Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung; Beantragung
Beschreibung
An die Stelle des früheren Betreuungsfreibetrags ist der "Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf" in Höhe von bis zu 2.928 Euro getreten.
Bei der Einkommensteuer wird dieser Freibetrag nur abgezogen, wenn die Steuerfreistellung des Betreuungsbedarfs nicht bereits durch das Kindergeld erfolgt ist. Die Steuerminderung wird mit dem Kindergeld verrechnet.
Ausführlichere Erläuterungen zum Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf finden Sie in der Broschüre ''Steuertipps für Familien'', die bei den Finanzämtern erhältlich ist oder beim Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, Referat Öffentlichkeitsarbeit, angefordert werden kann. Die Broschüre steht auch auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat (siehe "Weiterführende Links") zur Verfügung.
Online-Dienst
ELSTER - Ihr Online-Finanzamt
Beschreibung
ELSTER - Ihr Online Finanzamt bündelt die Online-Dienstleistungen der Finanzverwaltung. Hier können Sie Steuererklärungen und Steueranmeldungen über das Internet erstellen und abgeben.
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Finanzamt Weilheim-Schongau (FA WM)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1264
82352 Weilheim i.OB
Kontakt
Sonstiges: https://www.finanzamt.bayern.de/Weilheim-Schongau/Kontakt/E-Mail-KommunikationSicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/23887905212Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 881 184-0
Internet
Finanzamt Weilheim-Schongau Außenstelle Schongau (FA WM)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
82360 Weilheim i.OB
Kontakt
Sonstiges: https://www.finanzamt.bayern.de/Weilheim-Schongau/Kontakt/E-Mail-KommunikationSicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/40665682212Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 881 184-0
Internet
Voraussetzungen
Rechtsgrundlage(n)
- § 31 Einkommensteuergesetz (EStG)Familienleistungsausgleich
- § 32 Einkommensteuergesetz (EStG)Kinder, Freibeträge für Kinder
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Sie müssen keinen Antrag stellen. Das Finanzamt prüft die Voraussetzungen im Rahmen der jährlichen Veranlagung zur Einkommensteuer von selbst.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat am 22.11.2024
Stichwörter
Steuer