Wasserrecht; Beantragung einer Gestattung
Beschreibung
Die Nutzungsansprüche der Gesellschaft an das Wasser sind vielfältig und konfliktreich. Deshalb müssen alle menschlichen Einwirkungen auf das ober- und unterirdische Wasser zielbewusst geordnet und überwacht werden. Dies ist Aufgabe der Wassergesetze und ihres Vollzugs. Wasserrechtsbehörden sind die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter, kreisfreie Städte und einzelne kreisangehörige Gemeinden in eingeschränktem Umfang).
Das Wasserrecht setzt sich zusammen aus Rechtsnormen der Europäischen Gemeinschaft, aus Rechtsnormen, die der Bund erlassen hat und Rechtsnormen, die der Freistaat Bayern erlassen hat. Für jede Einwirkung auf ein Gewässer, die nicht nur von völlig untergeordneter Bedeutung ist, brauchen Sie eine behördliche Gestattung. Insbesondere berechtigt das Grundeigentum grundsätzlich nicht zu einer Gewässerbenutzung etc. (§ 4 Abs. 3 WHG). Über den unten angegebenen Link kommen Sie zu einer Internetseite, auf der Sie eine Übersicht über die wichtigsten wasserrechtlichen Verfahren und ihre rechtliche Behandlung finden.
Es gibt mehrere Arten der wasserrechtlichen Gestattung:
- Für eine Gewässerbenutzung ist eine Erlaubnis oder Bewilligung nötig, z. B. wenn Sie Wasser aus einem Bach ableiten, ein Gewässer aufstauen oder Stoffe einleiten wollen (§ 9 WHG).
- Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer erfordert eine sog. Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 68 WHG).
- Bauliche Anlagen in Gewässern oder in weniger als 60 m Entfernung von einem Gewässer bedürfen in der Regel bei größeren Gewässern der Genehmigung nach § 36 WHG, Art. 20 BayWG, wenn nicht bereits eine Baugenehmigung notwendig ist.
Keine Gestattung ist z. B. notwendig für:
- das Entnehmen von Grundwasser in geringen Mengen für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft und des Gartenbaus zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit (§ 46 Abs. 3 WHG, Art. 29 BayWG)
- Tätigkeiten, die unter den sog. Gemeingebrauch an oberirdischen Gewässern fallen (§ 25 WHG, Art. 18 BayWG; u. a. möglich beim Baden, Tränken, Eissport...)
- einige Einwirkungen auf bestimmte Gewässer, soweit sie von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind (vgl. Art. 1 Abs. 2 BayWG; z. B. bei einem künstlichen Teich, der nicht in Verbindung mit anderen Gewässern steht)
Zuständig für die Erteilung einer Gestattung ist grundsätzlich die Kreisverwaltungsbehörde, also das Landratsamt für das Gebiet des Landkreises bzw. die kreisfreie Stadt für ihr Stadtgebiet. In bestimmten Fällen können auch größere kreisangehörige Gemeinden zuständig sein.
Hinweise für Bad Kissingen: Ergänzung: Landratsamt Bad Kissingen
Online-Dienste
Umweltschutz - Antrag auf Erteilung einer beschränkten Erlaubnis für eine Teichanlage
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- Umweltschutz - Antrag auf Erteilung einer beschränkten Erlaubnis für eine TeichanlageSie können den Antrag auf Erteilung einer beschränkten Erlaubnis (nach Art. 15 BayWG ) für eine Teichanlage online übermitteln.
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Umweltschutz - Antrag auf Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis (Abwasser)
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- Umweltschutz - Antrag auf Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis (Abwasser)Hier können Sie einen Antrag auf Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis (Abwasser) stellen.
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Umweltschutz - Antrag auf Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis für Wärmepumpen und Erdwärmesonden
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- Umweltschutz - Antrag auf Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis für Wärmepumpen und ErdwärmesondenHier können Sie einen Antrag auf Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis für Wärmepumpen und Erdwärmesonden stellen.
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Umweltschutz - Antrag auf Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis für Wasserentnahmen
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- Umweltschutz - Antrag auf Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis für WasserentnahmenHier können Sie einen Antrag auf Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis für Wasserentnahmen stellen.
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Umweltschutz - Auskunftsbogen zur hochwasserangepassten Ausführung bei der Errichtung oder Erweiterung von baulichen Anlagen im Einzelfall
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- Umweltschutz - Auskunftsbogen zur hochwasserangepassten Ausführung bei der Errichtung oder Erweiterung von baulichen Anlagen im EinzelfallHier können Sie den Auskunftsbogen zur hochwasserangepassten Ausführung bei der Errichtung oder Erweiterung von baulichen Anlagen im Einzelfall nach § 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 d) WHG ausfüllen.
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Landratsamt Bad Kissingen (LRA KG)
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Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 07.06.2024
Hinweise für Bad Kissingen: Ergänzung: Landratsamt Bad Kissingen
Fachlich freigegeben durch Landratsamt Bad Kissingen am 15.02.2024
Stichwörter
Wassergesetze; Wasserentnahme; Brunnen, Wasserrechtliche Erlaubnis, Wasserrechtliche Genehmigung, gehobene und beschränkte Erlaubnis, Planfeststellung, Gewässerbenutzung, Gewässerausbau, Erdaufschlüsse, wassergefährdende Stoffe, Abwassereinleitung, Wasserrechtliche Gestattung