Wasserrecht; Beantragung einer Gestattung
Beschreibung
Die Nutzungsansprüche der Gesellschaft an das Wasser sind vielfältig und konfliktreich. Deshalb müssen alle menschlichen Einwirkungen auf das ober- und unterirdische Wasser zielbewusst geordnet und überwacht werden. Dies ist Aufgabe der Wassergesetze und ihres Vollzugs. Wasserrechtsbehörden sind die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter, kreisfreie Städte und einzelne kreisangehörige Gemeinden in eingeschränktem Umfang).
Das Wasserrecht setzt sich zusammen aus Rechtsnormen der Europäischen Gemeinschaft, aus Rechtsnormen, die der Bund erlassen hat und Rechtsnormen, die der Freistaat Bayern erlassen hat. Für jede Einwirkung auf ein Gewässer, die nicht nur von völlig untergeordneter Bedeutung ist, brauchen Sie eine behördliche Gestattung. Insbesondere berechtigt das Grundeigentum grundsätzlich nicht zu einer Gewässerbenutzung etc. (§ 4 Abs. 3 WHG). Über den unten angegebenen Link kommen Sie zu einer Internetseite, auf der Sie eine Übersicht über die wichtigsten wasserrechtlichen Verfahren und ihre rechtliche Behandlung finden.
Es gibt mehrere Arten der wasserrechtlichen Gestattung:
- Für eine Gewässerbenutzung ist eine Erlaubnis oder Bewilligung nötig, z. B. wenn Sie Wasser aus einem Bach ableiten, ein Gewässer aufstauen oder Stoffe einleiten wollen (§ 9 WHG).
- Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer erfordert eine sog. Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 68 WHG).
- Bauliche Anlagen in Gewässern oder in weniger als 60 m Entfernung von einem Gewässer bedürfen in der Regel bei größeren Gewässern der Genehmigung nach § 36 WHG, Art. 20 BayWG, wenn nicht bereits eine Baugenehmigung notwendig ist.
Keine Gestattung ist z. B. notwendig für:
- das Entnehmen von Grundwasser in geringen Mengen für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft und des Gartenbaus zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit (§ 46 Abs. 3 WHG, Art. 29 BayWG)
- Tätigkeiten, die unter den sog. Gemeingebrauch an oberirdischen Gewässern fallen (§ 25 WHG, Art. 18 BayWG; u. a. möglich beim Baden, Tränken, Eissport...)
- einige Einwirkungen auf bestimmte Gewässer, soweit sie von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind (vgl. Art. 1 Abs. 2 BayWG; z. B. bei einem künstlichen Teich, der nicht in Verbindung mit anderen Gewässern steht)
Zuständig für die Erteilung einer Gestattung ist grundsätzlich die Kreisverwaltungsbehörde, also das Landratsamt für das Gebiet des Landkreises bzw. die kreisfreie Stadt für ihr Stadtgebiet. In bestimmten Fällen können auch größere kreisangehörige Gemeinden zuständig sein.
Hinweise für Aschaffenburg: Ergänzung: Landratsamt Aschaffenburg
Online-Dienste
Wasser- und Bodenschutz - Bauwasserhaltung: Antrag auf Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis zum vorübergehenden Zutagefördern und Ableiten von oberflächennahmen Grundwasser zum Zwecke der Bauwasserhaltung
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- Wasser- und Bodenschutz - Bauwasserhaltung: Antrag auf Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis zum vorübergehenden Zutagefördern und Ableiten von oberflächennahmen Grundwasser zum Zwecke der BauwasserhaltungSie können den Antrag auf Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis gem. Art. 15 BayWG i.V.m. Art. 70 BayWG zum vorübergehenden Zutagefördern und Ableiten von oberflächennahmen Grundwasser zum Zwecke der Bauwasserhaltung o. dgl. online stellen.
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Wasser- und Bodenschutz - Brunnen im obersten Grundwasserstock: Bohranzeige für die Errichtung
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- Wasser- und Bodenschutz - Brunnen im obersten Grundwasserstock: Bohranzeige für die ErrichtungSie können die Bohranzeige für die Errichtung eines Brunnens im obersten Grundwasserstock gem. § 49 Wasserhaushaltsgesetz online stellen.
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Wasser- und Bodenschutz - Erdwärmesondenanlage: Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis zur Errichtung und Betrieb
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- Wasser- und Bodenschutz - Erdwärmesondenanlage: Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis zur Errichtung und BetriebEs handelt sich um ein Formular zur Beantragung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Errichtung und Betrieb einer Erdwärmesondenanlage.
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Wasser- und Bodenschutz - Grundwasserwärmepumpe: Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis zur Errichtung und Betrieb
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- Wasser- und Bodenschutz - Grundwasserwärmepumpe: Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis zur Errichtung und BetriebSie können eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Errichtung und Betrieb einer Grundwasserwärmepumpe online beantragen.
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Wasser- und Bodenschutz - Indirekteinleitergenehmigung
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- Wasser- und Bodenschutz - IndirekteinleitergenehmigungSie können die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung nach § 58 WHG für die Einleitung von vorbehandeltem Abwasser in öffentliche Abwasserentsorgungsanlagen online beantragen.
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Ansprechpartner
Landratsamt Aschaffenburg - Fachbereich 52 - Wasser- und Bodenschutz (LRA AB)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
63736 Aschaffenburg
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 17:00 Uhr
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Kontakt
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Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/6987096122511Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 6021 394-7210
Fax: +49 6021 394-920
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 07.06.2024
Hinweise für Aschaffenburg: Ergänzung: Landratsamt Aschaffenburg
Fachlich freigegeben durch Landratsamt Aschaffenburg am 16.08.2024
Stichwörter
Wassergesetze; Wasserentnahme; Brunnen, Wasserrechtliche Erlaubnis, Wasserrechtliche Genehmigung, gehobene und beschränkte Erlaubnis, Planfeststellung, Gewässerbenutzung, Gewässerausbau, Erdaufschlüsse, wassergefährdende Stoffe, Abwassereinleitung, Wasserrechtliche Gestattung