Wasserrecht; Beantragung einer Gestattung
Beschreibung
Die Nutzungsansprüche der Gesellschaft an das Wasser sind vielfältig und konfliktreich. Deshalb müssen alle menschlichen Einwirkungen auf das ober- und unterirdische Wasser zielbewusst geordnet und überwacht werden. Dies ist Aufgabe der Wassergesetze und ihres Vollzugs. Wasserrechtsbehörden sind die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter, kreisfreie Städte und einzelne kreisangehörige Gemeinden in eingeschränktem Umfang).
Das Wasserrecht setzt sich zusammen aus Rechtsnormen der Europäischen Gemeinschaft, aus Rechtsnormen, die der Bund erlassen hat und Rechtsnormen, die der Freistaat Bayern erlassen hat. Für jede Einwirkung auf ein Gewässer, die nicht nur von völlig untergeordneter Bedeutung ist, brauchen Sie eine behördliche Gestattung. Insbesondere berechtigt das Grundeigentum grundsätzlich nicht zu einer Gewässerbenutzung etc. (§ 4 Abs. 3 WHG). Über den unten angegebenen Link kommen Sie zu einer Internetseite, auf der Sie eine Übersicht über die wichtigsten wasserrechtlichen Verfahren und ihre rechtliche Behandlung finden.
Es gibt mehrere Arten der wasserrechtlichen Gestattung:
- Für eine Gewässerbenutzung ist eine Erlaubnis oder Bewilligung nötig, z. B. wenn Sie Wasser aus einem Bach ableiten, ein Gewässer aufstauen oder Stoffe einleiten wollen (§ 9 WHG).
- Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer erfordert eine sog. Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 68 WHG).
- Bauliche Anlagen in Gewässern oder in weniger als 60 m Entfernung von einem Gewässer bedürfen in der Regel bei größeren Gewässern der Genehmigung nach § 36 WHG, Art. 20 BayWG, wenn nicht bereits eine Baugenehmigung notwendig ist.
Keine Gestattung ist z. B. notwendig für:
- das Entnehmen von Grundwasser in geringen Mengen für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft und des Gartenbaus zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit (§ 46 Abs. 3 WHG, Art. 29 BayWG)
- Tätigkeiten, die unter den sog. Gemeingebrauch an oberirdischen Gewässern fallen (§ 25 WHG, Art. 18 BayWG; u. a. möglich beim Baden, Tränken, Eissport...)
- einige Einwirkungen auf bestimmte Gewässer, soweit sie von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind (vgl. Art. 1 Abs. 2 BayWG; z. B. bei einem künstlichen Teich, der nicht in Verbindung mit anderen Gewässern steht)
Zuständig für die Erteilung einer Gestattung ist grundsätzlich die Kreisverwaltungsbehörde, also das Landratsamt für das Gebiet des Landkreises bzw. die kreisfreie Stadt für ihr Stadtgebiet. In bestimmten Fällen können auch größere kreisangehörige Gemeinden zuständig sein.
Hinweise für Landshut: Ergänzung: Landratsamt Landshut
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Antrag auf Vorprüfung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Entnahme von Oberflächenwasser zur Bewässerung
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- Antrag auf Vorprüfung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Entnahme von Oberflächenwasser zur BewässerungFür die Entnahme von Oberflächenwasser oder Grundwasser (inkl. Uferfiltrat) ist eine wasserrechtliche Erlaubnis gem. §§ 8, 10 WHG in Verbindung mit Art. 15 BayWG (beschränkte Erlaubnis) erforderlich, die bei der Kreisverwaltungsbehörde zu beantragen ist. Mit diesem Antrag wird im Vorfeld eines wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens die Prüfung beantragt, ob Oberflächenwasser (1. wasserwirtschaftliche Priorität) oder Uferfiltrat (2. wasserwirtschaftliche Priorität) zur Bewässerung genutzt werden kann. Die Entnahme von oberflächennahem Grundwasser stellt die 3. wasserwirtschaftliche Priorität dar. Die für einen Antrag auf Erlaubnis ggf. weiteren erforderlichen Unterlagen sind mit dem zuständigen Wasserwirtschaftsamt abzustimmen. Diese Vorprüfung ist einer Bohranzeige in jedem Fall beizulegen. Es wird empfohlen, sich vor Antragstellung bezüglich der benötigten Wasserentnahmemenge beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Klötzlmüllerstr. 3, 84034 Landshut, beraten zu lassen.
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Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis für das Zutagefördern von Grundwasser zur landwirtschaftlichen Bewässerung
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Für den Betrieb der Brunnenanlage ist eine wasserrechtliche Erlaubnis gem. §§ 8, 10 WHG in Verbindung mit Art. 15 BayWG (beschränkte Erlaubnis) erforderlich. Sie können diese online beantragen.
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- Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis für das Zutagefördern von Grundwasser zur landwirtschaftlichen Bewässerung
Für den Betrieb der Brunnenanlage ist eine wasserrechtliche Erlaubnis gem. §§ 8, 10 WHG in Verbindung mit Art. 15 BayWG (beschränkte Erlaubnis) erforderlich. Sie können diese online beantragen.
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Bauwasserhaltung - Antrag für die wasserrechtliche Erlaubnis einer Bauwasserhaltung
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Sie können eine beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis im vereinfachten Verfahren nach Art. 70 Bayerisches Wassergesetz, Art. 15 Bayerisches Wassergesetz (Einleitung in Kanal) beantragen um das Grundwasser vorübergehend abzusenken und das entnommene oberflächennahe Grundwasser zum Zweck der Bauwasserhaltung abzuleiten und wieder in das oberflächennahe Grundwasser bzw. in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten.
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- Bauwasserhaltung - Antrag für die wasserrechtliche Erlaubnis einer Bauwasserhaltung
Sie können eine beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis im vereinfachten Verfahren nach Art. 70 Bayerisches Wassergesetz, Art. 15 Bayerisches Wassergesetz (Einleitung in Kanal) beantragen um das Grundwasser vorübergehend abzusenken und das entnommene oberflächennahe Grundwasser zum Zweck der Bauwasserhaltung abzuleiten und wieder in das oberflächennahe Grundwasser bzw. in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten.
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Beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer
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- Beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Wasser aus einem oberirdischen GewässerSie können den Antrag auf Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis zur Entnahme von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer gem. § 9 Abs. 1 Nr. 5, § 8 WHG i. V. m. Art. 15 BayWG online übermitteln.
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Bohranzeige
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- BohranzeigeSie können eine Anzeige nach § 49 Abs. 1 Satz 1 WHG, Art. 30 BayWG für Erdaufschlüsse (z.B. Bohrungen, Schürfe), die nur das erste, nicht gespannte Grundwasservorkommen erschließen, online übermitteln.
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Kleinkläranlagen - Antrag auf Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis
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- Kleinkläranlagen - Antrag auf Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen ErlaubnisSie können die Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis für das Einleiten von in einer Kleinkläranlage behandeltem häuslichen Abwasser in ein Gewässer online beantragen.
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Landwirtschaftliche Bewässerung – Anzeige Brunnenbohrung
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- Landwirtschaftliche Bewässerung – Anzeige BrunnenbohrungSie können die Anzeige gem. § 49 WHG, Art. 30 BayWG für Brunnenbohrungen zur Bewässerung online übermitteln.
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Trink- und Brauchwasserbrunnen – Antrag Entnahmeerlaubnis
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- Trink- und Brauchwasserbrunnen – Antrag EntnahmeerlaubnisSie können die Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis zur Grundwasserentnahme gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5, § 8 WHG i. V. m. Art. 15 BayWG online beantragen.
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Ansprechpartner
Landratsamt Landshut - Sachgebiet 23 - Wasserrecht (LRA LA)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Veldener Straße 15
84036 Landshut
Kontakt
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/507855117728Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 871 408-0
Fax: +49 871 408-1001
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 07.06.2024
Hinweise für Landshut: Ergänzung: Landratsamt Landshut
Fachlich freigegeben durch Landratsamt Landshut am 06.03.2024
Stichwörter
Wassergesetze; Wasserentnahme; Brunnen, Wasserrechtliche Erlaubnis, Wasserrechtliche Genehmigung, gehobene und beschränkte Erlaubnis, Planfeststellung, Gewässerbenutzung, Gewässerausbau, Erdaufschlüsse, wassergefährdende Stoffe, Abwassereinleitung, Wasserrechtliche Gestattung