Entnahme und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern Erlaubnis

    Wasserrecht; Beantragung einer Gestattung

    Für jede Einwirkung auf ein Gewässer, die nicht nur von völlig untergeordneter Bedeutung ist, wird eine behördliche Gestattung benötigt.

    Beschreibung

    Die Nutzungsansprüche der Gesellschaft an das Wasser sind vielfältig und konfliktreich. Deshalb müssen alle menschlichen Einwirkungen auf das ober- und unterirdische Wasser zielbewusst geordnet und überwacht werden. Dies ist Aufgabe der Wassergesetze und ihres Vollzugs. Wasserrechtsbehörden sind die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter, kreisfreie Städte und einzelne kreisangehörige Gemeinden in eingeschränktem Umfang).

    Das Wasserrecht setzt sich zusammen aus Rechtsnormen der Europäischen Gemeinschaft, aus Rechtsnormen, die der Bund erlassen hat und Rechtsnormen, die der Freistaat Bayern erlassen hat. Für jede Einwirkung auf ein Gewässer, die nicht nur von völlig untergeordneter Bedeutung ist, brauchen Sie eine behördliche Gestattung. Insbesondere berechtigt das Grundeigentum grundsätzlich nicht zu einer Gewässerbenutzung etc. (§ 4 Abs. 3 WHG). Über den unten angegebenen Link kommen Sie zu einer Internetseite, auf der Sie eine Übersicht über die wichtigsten wasserrechtlichen Verfahren und ihre rechtliche Behandlung finden.

    Es gibt mehrere Arten der wasserrechtlichen Gestattung:

    • Für eine Gewässerbenutzung ist eine Erlaubnis oder Bewilligung nötig, z. B. wenn Sie Wasser aus einem Bach ableiten, ein Gewässer aufstauen oder Stoffe einleiten wollen (§ 9 WHG).
    • Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer erfordert eine sog. Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 68 WHG).
    • Bauliche Anlagen in Gewässern oder in weniger als 60 m Entfernung von einem Gewässer bedürfen in der Regel bei größeren Gewässern der Genehmigung nach § 36 WHG, Art. 20 BayWG, wenn nicht bereits eine Baugenehmigung notwendig ist.


    Keine Gestattung ist z. B. notwendig für:

    • das Entnehmen von Grundwasser in geringen Mengen für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft und des Gartenbaus zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit (§ 46 Abs. 3 WHG, Art. 29 BayWG)
    • Tätigkeiten, die unter den sog. Gemeingebrauch an oberirdischen Gewässern fallen (§ 25 WHG, Art. 18 BayWG; u. a. möglich beim Baden, Tränken, Eissport...)
    • einige Einwirkungen auf bestimmte Gewässer, soweit sie von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind (vgl. Art. 1 Abs. 2 BayWG; z. B. bei einem künstlichen Teich, der nicht in Verbindung mit anderen Gewässern steht)

    Zuständig für die Erteilung einer Gestattung ist grundsätzlich die Kreisverwaltungsbehörde, also das Landratsamt für das Gebiet des Landkreises bzw. die kreisfreie Stadt für ihr Stadtgebiet. In bestimmten Fällen können auch größere kreisangehörige Gemeinden zuständig sein.

    Hinweise für Regen: Ergänzung: Landratsamt Regen

    Online-Dienste

    Abwasserrecht - Antrag auf Erteilung einer beschränkten Erlaubnis zum Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in Gewässer

    ID: L100042_58812.-89508

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    Sie können die Erteilung einer beschränkten Erlaubnis gem. Art. 15 Bayer. Wassergesetz (BayWG) zum Einleiten von gesammelten Niederschlagswasser in Gewässer (Grundwasser oder oberirdisches Gewässer) online beantragen.

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    Abwasserrecht - Antrag zur Abwasserbeseitigung bei Kleinkläranlagen

    ID: L100042_58826.-89508

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    Sie können den Antrag zur Abwasserbeseitigung bei Kleinkläranlagen online einreichen.

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    Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis für Wasserhaltungsmaßnahmen

    ID: L100042_58982.-89508

    Beschreibung

    Sie können eine wasserrechtliche Erlaubnis für Wasserhaltungsmaßnahmen online beantragen.

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    Wasserversorgung - Entnahme größerer Wassermengen

    ID: L100042_148497.-89508

    Beschreibung

    Sie können die Meldung der Entnahme größerer Wassermengen online übermitteln.

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    Ansprechpartner

    Landratsamt Regen - Gruppe 232 - Wasserrecht (LRA REG)

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    Hausanschrift

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    Postfach 1220

    94202 Regen

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@lra.landkreis-regen.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/192622618950Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9921 601-0

    Fax: +49 9921 601-100

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    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 07.06.2024

    Hinweise für Regen: Ergänzung: Landratsamt Regen

    Fachlich freigegeben durch Landratsamt Regen am 20.02.2024

    Stichwörter

    Wassergesetze; Wasserentnahme; Brunnen, Wasserrechtliche Erlaubnis, Wasserrechtliche Genehmigung, gehobene und beschränkte Erlaubnis, Planfeststellung, Gewässerbenutzung, Gewässerausbau, Erdaufschlüsse, wassergefährdende Stoffe, Abwassereinleitung, Wasserrechtliche Gestattung

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