Wasserrecht; Beantragung einer Gestattung
Beschreibung
Die Nutzungsansprüche der Gesellschaft an das Wasser sind vielfältig und konfliktreich. Deshalb müssen alle menschlichen Einwirkungen auf das ober- und unterirdische Wasser zielbewusst geordnet und überwacht werden. Dies ist Aufgabe der Wassergesetze und ihres Vollzugs. Wasserrechtsbehörden sind die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter, kreisfreie Städte und einzelne kreisangehörige Gemeinden in eingeschränktem Umfang).
Das Wasserrecht setzt sich zusammen aus Rechtsnormen der Europäischen Gemeinschaft, aus Rechtsnormen, die der Bund erlassen hat und Rechtsnormen, die der Freistaat Bayern erlassen hat. Für jede Einwirkung auf ein Gewässer, die nicht nur von völlig untergeordneter Bedeutung ist, brauchen Sie eine behördliche Gestattung. Insbesondere berechtigt das Grundeigentum grundsätzlich nicht zu einer Gewässerbenutzung etc. (§ 4 Abs. 3 WHG). Über den unten angegebenen Link kommen Sie zu einer Internetseite, auf der Sie eine Übersicht über die wichtigsten wasserrechtlichen Verfahren und ihre rechtliche Behandlung finden.
Es gibt mehrere Arten der wasserrechtlichen Gestattung:
- Für eine Gewässerbenutzung ist eine Erlaubnis oder Bewilligung nötig, z. B. wenn Sie Wasser aus einem Bach ableiten, ein Gewässer aufstauen oder Stoffe einleiten wollen (§ 9 WHG).
- Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer erfordert eine sog. Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 68 WHG).
- Bauliche Anlagen in Gewässern oder in weniger als 60 m Entfernung von einem Gewässer bedürfen in der Regel bei größeren Gewässern der Genehmigung nach § 36 WHG, Art. 20 BayWG, wenn nicht bereits eine Baugenehmigung notwendig ist.
Keine Gestattung ist z. B. notwendig für:
- das Entnehmen von Grundwasser in geringen Mengen für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft und des Gartenbaus zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit (§ 46 Abs. 3 WHG, Art. 29 BayWG)
- Tätigkeiten, die unter den sog. Gemeingebrauch an oberirdischen Gewässern fallen (§ 25 WHG, Art. 18 BayWG; u. a. möglich beim Baden, Tränken, Eissport...)
- einige Einwirkungen auf bestimmte Gewässer, soweit sie von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind (vgl. Art. 1 Abs. 2 BayWG; z. B. bei einem künstlichen Teich, der nicht in Verbindung mit anderen Gewässern steht)
Zuständig für die Erteilung einer Gestattung ist grundsätzlich die Kreisverwaltungsbehörde, also das Landratsamt für das Gebiet des Landkreises bzw. die kreisfreie Stadt für ihr Stadtgebiet. In bestimmten Fällen können auch größere kreisangehörige Gemeinden zuständig sein.
Hinweise für Landsberg am Lech: Ergänzung: Landratsamt Landsberg am Lech
Online-Dienste
Wasserrecht - Antrag auf Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis (Kleinkläranlagen)
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- Wasserrecht - Antrag auf Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis (Kleinkläranlagen)Sie können einen Antrag auf Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis (Kleinkläranlagen) online beantragen.
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Wasserrecht - Antrag Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Niederschlagwasserbeseitigung
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- Wasserrecht - Antrag Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur NiederschlagwasserbeseitigungSie können eine wasserrechtliche Erlaubnis gem. Art. 15 BayWG zur Niederschlagwasserbeseitigung online beantragen.
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Wasserrecht - Antrag für die wasserrechtliche Erlaubnis einer Bauwasserhaltung
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- Wasserrecht - Antrag für die wasserrechtliche Erlaubnis einer BauwasserhaltungSie können hier online einen Antrag auf Erteilung einer beschränkten Erlaubnis (Bauwasserhaltung) nach § 8 WHG, Art. 15 Abs. 2 BayWG i. V. m. Art. 70 Abs. 1 Nr. 3 BayWG stellen.
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Wasserrecht - Auskunft zur hochwasserangepassten Bauausführung
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- Wasserrecht - Auskunft zur hochwasserangepassten BauausführungSie können den Auskunftsbogen zur hochwasserangepassten Ausführung bei der Errichtung oder Erweiterung von baulichen Anlagen im Einzelfall nach § 78 Abs. 5 Satz 1 Buchst. d WHG (Wasserhaushaltsgesetz) online übermitteln.
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Wasserrecht - Errichtung und Betrieb von Erdwärmesonden - Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis
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Sie können eine wasserrechtliche Erlaubnis nach Art. 15 BayWG für die Errichtung und den Betrieb einer Erdwärmesonde online beantragen. Für Erdwärmesonden, die nicht ins Grundwasser hineinreichen, ist eine Bohranzeige in der Regel ausreichend.
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- Wasserrecht - Errichtung und Betrieb von Erdwärmesonden - Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis
Sie können eine wasserrechtliche Erlaubnis nach Art. 15 BayWG für die Errichtung und den Betrieb einer Erdwärmesonde online beantragen. Für Erdwärmesonden, die nicht ins Grundwasser hineinreichen, ist eine Bohranzeige in der Regel ausreichend.
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Wasserrecht - Wasserrechtliche Genehmigung
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- Wasserrecht - Wasserrechtliche GenehmigungSie können eine wasserrechtliche Genehmigung nach Art. 20 Abs. 1 BayWG i. V. m. § 36 WHG online beantragen.
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Ansprechpartner
Landratsamt Landsberg am Lech (LRA LL)
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Postfach 101453
86884 Landsberg am Lech
Kontakt
E-Mail: poststelle@lra-ll.bayern.de
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Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/39775866412Weiterführende Informationen im BayernPortal
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Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 07.06.2024
Hinweise für Landsberg am Lech: Ergänzung: Landratsamt Landsberg am Lech
Fachlich freigegeben durch Landratsamt Landsberg am Lech am 08.01.2024
Stichwörter
Wassergesetze; Wasserentnahme; Brunnen, Wasserrechtliche Erlaubnis, Wasserrechtliche Genehmigung, gehobene und beschränkte Erlaubnis, Planfeststellung, Gewässerbenutzung, Gewässerausbau, Erdaufschlüsse, wassergefährdende Stoffe, Abwassereinleitung, Wasserrechtliche Gestattung