Anzeige einer Überschreitung des technischen Maßnahmewertes gemäß §16 Absatz 7 der Trinkwasserverordnung

    Legionellenuntersuchung; Anzeige des Erreichens des technischen Maßnahmenwertes

    Das Trinkwasser muss regelmäßig auf Legionellen untersucht werden. Betroffen sind nicht nur öffentliche Einrichtungen, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch Vermieterinnen und Vermieter.

    Beschreibung

    Nach der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) müssen Betreiber einer mobilen Wasserversorgungsanlage, einer Gebäudewasserversorgungsanlage oder einer zeitweiligen Wasserversorgungsanlage das Trinkwasser, sofern es im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, an mehreren repräsentativen Probenentnahmestellen auf Legionellen untersuchen lassen, wenn

    • sich darin eine Anlage zur Trinkwassererwärmung befindet mit einem Speicher-Trinkwassererwärmer oder einem zentralen Durchfluss-Trinkwassererwärmer, jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern, oder einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Trinkwasserleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle für Trinkwasser, wobei der Inhalt einer Zirkulationsleitung nicht berücksichtigt wird,
    • sich in der Wasserversorgungsanlage Duschen oder andere Einrichtungen befinden, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt, und
    • die Wasserversorgungsanlage sich nicht in einem Ein- oder Zweifamilienhaus befindet.

    Bei Vermietung gelten Hausbesitzer, Vermieter oder Eigentümergemeinschaften (ggf. vertreten durch eine Hausverwaltung) als Betreiber der Wasserversorgungsanlage.

    Bei gewerblicher Vermietung muss mindestens einmal in drei Jahren, bei Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit mindestens einmal jährlich die Untersuchung durchgeführt werden. Sind bei den jährlichen Untersuchungen in drei aufeinanderfolgenden Jahren keine Beanstandungen festgestellt worden, kann das Gesundheitsamt auch längere Untersuchungsintervalle von bis zu drei Jahren festlegen, sofern die Anlage und Betriebsweise

    • nicht verändert wurden und
    • nachweislich den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

    Die Untersuchungen müssen gemäß § 31 TrinkwV erfolgen und zwar ohne Veranlassung durch das Gesundheitsamt. Es gelten die Untersuchungsintervalle gemäß § 31 Abs. 2 TrinkwV:

    • Anlagen (öffentliche Tätigkeit): mindestens jährlich,
    • Anlagen (gewerbliche Tätigkeit): mindestens alle 3 Jahre,
    • Mobile Wasserversorgungsanlagen, z. B. an Bord von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen: das Gesundheitsamt legt die Häufigkeit fest,
    • Zeitweilige Wasserversorgungsanlagen, z. B. saisonal betriebene Wasserversorgungsanlagen in Berghütten: das Gesundheitsamt legt die Häufigkeit fest.

    Bei neu in Betrieb genommenen Wasserversorgungsanlagen ist die erste Untersuchung gemäß § 31 Abs. 4 TrinkwV innerhalb von drei bis zwölf Monaten nach Inbetriebnahme durchzuführen.

    Für die Kontamination mit Legionellen gilt ein sogenannter technischer Maßnahmenwert (TMW, Wert zur Auslösung von Maßnahmen) von 100 KBE (koloniebildenden Einheiten) pro 100 ml. Die Untersuchungsstelle hat bei Untersuchungen nach § 31 Abs. 1 bei Erreichen des TMW gemäß § 39 Abs. 4 Nr. 2a TrinkwV unverzüglich den Betreiber einer Wasserversorgungsanlage darüber in Kenntnis zu setzen. Zudem ist dieser Sachverhalt nach § 53 Abs. 1 TrinkwV unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen.

    Darüber hinaus trägt der Betreiber der Wasserversorgungsanlage (Eigentümer, Hausverwaltung) die primäre Verantwortung für die nach der Trinkwasserverordnung erforderlichen Maßnahmen bei Erreichen des TMW:

    • Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage muss dem Gesundheitsamt nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 TrinkwV das Erreichen unverzüglich anzeigen. Die Anzeigepflicht besteht nicht, wenn dem Betreiber ein Nachweis darüber vorliegt, dass die Anzeige bereits gemäß § 53 Abs. 1 TrinkwV durch die Untersuchungsstelle erfolgt ist.
    • Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage muss gemäß § 51 TrinkwV unverzüglich Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen, einschließlich einer Ortsbesichtigung sowie einer Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, durchführen oder durchführen lassen. Außerdem muss er eine Risikoabschätzung erstellen oder erstellen lassen sowie Maßnahmen durchführen lassen, die zum Schutz der Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher erforderlich sind. Die ergriffenen Maßnahmen sind dem Gesundheitsamt mitzuteilen.
    • Über das Ergebnis der Risikoabschätzung und sich möglicherweise daraus ergebende Einschränkungen der Verwendung des Trinkwassers muss der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage die betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher unverzüglich informieren.

    Bei extrem hohen Legionellengehalten (über 10.000 KBE/100 ml) dürfen die Duschen solange nicht mehr benutzt werden, bis das Problem beseitigt ist. Eine Nutzung der Duschen in diesem Zeitraum ist nur möglich, wenn endständige bakteriendichte Filter installiert werden.

    Hinweise für Bad Tölz-Wolfratshausen: Ergänzung: Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen

    Online-Dienst

    Anzeige einer Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen

    ID: L100042_149451.-73440

    Beschreibung

    Gem. § 51 TrinkwV sowie der eingeleiteten Maßnahmen Wird der festgelegte technische Maßnahmewert für den Parameter Legionella spec. (s. auch Anlage 3 Teil II zur Trinkwasserverordnung) erreicht, hat der Betreiber der Anlage dies dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Trinkwasserinstallation befindet, unverzüglich zu melden. Die festgelegte Grenze liegt bei 100KBE/100ml.

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    • Anzeige einer Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen

      Gem. § 51 TrinkwV sowie der eingeleiteten Maßnahmen Wird der festgelegte technische Maßnahmewert für den Parameter Legionella spec. (s. auch Anlage 3 Teil II zur Trinkwasserverordnung) erreicht, hat der Betreiber der Anlage dies dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Trinkwasserinstallation befindet, unverzüglich zu melden. Die festgelegte Grenze liegt bei 100KBE/100ml.

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    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

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    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention am 29.12.2023

    Hinweise für Bad Tölz-Wolfratshausen: Ergänzung: Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen

    Fachlich freigegeben durch Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen am 08.03.2024

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