Aufenthaltsgestattung; Erteilung und Beantragung der Verlängerung
Beschreibung
Die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (§ 63 AsylG) wird Asylbewerbern für die Dauer des Asylverfahrens zeitlich befristet ausgestellt. Sie bescheinigt einen rechtmäßigen Aufenthalt während des Asylverfahrens, ist aber – anders als z.B. die Aufenthaltserlaubnis – kein Aufenthaltstitel.
Grundlage sind das Grundrecht auf Asyl (Art. 16a Grundgesetz) und die Bestimmungen des Asylgesetzes (siehe Leistung "Asylverfahren; Asylantragstellung" und "Verwandte Themen"). Diese Regelungen werden allein vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vollzogen.
Solange der Ausländer verpflichtet ist, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist das Bundesamt für die Ausstellung der Aufenthaltsgestattung zuständig; im Übrigen die Ausländerbehörde, auf deren Bezirk die Aufenthaltsgestattung beschränkt ist oder in deren Bezirk der Ausländer Wohnung zu nehmen hat.
Die Aufenthaltsgestattung ist räumlich zunächst grundsätzlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in dem sich die zuständige Aufnahmeeinrichtung befindet bzw. in deren Bezirk der Asylbewerber verpflichtet ist Aufenthalt zu nehmen (§ 56 AsylG). Ausnahmen hiervon sind nach §§ 57 und 58 AsylG möglich. Die räumliche Beschränkung erlischt kraft Gesetzes, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält. Dies gilt nicht, wenn die Verpflichtung des Ausländers, in der für seine Aufnahme zuständige Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, fortbesteht (§ 59a AsylG). Bei Straftätern, bei wegen Betäubungsmitteldelikten Tatverdächtigen, wenn konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen oder wenn von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter ausgeht, kann die räumliche Beschränkung wieder angeordnet werden (§ 59b AsylG).
Ein Asylbewerber, der nicht (mehr) verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, und dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist in der Regel dennoch verpflichtet, an einem zugewiesenen Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (sog. Wohnsitzauflage).
Hinweise für Nürnberg: Ergänzung: Stadt Nürnberg
Online-Dienste
Aufenthaltsgestattung beantragen
Beschreibung
Online erledigen
- Aufenthaltsgestattung beantragenSolange in Deutschland über einen Asylantrag noch entschieden ist, wird während dieser Zeit Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet. Wenn die Aufenthaltsgestattung abläuft, kann hier online eine neue beantragt werden. Halten Sie bitte folgende Unterlagen bereit: - Ihre aktuelle Aufenthaltsgestattung (wenn vorhanden) - Falls Sie für Dritte tätig werden eine Vollmacht. Sie erhalten Ihre Aufenthaltsgestattung per Post. Senden Sie uns danach bitte Ihre abgelaufene Aufenthaltsgestattung zu.
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Auflagenänderung beantragen
Beschreibung
Online erledigen
- Auflagenänderung beantragenIn manchen Fällen ist Ihre Aufenthaltsgestattung oder Duldung mit bestimmten Beschränkungen erteilt worden. Diese Beschränkungen, zum Beispiel der Umfang der erlaubten Berufstätigkeit oder Verpflichtung zur Wohnsitznahme, nennt man Auflagen. Wenn Sie diese Auflagen ändern lassen wollen, beantragen Sie bitte eine Auflagenänderung zu Ihrer Aufenthaltsgestattung oder Duldung. halten Sie bitte folgende Unterlagen bereit: - Lichtbildseite aus gültigem Pass oder Identitätsdokument (wenn vorhanden) - Aktuelle Aufenthaltsgestattung oder Duldung - Stellenbeschreibung (wenn die Auflagen zu Arbeit / Ausbildung geändert werden sollen) - Falls zutreffend: Nachweis über Änderung der Personalien (z.B. Urkunde) - Falls Sie für Dritte tätig werden: Eine Vollmacht - Ausbildungsvertrag (wenn die Auflage zur Ausbildung geändert werden soll) Das Amt für Migration und Integration prüft Ihren Antrag. Unsere Antwort erhalten Sie per Post.
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Ansprechpartner
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Zirndorf
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Hausanschrift
Postanschrift
Rothenburger Straße 29
90513 Zirndorf
Kontakt
E-Mail: service@bamf.bund.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/5625051829367Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 911 943-16610
Fax: +49 911 943-16772
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Stadt Nürnberg - Stadt Nürnberg - Amt für Migration und Integration
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Postanschrift
Äußere Laufer Gasse 25
90403 Nürnberg
Kontakt
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/2905647231521Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 911 231-0
Internet
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
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Hausanschrift
Postanschrift
Frankenstraße 210
90461 Nürnberg
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E-Mail: info@bamf.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/4038035361163Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 911 943-0
Fax: +49 911 943-1000
Internet
erforderliche Unterlagen
- nationale Ausweisdokumente (soweit vorhanden)
Voraussetzungen
Die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung wird erteilt, wenn ein Asylantrag gestellt wurde. Sie wird verlängert, wenn über den Asylantrag noch nicht entschieden wurde oder Rechtsmittel noch anhängig sind.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Fristen
Kosten
Weitere Informationen
- Asylverfahren
Informationen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 14.08.2024
Hinweise für Nürnberg: Ergänzung: Stadt Nürnberg
Fachlich freigegeben durch Stadt Nürnberg am 18.09.2024