Wasserrecht; Beantragung einer Gestattung
Beschreibung
Die Nutzungsansprüche der Gesellschaft an das Wasser sind vielfältig und konfliktreich. Deshalb müssen alle menschlichen Einwirkungen auf das ober- und unterirdische Wasser zielbewusst geordnet und überwacht werden. Dies ist Aufgabe der Wassergesetze und ihres Vollzugs. Wasserrechtsbehörden sind die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter, kreisfreie Städte und einzelne kreisangehörige Gemeinden in eingeschränktem Umfang).
Das Wasserrecht setzt sich zusammen aus Rechtsnormen der Europäischen Gemeinschaft, aus Rechtsnormen, die der Bund erlassen hat und Rechtsnormen, die der Freistaat Bayern erlassen hat. Für jede Einwirkung auf ein Gewässer, die nicht nur von völlig untergeordneter Bedeutung ist, brauchen Sie eine behördliche Gestattung. Insbesondere berechtigt das Grundeigentum grundsätzlich nicht zu einer Gewässerbenutzung etc. (§ 4 Abs. 3 WHG). Über den unten angegebenen Link kommen Sie zu einer Internetseite, auf der Sie eine Übersicht über die wichtigsten wasserrechtlichen Verfahren und ihre rechtliche Behandlung finden.
Es gibt mehrere Arten der wasserrechtlichen Gestattung:
- Für eine Gewässerbenutzung ist eine Erlaubnis oder Bewilligung nötig, z. B. wenn Sie Wasser aus einem Bach ableiten, ein Gewässer aufstauen oder Stoffe einleiten wollen (§ 9 WHG).
- Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer erfordert eine sog. Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 68 WHG).
- Bauliche Anlagen in Gewässern oder in weniger als 60 m Entfernung von einem Gewässer bedürfen in der Regel bei größeren Gewässern der Genehmigung nach § 36 WHG, Art. 20 BayWG, wenn nicht bereits eine Baugenehmigung notwendig ist.
Keine Gestattung ist z. B. notwendig für:
- das Entnehmen von Grundwasser in geringen Mengen für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft und des Gartenbaus zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit (§ 46 Abs. 3 WHG, Art. 29 BayWG)
- Tätigkeiten, die unter den sog. Gemeingebrauch an oberirdischen Gewässern fallen (§ 25 WHG, Art. 18 BayWG; u. a. möglich beim Baden, Tränken, Eissport...)
- einige Einwirkungen auf bestimmte Gewässer, soweit sie von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind (vgl. Art. 1 Abs. 2 BayWG; z. B. bei einem künstlichen Teich, der nicht in Verbindung mit anderen Gewässern steht)
Zuständig für die Erteilung einer Gestattung ist grundsätzlich die Kreisverwaltungsbehörde, also das Landratsamt für das Gebiet des Landkreises bzw. die kreisfreie Stadt für ihr Stadtgebiet. In bestimmten Fällen können auch größere kreisangehörige Gemeinden zuständig sein.
Hinweise für Roth: Ergänzung: Landratsamt Roth
Online-Dienste
Wasserrecht - Antrag auf beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis bei Grundwassernutzungen zum Betrieb einer Wärmepumpenanlage
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- Wasserrecht - Antrag auf beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis bei Grundwassernutzungen zum Betrieb einer WärmepumpenanlageMit diesem Online-Verfahren können sie die Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis bei Grundwassernutzungen zum Betrieb einer Wärmepumpe beantragen.
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Wasserrecht - Antrag auf Errichtung und Betrieb einer Teichanlage
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- Wasserrecht - Antrag auf Errichtung und Betrieb einer TeichanlageMit diesem Online-Verfahren können sie den Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Teichanlage stellen.
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Wasserrecht - Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Grundwasserwärmepumpe
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- Wasserrecht - Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer GrundwasserwärmepumpeMit diesem Online-Verfahren können sie die wasserrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Grundwasserwärmepumpe gem. § 8 WHG, Art. 15 BayWG i.V.m. Art. 70 BayWG beantragen.
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Wasserrecht - Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis zur Errichtung und Betrieb einer Erdwärmesondenanlage
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- Wasserrecht - Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis zur Errichtung und Betrieb einer ErdwärmesondenanlageMit diesem Online-Verfahren können sie die wasserrechtliche Erlaubnis zur Errichtung und Betrieb einer Erdwärmesondenanlage gem. §§ 8 ff. WHG i.V.m. Art. 15 BayWG beantragen.
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Ansprechpartner
Landratsamt Roth - Wasserrecht (LRA RH)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
91152 Roth
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 18:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: wasserrecht@landratsamt-roth.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/6936317883512Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9171 81-0
Fax: +49 9171 81-1328
Internet
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 07.06.2024
Hinweise für Roth: Ergänzung: Landratsamt Roth
Fachlich freigegeben durch Landratsamt Roth am 05.09.2024
Stichwörter
Wassergesetze; Wasserentnahme; Brunnen, Wasserrechtliche Erlaubnis, Wasserrechtliche Genehmigung, gehobene und beschränkte Erlaubnis, Planfeststellung, Gewässerbenutzung, Gewässerausbau, Erdaufschlüsse, wassergefährdende Stoffe, Abwassereinleitung, Wasserrechtliche Gestattung