Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung; Beantragung
Beschreibung
An die Stelle des früheren Betreuungsfreibetrags ist der "Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf" in Höhe von bis zu 2.928 Euro getreten.
Bei der Einkommensteuer wird dieser Freibetrag nur abgezogen, wenn die Steuerfreistellung des Betreuungsbedarfs nicht bereits durch das Kindergeld erfolgt ist. Die Steuerminderung wird mit dem Kindergeld verrechnet.
Ausführlichere Erläuterungen zum Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf finden Sie in der Broschüre ''Steuertipps für Familien'', die bei den Finanzämtern erhältlich ist oder beim Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, Referat Öffentlichkeitsarbeit, angefordert werden kann. Die Broschüre steht auch auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat (siehe "Weiterführende Links") zur Verfügung.
Online-Dienst
ELSTER - Ihr Online-Finanzamt
Beschreibung
ELSTER - Ihr Online Finanzamt bündelt die Online-Dienstleistungen der Finanzverwaltung. Hier können Sie Steuererklärungen und Steueranmeldungen über das Internet erstellen und abgeben.
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Finanzamt Rosenheim (FA RO)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 100255
83002 Rosenheim
Kontakt
Sonstiges: https://www.finanzamt.bayern.de/Rosenheim/Kontakt/E-Mail-KommunikationSicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/54776811208Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8031 201-0
Internet
Finanzamt Rosenheim Außenstelle Wasserburg a.Inn (FA RO)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1280
83502 Wasserburg a.Inn
Öffnungszeiten
und nach Vereinbarung
Kontakt
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Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/73554574211Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8031 201-0
Internet
Voraussetzungen
Rechtsgrundlage(n)
- § 31 Einkommensteuergesetz (EStG)Familienleistungsausgleich
- § 32 Einkommensteuergesetz (EStG)Kinder, Freibeträge für Kinder
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Sie müssen keinen Antrag stellen. Das Finanzamt prüft die Voraussetzungen im Rahmen der jährlichen Veranlagung zur Einkommensteuer von selbst.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat am 22.11.2024
Stichwörter
Steuer