Wohnungsgeberbestätigung

    Wohnungsgeberbestätigung; Vorlage

    Wenn Sie eine neue Wohnung beziehen, benötigen Sie eine Bestätigung Ihres Wohnungsgebers über den Einzug. Diese müssen Sie der Meldebehörde bei jeder Anmeldung vorlegen.

    Beschreibung

    Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der Anmeldung einer Wohnung mitzuwirken. Das Bundesmeldegesetz sieht in § 19 vor, dass der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person dem Meldepflichtigen eine Bestätigung des Einzugs zur Vorlage bei der Meldebehörde ausstellen muss:

    Wohnungsgeber ist, wer die Wohnung (Wohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird) zur Verfügung stellt. Wohnungsgeber sind in erster Linie die Vermieter oder deren Beauftragte, z. B. Wohnungsverwaltungen. Wohnungsgeber können auch Hauptmieter sein, die Wohnraum untervermieten.

    Die Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

    • Name und Anschrift des Wohnungsgebers und, wenn dieser nicht Eigentümer ist, auch den Namen des Eigentümers
    • Datum des tatsächlichen Einzugs
    • die Anschrift der Wohnung
    • die Namen aller meldepflichtigen Personen, die einziehen

    Die bloße Vorlage des Mietvertrags erfüllt nicht die gesetzlich bestimmten Voraussetzungen, da in ihm in der Regel nicht alle benötigten Angaben enthalten sind.

    Die Bestätigung des Wohnungsgebers kann auch elektronisch gegenüber der Meldebehörde erfolgen. 

    In dem Fall erhalten Sie von Ihrem Vermieter ein sogenanntes Zuordnungsmerkmal, welches ihm zuvor von der Meldebehörde mitgeteilt wurde. Weigert sich der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person, die Bestätigung auszustellen oder ist es Ihnen aus anderen Gründen nicht möglich, die Bestätigung (rechtzeitig) zu erhalten, müssen Sie dies der Meldebehörde unverzüglich mitteilen.

     

    Hinweise für Seeg (VGem): Ergänzung: Verwaltungsgemeinschaft Seeg

    Online-Dienst

    Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 Bundesmeldegesetz

    ID: L100042_50515.-82859

    Beschreibung

    Hier können Sie eine Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 Bundesmeldegesetz ausstellen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Verwaltungsgemeinschaft Seeg

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstr. 39

    87637 Seeg

    Postanschrift

    Hauptstr. 39

    87637 Seeg

    Kontakt

    E-Mail: verwaltung@seeg.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/60773969821Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8364 9830-0

    Fax: +49 8364 9830-40

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Wohnungsgeberbestätigung erhalten Sie von Ihrem Vermieter.

    Es besteht für Wohnungsgeber auch die Möglichkeit, die Bestätigung elektronisch gegenüber der Meldebehörde abzugeben, wenn die Gemeinde-/Stadtverwaltung einen entsprechenden Zugang eröffnet hat. In dem Fall erhalten Sie von Ihrem Vermieter ein sogenanntes Zuordnungsmerkmal, welches ihm von der Meldebehörde mitgeteilt wird.

    Wenn Sie sich bei der Meldebehörde anmelden, legen Sie die Wohnungsgeberbestätigung vor oder geben das Zuordnungsmerkmal an.

    Fristen

    Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, die Bestätigung spätestens zwei Wochen nach dem Einzug auszustellen.

    Weigert sich der Wohnungsgeber, die Bestätigung auszustellen oder ist es Ihnen aus anderen Gründen nicht möglich, die Bestätigung zu erhalten, müssen Sie dies der Meldebehörde unverzüglich mitteilen.

    Kosten

    Für die Ausstellung der Wohnungsgeberbestätigung fallen keine Gebühren an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wenn die Bestätigung vom Wohnungsgeber nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausgestellt wird, begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu EUR 1.000 geahndet werden kann. 

    Es ist verboten, eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung einem Dritten anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, obwohl ein tatsächlicher Bezug der Wohnung durch einen Dritten weder stattfindet noch beabsichtigt ist. Ein Verstoß gegen dieses Verbot stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 29.07.2024

    Hinweise für Seeg (VGem): Ergänzung: Verwaltungsgemeinschaft Seeg

    Fachlich freigegeben durch Verwaltungsgemeinschaft Seeg am 09.10.2024

    Stichwörter

    Meldebescheinigung, Missbrauch von Wohnanschriften, Vermieterbescheinigung, Vermietermeldebescheinigung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English