Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen Anzeige

    Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen; Anzeige

    Soll mit explosionsgefährlichen Stoffen gesprengt werden, so ist dies dem örtlich zuständigen Gewerbeaufsichtsamt oder Bergamt anzuzeigen.

    Beschreibung

    Explosionsgefährliche Stoffe haben ein breites Anwendungsspektrum und kommen beispielsweise im Steinbruch oder beim Tunnelbau zum Einsatz.

    Die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des Sprengstoffgesetzes erfolgt im gewerblichen Bereich in der Regel durch die Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen. Für gewerbliche Sprengungen in untertägigen Hohlraumbauten und in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, sind die Bergämter zuständig.

      Die Anzeige einer Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen muss durch den Inhaber einer Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz erfolgen.

      In der Anzeige sind anzugeben

      • Ort, Datum und Zeitpunkt der Sprengung (bei mehreren Sprengungen der Zeitraum, in dem sie vorgenommen werden sollen) und
      • Name und Anschrift der für die Sprengung verantwortlichen Personen sowie Nummer und Datum der Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes und des Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes und die Behörden, die diese erteilt haben.

      Änderungen, die mit einer erhöhten Gefahr verbunden sind, müssen auch mitgeteilt werden. Fristverkürzungen müssen beantragt werden.

      Online-Dienst

      Anzeige für das Sprengen mit explosionsgefährlichen Stoffen nach § 1 Abs. 1 der Dritten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV)

      ID: L100042_137433

      Beschreibung

      Sie können die Anzeige für das Sprengen mit explosionsgefährlichen Stoffen online einreichen.

      Online erledigen

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      Deutsch

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      Ansprechpartner

      Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 26 - Bergamt Südbayern (Reg OB)

      Adresse

      Hausanschrift

      Maximilianstraße 39

      80538 München

      Postanschrift

      80534 München

      Öffnungszeiten

      Mo 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

      Di 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

      Mi 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

      Do 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

      Fr 08:00 Uhr - 14:00 Uhr


      und nach Vereinbarung

      Kontakt

      E-Mail: bergamt@reg-ob.bayern.de

      Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/154301803680Weiterführende Informationen im BayernPortal

      Telefon Festnetz: +49 89 2176-0

      Fax: +49 89 2176-2914

      Internet

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      Regierung von Niederbayern - Dezernat 21 – Bauarbeiterschutz und Sprengwesen (Reg NB)

      Adresse

      Hausanschrift

      Gestütstraße 10

      84028 Landshut

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      Di 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

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      Do 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

      Fr 08:00 Uhr - 13:00 Uhr


      Terminvereinbarung

      Mit Blick auf den Dienstbetrieb können nicht zu jeder Zeit persönliche Termine garantiert werden. Für Besuche in den Dienstgebäuden der Regierung von Niederbayern wird deshalb um Terminvereinbarung gebeten. Dabei können auch außerhalb der angegebenen Öffnungszeiten Termine vereinbart werden.

      Kontakt

      E-Mail: poststelle@reg-nb.bayern.de

      Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/8303723618116Weiterführende Informationen im BayernPortal

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      erforderliche Unterlagen

      • Erlaubnis nach § 7 bzw. § 27 Sprengstoffgesetz
      • Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz
      • Beschreibung, aus der herausgeht

        • Art, Verfahren und Umfang der Sprengungen,
        • Art und Höchstmenge der je Sprengung zu verwendenden Sprengstoffe und Zündmittel, bei Verwendung von Sprengzeitzündern der Höchstmenge der Sprengstoffe je Zündzeitstufe,
        • die Entfernung der Sprengstellen von besonders schutzbedürftigen Gebäuden und Anlagen, insbesondere Krankenhäusern, Schulen, Alten- und Kinderheimen, Sportanlagen und Spielplätzen in einem Umkreis von mindestens 1.000 Metern,
        • die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere die Deckungsräume für Beschäftigte, Absperrmaßnahmen an Verkehrswegen sowie Vorkehrungen zum Schutz benachbarter Wohn- und Arbeitsstätten gegen Steinflug, Erschütterungen, Sprengschwaden und Lärm,.
      • aktueller maßstäblicher Lageplan, aus dem ersichtlich sind

        • die Sprengstellen einschließlich ihrer voraussehbaren Lageveränderungen,
        • die Entfernung der Sprengstellen von Verkehrswegen, Wohn- und Arbeitsstätten sowie Einrichtungen der öffentlichen Versorgung in einem Umkreis von mindestens 300 Metern
      • ggf. bereits vorhandene Genehmigungen beteiligter Behörden

      Voraussetzungen

      • Die anzeigende Person muss entweder Inhaber einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetz sein oder
      • als Befähigungsscheininhaber nach § 20 Sprengstoffgesetz zumindest im Auftrag des Inhabers einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz handeln (sog. verantwortliche Person für die Sprengung).

      Rechtsgrundlage(n)

      Rechtsbehelf

      Eine Klagemöglichkeit besteht lediglich bei einer Untersagung der Sprengung oder der Erteilung einer Fristverkürzung. Hier kann innerhalb eines Monats gegen den Bescheid Klage erhoben werden.

      Verfahrensablauf

      Die Anzeige ist mit den erforderlichen Unterlagen ist bei dem Gewerbeaufsichtsamt oder Bergamt einzureichen, das für den Ort, an dem die Sprengung durchgeführt werden soll, zuständig ist.

      Die Anzeige muss über das Formular (siehe "Formulare") erfolgen. Hierüber können auch Änderungen mitgeteilt werden, die mit einer erhöhten Gefahr verbunden sind, oder Fristverkürzungen beantragt werden.

      Fristen

      Die Anzeige muss mindestens 4 Wochen vor dem Beginn der Sprengungen eingehen, wenn mehrere gleichartige Sprengungen innerhalb einer Betriebsstätte oder zur Durchführung eines Vorhabens vorgenommen werden sollen.

      Vor jeder sonstigen Sprengung gilt mindestens 1 Woche.

      Ausnahmen von der Anzeigefrist sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Ist die Anzeigefrist nicht eingehalten, muss eine Fristverkürzung beantragt werden. Dieser Antrag muss eine nachvollziehbare Begründung enthalten und möglichst frühzeitig beim Amt eingehen, damit dem Amt ausreichend Zeit bleibt, den Antrag zu bearbeiten. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Fristverkürzung besteht nicht.

      Kosten

      Die Anzeige ist kostenfrei.

      Bei Fristverkürzung: im Standardfall 75,00 EUR zuzüglich Auslagen (bei erhöhtem Aufwand sind Abweichungen hiervon möglich)

      Hinweise (Besonderheiten)

      Die beabsichtigte Sprengung muss lediglich angezeigt werden, eine Genehmigung wird nicht erteilt.

      Sprengungen in immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen müssen nicht angezeigt werden, wenn die Genehmigung die Sprengungen einschließt.

      Sprengungen in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, müssen nicht angezeigt werden, wenn für die Durchführung der Sprengarbeiten eine Betriebsplangenehmigung erteilt wurde.

      Weitere Informationen

      Gültigkeitsgebiet

      Bayern

      Fachliche Freigabe

      Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 15.02.2024

      Stichwörter

      Detonation, Explosion, Explosivstoffe, Sprengen, Zündmittel

      Sprachversion

      Deutsch

      Sprache: de

      Englisch

      Sprache: en

      Sprachbezeichnung nativ: English