung: Landratsamt Haßberge

    Fachlich freigegeben durch Landratsamt Haßberge am 09.09.2024

    Stichwörter

    Wassergesetze; Wasserentnahme; Brunnen, Wasserrechtliche Erlaubnis, Wasserrechtliche Genehmigung, gehobene und beschränkte Erlaubnis, Planfeststellung, Gewässerbenutzung, Gewässerausbau, Erdaufschlüsse, wassergefährdende Stoffe, Abwassereinleitung, Wasserrechtliche Gestattung

    Sprachversion

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