Aufenthaltstitel bei Asylantrag

    Aufenthaltsgestattung; Erteilung und Beantragung der Verlängerung

    Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist grundsätzlich während des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet.

    Beschreibung

    Die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (§ 63 AsylG) wird Asylbewerbern für die Dauer des Asylverfahrens zeitlich befristet ausgestellt. Sie bescheinigt einen rechtmäßigen Aufenthalt während des Asylverfahrens, ist aber – anders als z.B. die Aufenthaltserlaubnis – kein Aufenthaltstitel.

    Grundlage sind das Grundrecht auf Asyl (Art. 16a Grundgesetz) und die Bestimmungen des Asylgesetzes (siehe Leistung "Asylverfahren; Asylantragstellung" und "Verwandte Themen"). Diese Regelungen werden allein vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vollzogen.

    Solange der Ausländer verpflichtet ist, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist das Bundesamt für die Ausstellung der Aufenthaltsgestattung zuständig; im Übrigen die Ausländerbehörde, auf deren Bezirk die Aufenthaltsgestattung beschränkt ist oder in deren Bezirk der Ausländer Wohnung zu nehmen hat.

    Die Aufenthaltsgestattung ist räumlich zunächst grundsätzlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in dem sich die zuständige Aufnahmeeinrichtung befindet bzw. in deren Bezirk der Asylbewerber verpflichtet ist Aufenthalt zu nehmen (§ 56 AsylG). Ausnahmen hiervon sind nach §§ 57 und 58 AsylG möglich. Die räumliche Beschränkung erlischt kraft Gesetzes, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält. Dies gilt nicht, wenn die Verpflichtung des Ausländers, in der für seine Aufnahme zuständige Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, fortbesteht (§ 59a AsylG). Bei Straftätern, bei wegen Betäubungsmitteldelikten Tatverdächtigen, wenn konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen oder wenn von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter ausgeht, kann die räumliche Beschränkung wieder angeordnet werden (§ 59b AsylG).

    Ein Asylbewerber, der nicht (mehr) verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, und dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist in der Regel dennoch verpflichtet, an einem zugewiesenen Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (sog. Wohnsitzauflage).

    Hinweise für Nürnberg: Ergänzung: Stadt Nürnberg

    Online-Dienste

    Aufenthaltsgestattung beantragen

    ID: L100042_37184.-71431

    Beschreibung

    Solange in Deutschland über einen Asylantrag noch entschieden ist, wird während dieser Zeit Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet. Wenn die Aufenthaltsgestattung abläuft, kann hier online eine neue beantragt werden. Halten Sie bitte folgende Unterlagen bereit: - Ihre aktuelle Aufenthaltsgestattung (wenn vorhanden) - Falls Sie für Dritte tätig werden eine Vollmacht. Sie erhalten Ihre Aufenthaltsgestattung per Post. Senden Sie uns danach bitte Ihre abgelaufene Aufenthaltsgestattung zu.

    Online erledigen

    • Aufenthaltsgestattung beantragen
      Solange in Deutschland über einen Asylantrag noch entschieden ist, wird während dieser Zeit Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet. Wenn die Aufenthaltsgestattung abläuft, kann hier online eine neue beantragt werden. Halten Sie bitte folgende Unterlagen bereit: - Ihre aktuelle Aufenthaltsgestattung (wenn vorhanden) - Falls Sie für Dritte tätig werden eine Vollmacht. Sie erhalten Ihre Aufenthaltsgestattung per Post. Senden Sie uns danach bitte Ihre abgelaufene Aufenthaltsgestattung zu.

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Auflagenänderung beantragen

    ID: L100042_37185.-71431

    Beschreibung

    In manchen Fällen ist Ihre Aufenthaltsgestattung oder Duldung mit bestimmten Beschränkungen erteilt worden. Diese Beschränkungen, zum Beispiel der Umfang der erlaubten Berufstätigkeit oder Verpflichtung zur Wohnsitznahme, nennt man Auflagen. Wenn Sie diese Auflagen ändern lassen wollen, beantragen Sie bitte eine Auflagenänderung zu Ihrer Aufenthaltsgestattung oder Duldung. halten Sie bitte folgende Unterlagen bereit: - Lichtbildseite aus gültigem Pass oder Identitätsdokument (wenn vorhanden) - Aktuelle Aufenthaltsgestattung oder Duldung - Stellenbeschreibung (wenn die Auflagen zu Arbeit / Ausbildung geändert werden sollen) - Falls zutreffend: Nachweis über Änderung der Personalien (z.B. Urkunde) - Falls Sie für Dritte tätig werden: Eine Vollmacht - Ausbildungsvertrag (wenn die Auflage zur Ausbildung geändert werden soll) Das Amt für Migration und Integration prüft Ihren Antrag. Unsere Antwort erhalten Sie per Post.

    Online erledigen

    • Auflagenänderung beantragen
      In manchen Fällen ist Ihre Aufenthaltsgestattung oder Duldung mit bestimmten Beschränkungen erteilt worden. Diese Beschränkungen, zum Beispiel der Umfang der erlaubten Berufstätigkeit oder Verpflichtung zur Wohnsitznahme, nennt man Auflagen. Wenn Sie diese Auflagen ändern lassen wollen, beantragen Sie bitte eine Auflagenänderung zu Ihrer Aufenthaltsgestattung oder Duldung. halten Sie bitte folgende Unterlagen bereit: - Lichtbildseite aus gültigem Pass oder Identitätsdokument (wenn vorhanden) - Aktuelle Aufenthaltsgestattung oder Duldung - Stellenbeschreibung (wenn die Auflagen zu Arbeit / Ausbildung geändert werden sollen) - Falls zutreffend: Nachweis über Änderung der Personalien (z.B. Urkunde) - Falls Sie für Dritte tätig werden: Eine Vollmacht - Ausbildungsvertrag (wenn die Auflage zur Ausbildung geändert werden soll) Das Amt für Migration und Integration prüft Ihren Antrag. Unsere Antwort erhalten Sie per Post.

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Zirndorf

    Adresse

    Hausanschrift

    Rothenburger Straße 29

    90513 Zirndorf

    Postanschrift

    Rothenburger Straße 29

    90513 Zirndorf

    Kontakt

    E-Mail: service@bamf.bund.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/5625051829367Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 911 943-16610

    Fax: +49 911 943-16772

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Stadt Nürnberg - Stadt Nürnberg - Amt für Migration und Integration

    Adresse

    Hausanschrift

    Äußere Laufer Gasse 25

    90403 Nürnberg

    Postanschrift

    Äußere Laufer Gasse 25

    90403 Nürnberg

    Kontakt

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/2905647231521Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 911 231-0

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)

    Adresse

    Hausanschrift

    Frankenstraße 210

    90461 Nürnberg

    Postanschrift

    Frankenstraße 210

    90461 Nürnberg

    Kontakt

    E-Mail: info@bamf.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/4038035361163Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 911 943-0

    Fax: +49 911 943-1000

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • nationale Ausweisdokumente (soweit vorhanden)

    Voraussetzungen

    Die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung wird erteilt, wenn ein Asylantrag gestellt wurde. Sie wird verlängert, wenn über den Asylantrag noch nicht entschieden wurde oder Rechtsmittel noch anhängig sind.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Fristen

    keine

    Kosten

    keine

    Weitere Informationen

    • Asylverfahren

      Informationen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 14.08.2024

    Hinweise für Nürnberg: Ergänzung: Stadt Nürnberg

    Fachlich freigegeben durch Stadt Nürnberg am 18.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English