Führungszeugnis; Beantragung eines Europäischen Führungszeugnisses
Das Europäische Führungszeugnisses muss nicht beantragt werden. Bei der Ausstellung eines Führungszeugnisses an Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der EU werden die Eintragungen im Strafregister des Herkunftsmitgliedstaates vollständig aufgenommen.
Beschreibung
Bei Anträgen auf Ausstellung eines einfachen oder erweiterten Führungszeugnisses wird bei Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union der jeweilige Herkunftsmitgliedstaat um Mitteilung ersucht über Eintragungen im Strafregister des Herkunftsmitgliedstaats.
Teilt der Herkunftsmitgliedsstaat Eintragungen im Strafregister mit, so werden diese vollständig und in der übermittelten Sprache aufgenommen, sofern der Herkunftsmitgliedstaat eine Übermittlung nach seinem Recht vorsieht. Eine Übersetzung sowie eine inhaltliche Überprüfung der mitgeteilten Angaben erfolgt dabei nicht.
Erteilt der Herkunftsmitgliedstaat keine Auskunft aus seinem Strafregister, wird im Führungszeugnis darauf hingewiesen.
Online-Dienst
Führungszeugnis online (zentrales Online-Portal)
Beschreibung
Um einen elektronischen Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz stellen zu können, benötigen Sie
- einen neuen Personalausweis, eine eID-Karte mit Inlandsadresse oder einen elektronischen Aufenthaltstitel jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion,
- ein Kartenlesegerät zum Auslesen des Ausweisdokumentes bzw. ein NFC-fähiges Smartphone,
- die AusweisApp und
- ggf. ein digitales Erfassungsgerät (beispielsweise Scanner oder Digitalkamera) um Nachweise hochzuladen.
Online erledigen
- Führungszeugnis online (zentrales Online-Portal)
Um einen elektronischen Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz stellen zu können, benötigen Sie
- einen neuen Personalausweis, eine eID-Karte mit Inlandsadresse oder einen elektronischen Aufenthaltstitel jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion,
- ein Kartenlesegerät zum Auslesen des Ausweisdokumentes bzw. ein NFC-fähiges Smartphone,
- die AusweisApp und
- ggf. ein digitales Erfassungsgerät (beispielsweise Scanner oder Digitalkamera) um Nachweise hochzuladen.
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Ansprechpartner
Große Kreisstadt Rothenburg ob der Tauber - Sachgebiet II/1 - Einwohnermeldeamt
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1363
91535 Rothenburg o.d.T.
Öffnungszeiten
Mo 8:00 Uhr - 13:00 Uhr
Di 8:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mi 8:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 8:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 18:00 Uhr
Fr 8:00 Uhr - 12:00 Uhr
Weitere Nachmittagstermine und Sprechzeiten sind nur nach vorheriger Vereinbarung möglich.
und nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: einwohnermeldeamt@rothenburg.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/1709167441118Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9861 404-210
Fax: +49 9861 404-209
Internet
erforderliche Unterlagen
- bei persönlicher Antragstellung: Vorlage von Pass oder Personalausweis
- bei elektronischer Antragstellung: Personalausweis, eID-Karte mit Inlandsadresse bzw. elektronischer Aufenthaltstitel mit jeweils freigeschalteter Online-Ausweisfunktion
- bei schriftlicher Antragstellung: Amtlich oder öffentlich beglaubigte Unterschrift
Voraussetzungen
- Vollendung des 14. Lebensjahres
- bei Geschäftsunfähigkeit ist der Antrag gegebenenfalls durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen
Rechtsgrundlage(n)
Bearbeitungsdauer
Kosten
13,00 EUR
Gebührenbefreiung: Bei Mittellosigkeit (z. B. Bezug von Bürgergeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz, BAföG oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz) kann das Bundesamt für Justiz auf Antrag die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung der Kosten absehen. Wenn ein Führungszeugnis zur Ausübung einer ehrenamtlichen Betreuung (§ 19 Abs. 1, § 21 BtOG) oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit benötigt wird, die für eine gemeinnützige Einrichtung, für eine Behörde oder im Rahmen eines der in § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe d EStG genannten Dienste ausgeübt wird, besteht Gebührenfreiheit.
Bei einer elektronischen Antragstellung sind die Nachweise über das Vorliegen eines Grundes für die Gebührenbefreiung elektronisch zu erbringen.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 29.11.2024
Stichwörter
ECRIS, Europäisches Strafregisterinformationssystem