Entnahme und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern Erlaubnis

    Wasserrecht; Beantragung einer Gestattung

    Für jede Einwirkung auf ein Gewässer, die nicht nur von völlig untergeordneter Bedeutung ist, wird eine behördliche Gestattung benötigt.

    Beschreibung

    Die Nutzungsansprüche der Gesellschaft an das Wasser sind vielfältig und konfliktreich. Deshalb müssen alle menschlichen Einwirkungen auf das ober- und unterirdische Wasser zielbewusst geordnet und überwacht werden. Dies ist Aufgabe der Wassergesetze und ihres Vollzugs. Wasserrechtsbehörden sind die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter, kreisfreie Städte und einzelne kreisangehörige Gemeinden in eingeschränktem Umfang).

    Das Wasserrecht setzt sich zusammen aus Rechtsnormen der Europäischen Gemeinschaft, aus Rechtsnormen, die der Bund erlassen hat und Rechtsnormen, die der Freistaat Bayern erlassen hat. Für jede Einwirkung auf ein Gewässer, die nicht nur von völlig untergeordneter Bedeutung ist, brauchen Sie eine behördliche Gestattung. Insbesondere berechtigt das Grundeigentum grundsätzlich nicht zu einer Gewässerbenutzung etc. (§ 4 Abs. 3 WHG). Über den unten angegebenen Link kommen Sie zu einer Internetseite, auf der Sie eine Übersicht über die wichtigsten wasserrechtlichen Verfahren und ihre rechtliche Behandlung finden.

    Es gibt mehrere Arten der wasserrechtlichen Gestattung:

    • Für eine Gewässerbenutzung ist eine Erlaubnis oder Bewilligung nötig, z. B. wenn Sie Wasser aus einem Bach ableiten, ein Gewässer aufstauen oder Stoffe einleiten wollen (§ 9 WHG).
    • Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer erfordert eine sog. Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 68 WHG).
    • Bauliche Anlagen in Gewässern oder in weniger als 60 m Entfernung von einem Gewässer bedürfen in der Regel bei größeren Gewässern der Genehmigung nach § 36 WHG, Art. 20 BayWG, wenn nicht bereits eine Baugenehmigung notwendig ist.


    Keine Gestattung ist z. B. notwendig für:

    • das Entnehmen von Grundwasser in geringen Mengen für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft und des Gartenbaus zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit (§ 46 Abs. 3 WHG, Art. 29 BayWG)
    • Tätigkeiten, die unter den sog. Gemeingebrauch an oberirdischen Gewässern fallen (§ 25 WHG, Art. 18 BayWG; u. a. möglich beim Baden, Tränken, Eissport...)
    • einige Einwirkungen auf bestimmte Gewässer, soweit sie von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind (vgl. Art. 1 Abs. 2 BayWG; z. B. bei einem künstlichen Teich, der nicht in Verbindung mit anderen Gewässern steht)

    Zuständig für die Erteilung einer Gestattung ist grundsätzlich die Kreisverwaltungsbehörde, also das Landratsamt für das Gebiet des Landkreises bzw. die kreisfreie Stadt für ihr Stadtgebiet. In bestimmten Fällen können auch größere kreisangehörige Gemeinden zuständig sein.

    Online-Dienste

    Wasserrecht - Antrag auf Erteilung einer beschränkten Erlaubnis für Bauwasserhaltung

    ID: L100042_50631.-82939

    Beschreibung

    Sie können die Erteilung einer beschränkten Erlaubnis um das Grundwasser vorübergehend abzusenken und das entnommene oberflächennahe Grundwasser zum Zwecke der Bauwasserhaltung abzuleiten und ohne nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften wieder in das oberflächennahe Grundwasser bzw. in ein oberidisches Gewässer einzuleiten, online beantragen.

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    • Wasserrecht - Antrag auf Erteilung einer beschränkten Erlaubnis für Bauwasserhaltung

      Sie können die Erteilung einer beschränkten Erlaubnis um das Grundwasser vorübergehend abzusenken und das entnommene oberflächennahe Grundwasser zum Zwecke der Bauwasserhaltung abzuleiten und ohne nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften wieder in das oberflächennahe Grundwasser bzw. in ein oberidisches Gewässer einzuleiten, online beantragen.

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    Wasserrecht - Antrag auf Neuerteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis für eine Teichanlage

    ID: L100042_50632.-82939

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    Sie können die Neuerteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis für eine Teichanlage online beantragen. 

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    Wasserrecht - Antrag auf Vorprüfung einer wasserrechtliche Erlaubnis für die Entnahme von Oberflächenwasser zur Bewässerung

    ID: L100042_50625.-82939

    Beschreibung

    Sie können die Vorprüfung einer wasserrechtliche Erlaubnis für die Entnahme von Oberflächenwasser zur Bewässerung online beantragen.

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    Wasserrecht - Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis für das zutage Fördern von Grundwasser zur Bewässerung

    ID: L100042_50626.-82939

    Beschreibung

    Sie können die wasserrechtliche Erlaubnis für das zutage Fördern von Grundwasser zur Bewässerung online beantragen.

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    Wasserrecht - Anzeige zur Errichtung eines Brunnens

    ID: L100042_50627.-82939

    Beschreibung

    Sie können die Errichtung eines Brunnens gemäß § 49 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und Art. 30 Abs. 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) online anzeigen.

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    Wasserrecht - Bohranzeige

    ID: L100042_50628.-82939

    Beschreibung

    Sie können die Bohranzeige gemäß § 49 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und Art. 30 Abs. 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) online einreichen.

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    • Wasserrecht - Bohranzeige

      Sie können die Bohranzeige gemäß § 49 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und Art. 30 Abs. 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) online einreichen.

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    Ansprechpartner

    Landratsamt Coburg - FB 42 Wasserrecht (LRA CO)

    Adresse

    Hausanschrift

    Lauterer Str. 60

    96450 Coburg

    Postfachadresse

    Postfach 2354

    96412 Coburg

    Öffnungszeiten

    Mo 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr

    Di 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 07:30 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 17:30 Uhr

    Fr 07:30 Uhr - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/214186656767Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9561 514-0

    Fax: +49 9561 514-1099

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    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 07.06.2024

    Stichwörter

    Wassergesetze; Wasserentnahme; Brunnen, Wasserrechtliche Erlaubnis, Wasserrechtliche Genehmigung, gehobene und beschränkte Erlaubnis, Planfeststellung, Gewässerbenutzung, Gewässerausbau, Erdaufschlüsse, wassergefährdende Stoffe, Abwassereinleitung, Wasserrechtliche Gestattung

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