Wasserrecht; Beantragung einer Gestattung
Beschreibung
Die Nutzungsansprüche der Gesellschaft an das Wasser sind vielfältig und konfliktreich. Deshalb müssen alle menschlichen Einwirkungen auf das ober- und unterirdische Wasser zielbewusst geordnet und überwacht werden. Dies ist Aufgabe der Wassergesetze und ihres Vollzugs. Wasserrechtsbehörden sind die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter, kreisfreie Städte und einzelne kreisangehörige Gemeinden in eingeschränktem Umfang).
Das Wasserrecht setzt sich zusammen aus Rechtsnormen der Europäischen Gemeinschaft, aus Rechtsnormen, die der Bund erlassen hat und Rechtsnormen, die der Freistaat Bayern erlassen hat. Für jede Einwirkung auf ein Gewässer, die nicht nur von völlig untergeordneter Bedeutung ist, brauchen Sie eine behördliche Gestattung. Insbesondere berechtigt das Grundeigentum grundsätzlich nicht zu einer Gewässerbenutzung etc. (§ 4 Abs. 3 WHG). Über den unten angegebenen Link kommen Sie zu einer Internetseite, auf der Sie eine Übersicht über die wichtigsten wasserrechtlichen Verfahren und ihre rechtliche Behandlung finden.
Es gibt mehrere Arten der wasserrechtlichen Gestattung:
- Für eine Gewässerbenutzung ist eine Erlaubnis oder Bewilligung nötig, z. B. wenn Sie Wasser aus einem Bach ableiten, ein Gewässer aufstauen oder Stoffe einleiten wollen (§ 9 WHG).
- Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer erfordert eine sog. Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 68 WHG).
- Bauliche Anlagen in Gewässern oder in weniger als 60 m Entfernung von einem Gewässer bedürfen in der Regel bei größeren Gewässern der Genehmigung nach § 36 WHG, Art. 20 BayWG, wenn nicht bereits eine Baugenehmigung notwendig ist.
Keine Gestattung ist z. B. notwendig für:
- das Entnehmen von Grundwasser in geringen Mengen für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft und des Gartenbaus zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit (§ 46 Abs. 3 WHG, Art. 29 BayWG)
- Tätigkeiten, die unter den sog. Gemeingebrauch an oberirdischen Gewässern fallen (§ 25 WHG, Art. 18 BayWG; u. a. möglich beim Baden, Tränken, Eissport...)
- einige Einwirkungen auf bestimmte Gewässer, soweit sie von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind (vgl. Art. 1 Abs. 2 BayWG; z. B. bei einem künstlichen Teich, der nicht in Verbindung mit anderen Gewässern steht)
Zuständig für die Erteilung einer Gestattung ist grundsätzlich die Kreisverwaltungsbehörde, also das Landratsamt für das Gebiet des Landkreises bzw. die kreisfreie Stadt für ihr Stadtgebiet. In bestimmten Fällen können auch größere kreisangehörige Gemeinden zuständig sein.
Hinweise für Weilheim-Schongau: Ergänzung: Landratsamt Weilheim-Schongau
Online-Dienste
Antrag Abwasserbeseitigung Kleinkläranlagen
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- Antrag Abwasserbeseitigung KleinkläranlagenSie können die Erteilung einer beschränkten Erlaubnis für die Einleitung von in Kleinkläranlagen behandeltem häuslichen Abwasser in ein Gewässer online beantragen.
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Antrag auf Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis (Bauwasserhaltung)
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- Antrag auf Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis (Bauwasserhaltung)Sie können die Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß Art. 15 BayWG i.V.m. Art. 70 BayWG zum vorübergehenden Zutagefördern und Ableiten von oberflächennahem Grundwasser zum Zwecke der Bauwasserhaltung online beantragen.
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Antrag auf Gestattung der Befahrung eines nicht schiffbaren Gewässers mit einem motorkraftangetriebenen Fahrzeug
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- Antrag auf Gestattung der Befahrung eines nicht schiffbaren Gewässers mit einem motorkraftangetriebenen FahrzeugSie können den Antrag auf Gestattung der Befahrung eines nicht schiffbaren Gewässers mit einem motorkraftangetriebenen Fahrzeug online stellen.
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Antrag auf wasserrechtliche Zulassung nach WHG und BayWG
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- Antrag auf wasserrechtliche Zulassung nach WHG und BayWGSie können den Antrag auf wasserrechtliche Zulassung nach WHG und BayWG online einreichen
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Antrag für eine Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser
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- Antrag für eine Erlaubnis zur Einleitung von NiederschlagswasserSie können eine Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser online beantragen.
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Antrag zu einer wasserrechtlichen Erlaubnis für eine Grundwasser-Wärmepumpe
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- Antrag zu einer wasserrechtlichen Erlaubnis für eine Grundwasser-WärmepumpeSie können die wasserrechtliche Erlaubnis für eine Grundwasser-Wärmepumpe online beantragen.
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Anzeige der Fertigstellung im Rahmen einer wasserrechtlichen Gestattung (Bauende-Anzeige)
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- Anzeige der Fertigstellung im Rahmen einer wasserrechtlichen Gestattung (Bauende-Anzeige)Sie können die Anzeige der Fertigstellung im Rahmen einer wasserrechtlichen Gestattung (Bauende-Anzeige) online stellen.
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Anzeige eines Gartenbrunnens
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- Anzeige eines GartenbrunnensSie können einen geplanten Erdaufschlusses zur Grundwasserentnahme für die Gartenberegnung online anzeigen.
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Anzeige über den Baubeginn im Rahmen einer wasserrechtlichen Gestattung (Baubeginn-Anzeige)
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- Anzeige über den Baubeginn im Rahmen einer wasserrechtlichen Gestattung (Baubeginn-Anzeige)Sie können die Anzeige über den Baubeginn im Rahmen einer wasserrechtlichen Gestattung (Baubeginn-Anzeige) online stellen.
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Auskunftsbogen zur hochwasserangepassten Ausführung
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- Auskunftsbogen zur hochwasserangepassten AusführungSie können den Auskunftsbogen zur hochwasserangepassten Ausführung bei der Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen in Überschwemmungsgebieten im Einzelfall nach § 78 Abs. 5 WHG online einreichen.
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Mehrzweckanzeige von Erdaufschlüssen (Bohranzeige)
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- Mehrzweckanzeige von Erdaufschlüssen (Bohranzeige)Sie können die Mehrzweckanzeige von Erdaufschlüssen (Bohranzeige) online übermitteln.
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Ansprechpartner
Landratsamt Weilheim-Schongau Dienststelle Schongau Münzstraße 33 (LRA WM)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1247
86952 Schongau
Kontakt
E-Mail: poststelle@lra-wm.bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/3628507639103Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8861 211-0
Fax: +49 8861 211-4111
Internet
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 07.06.2024
Hinweise für Weilheim-Schongau: Ergänzung: Landratsamt Weilheim-Schongau
Fachlich freigegeben durch Landratsamt Weilheim-Schongau am 15.02.2024
Stichwörter
Wassergesetze; Wasserentnahme; Brunnen, Wasserrechtliche Erlaubnis, Wasserrechtliche Genehmigung, gehobene und beschränkte Erlaubnis, Planfeststellung, Gewässerbenutzung, Gewässerausbau, Erdaufschlüsse, wassergefährdende Stoffe, Abwassereinleitung, Wasserrechtliche Gestattung