Entnahme und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern Erlaubnis

    Wasserrecht; Beantragung einer Gestattung

    Für jede Einwirkung auf ein Gewässer, die nicht nur von völlig untergeordneter Bedeutung ist, wird eine behördliche Gestattung benötigt.

    Beschreibung

    Die Nutzungsansprüche der Gesellschaft an das Wasser sind vielfältig und konfliktreich. Deshalb müssen alle menschlichen Einwirkungen auf das ober- und unterirdische Wasser zielbewusst geordnet und überwacht werden. Dies ist Aufgabe der Wassergesetze und ihres Vollzugs. Wasserrechtsbehörden sind die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter, kreisfreie Städte und einzelne kreisangehörige Gemeinden in eingeschränktem Umfang).

    Das Wasserrecht setzt sich zusammen aus Rechtsnormen der Europäischen Gemeinschaft, aus Rechtsnormen, die der Bund erlassen hat und Rechtsnormen, die der Freistaat Bayern erlassen hat. Für jede Einwirkung auf ein Gewässer, die nicht nur von völlig untergeordneter Bedeutung ist, brauchen Sie eine behördliche Gestattung. Insbesondere berechtigt das Grundeigentum grundsätzlich nicht zu einer Gewässerbenutzung etc. (§ 4 Abs. 3 WHG). Über den unten angegebenen Link kommen Sie zu einer Internetseite, auf der Sie eine Übersicht über die wichtigsten wasserrechtlichen Verfahren und ihre rechtliche Behandlung finden.

    Es gibt mehrere Arten der wasserrechtlichen Gestattung:

    • Für eine Gewässerbenutzung ist eine Erlaubnis oder Bewilligung nötig, z. B. wenn Sie Wasser aus einem Bach ableiten, ein Gewässer aufstauen oder Stoffe einleiten wollen (§ 9 WHG).
    • Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer erfordert eine sog. Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 68 WHG).
    • Bauliche Anlagen in Gewässern oder in weniger als 60 m Entfernung von einem Gewässer bedürfen in der Regel bei größeren Gewässern der Genehmigung nach § 36 WHG, Art. 20 BayWG, wenn nicht bereits eine Baugenehmigung notwendig ist.


    Keine Gestattung ist z. B. notwendig für:

    • das Entnehmen von Grundwasser in geringen Mengen für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft und des Gartenbaus zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit (§ 46 Abs. 3 WHG, Art. 29 BayWG)
    • Tätigkeiten, die unter den sog. Gemeingebrauch an oberirdischen Gewässern fallen (§ 25 WHG, Art. 18 BayWG; u. a. möglich beim Baden, Tränken, Eissport...)
    • einige Einwirkungen auf bestimmte Gewässer, soweit sie von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind (vgl. Art. 1 Abs. 2 BayWG; z. B. bei einem künstlichen Teich, der nicht in Verbindung mit anderen Gewässern steht)

    Zuständig für die Erteilung einer Gestattung ist grundsätzlich die Kreisverwaltungsbehörde, also das Landratsamt für das Gebiet des Landkreises bzw. die kreisfreie Stadt für ihr Stadtgebiet. In bestimmten Fällen können auch größere kreisangehörige Gemeinden zuständig sein.

    Hinweise für Weilheim-Schongau: Ergänzung: Landratsamt Weilheim-Schongau

    Online-Dienste

    Antrag Abwasserbeseitigung Kleinkläranlagen

    ID: L100042_136952.-99866

    Beschreibung

    Sie können die Erteilung einer beschränkten Erlaubnis für die Einleitung von in Kleinkläranlagen behandeltem häuslichen Abwasser in ein Gewässer online beantragen.

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    Antrag auf Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis (Bauwasserhaltung)

    ID: L100042_83142.-99866

    Beschreibung

    Sie können die Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß Art. 15 BayWG i.V.m. Art. 70 BayWG zum vorübergehenden Zutagefördern und Ableiten von oberflächennahem Grundwasser zum Zwecke der Bauwasserhaltung online beantragen.

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    Antrag auf Gestattung der Befahrung eines nicht schiffbaren Gewässers mit einem motorkraftangetriebenen Fahrzeug

    ID: L100042_137158.-99866

    Beschreibung

    Sie können den Antrag auf Gestattung der Befahrung eines nicht schiffbaren Gewässers mit einem motorkraftangetriebenen Fahrzeug online stellen.

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    Antrag auf wasserrechtliche Zulassung nach WHG und BayWG

    ID: L100042_74024.-99866

    Beschreibung

    Sie können den Antrag auf wasserrechtliche Zulassung nach WHG und BayWG online einreichen

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    Antrag für eine Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser

    ID: L100042_136951.-99866

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    Sie können eine Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser online beantragen.

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    Antrag zu einer wasserrechtlichen Erlaubnis für eine Grundwasser-Wärmepumpe

    ID: L100042_136949.-99866

    Beschreibung

    Sie können die wasserrechtliche Erlaubnis für eine Grundwasser-Wärmepumpe online beantragen.

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    Anzeige der Fertigstellung im Rahmen einer wasserrechtlichen Gestattung (Bauende-Anzeige)

    ID: L100042_138130.-99866

    Beschreibung

    Sie können die Anzeige der Fertigstellung im Rahmen einer wasserrechtlichen Gestattung (Bauende-Anzeige) online stellen.

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    Anzeige eines Gartenbrunnens

    ID: L100042_83321.-99866

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    Sie können einen geplanten Erdaufschlusses zur Grundwasserentnahme für die Gartenberegnung online anzeigen.

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    Anzeige über den Baubeginn im Rahmen einer wasserrechtlichen Gestattung (Baubeginn-Anzeige)

    ID: L100042_138129.-99866

    Beschreibung

    Sie können die Anzeige über den Baubeginn im Rahmen einer wasserrechtlichen Gestattung (Baubeginn-Anzeige) online stellen.

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    Auskunftsbogen zur hochwasserangepassten Ausführung

    ID: L100042_136947.-99866

    Beschreibung

    Sie können den Auskunftsbogen zur hochwasserangepassten Ausführung bei der Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen in Überschwemmungsgebieten im Einzelfall nach § 78 Abs. 5 WHG online einreichen.

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    Mehrzweckanzeige von Erdaufschlüssen (Bohranzeige)

    ID: L100042_136954.-99866

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    Sie können die Mehrzweckanzeige von Erdaufschlüssen (Bohranzeige) online übermitteln.

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    Ansprechpartner

    Landratsamt Weilheim-Schongau Dienststelle Schongau Münzstraße 33 (LRA WM)

    Adresse

    Hausanschrift

    Münzstraße 33

    86956 Schongau

    Postfachadresse

    Postfach 1247

    86952 Schongau

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@lra-wm.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/3628507639103Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8861 211-0

    Fax: +49 8861 211-4111

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    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 07.06.2024

    Hinweise für Weilheim-Schongau: Ergänzung: Landratsamt Weilheim-Schongau

    Fachlich freigegeben durch Landratsamt Weilheim-Schongau am 15.02.2024

    Stichwörter

    Wassergesetze; Wasserentnahme; Brunnen, Wasserrechtliche Erlaubnis, Wasserrechtliche Genehmigung, gehobene und beschränkte Erlaubnis, Planfeststellung, Gewässerbenutzung, Gewässerausbau, Erdaufschlüsse, wassergefährdende Stoffe, Abwassereinleitung, Wasserrechtliche Gestattung

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