Betrieb von Einzelfahrzeugen Erlaubnis

    Kraftfahrzeug; Beantragung einer nationalen Einzelbetriebserlaubnis

    Für Fahrzeuge, die betriebserlaubnispflichtig sind und für die keine Typgenehmigung oder Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) vorliegt, muss vor der ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs die Betriebserlaubnis von der Zulassungsbehörde erteilt werden.

    Beschreibung

    Für Kraftfahrzeuge, die nicht zu einem genehmigten Typ gehören, wird - bevor sie zum Straßenverkehr zugelassen werden können - eine behördliche Genehmigung benötigt, die bestätigt, dass diese Fahrzeuge den geltenden Vorschriften entsprechen.

    Für Neufahrzeuge der Klassen M (Pkw, Wohnmobile, Busse), N (leichte u. schwere Lkw) oder O (Anhänger), für die keine Typgenehmigung oder EU-weit gültige Einzelgenehmigung nach VO(EU) 2018/858 Art. 44 vorliegt, ist eine nationale EU-Einzelgenehmigung nach VO(EU) 2018/858 Art. 45 i. V. m. § 13 EG-FGV zu beantragen. Mit dem Antrag auf Erteilung der Einzelgenehmigung ist der Genehmigungsbehörde das auf Kosten des Antragstellers erstellte Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen, der einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr angehört, oder eines Technischen Dienstes, der für die Begutachtung von Gesamtfahrzeugen benannt ist, vorzulegen.

    Für alle übrigen betriebserlaubnispflichtigen Neu- oder Gebrauchtfahrzeuge, für die keine Typgenehmigung, nationale Betriebserlaubnis (allgemein (ABE) oder im Einzelfall (EBE)) oder EU-weit gültige bzw. nationale EU-Einzelgenehmigung vorliegt, ist eine nationale Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)zu beantragen.

    Dies gilt auch für den Fall, dass Sie durch Veränderungen am Fahrzeug, durch die die Betriebserlaubnis erloschen ist (z. B. Gasanlageneinbau, Fahrwerksänderungen, o.ä.) ein Gutachten nach § 21 StVZO eines  amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines Technischen Dienstes erhalten haben, da die Betriebserlaubnis als behördliche Genehmigung neu erteilt werden muss.

    Hinweise für Günzburg: Ergänzung: Landratsamt Günzburg

    Online-Dienst

    Terminbuchung für die Zulassungbehörde

    ID: L100042_131622.-136377

    Beschreibung

    Hier geht es zur Online-Terminvereinbarung für die Zulassungsbehörde.

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    Ansprechpartner

    Landratsamt Günzburg - Fachbereich 10 - Bürgerservice (LRA GZ)

    Adresse

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    An der Kapuzinermauer 1

    89312 Günzburg

    Postfachadresse

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    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/7757094232515Weiterführende Informationen im BayernPortal

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    erforderliche Unterlagen

    • gültiger Personalausweis oder Reisepass
    • Falls vorhanden: Übereinstimmungsbescheinigung (CoC), Zulassungsbescheinigung Teil II
    • Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder technischen Dienstes für den Kraftfahrzeugverkehr

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Die Gebühren werden nach Verwaltungsaufwand erhoben (ab 10,50 EUR).

    Weitere Informationen

    • Auskünfte aus Typgenehmigungen
      Auskünfte zu gültigen Allgemeinen Betriebserlaubnissen, Informationen zur Allgemeine Betriebserlaubnis für Abbiegeassistenzsysteme, für Elektrokleinstfahrzeuge, NOx-Minderungssysteme mit hoher Minderungsleistung, freiwillige Software-Nachrüstungen für Personenkraftwagen, usw.
    • Antrag auf Nachweis der Allgemeinen Betriebserlaubnis für Mopeds und Kleinkrafträder

      Das Kraftfahrt-Bundesamt stellt Ihnen den Nachweis über die erteilte Allgemeine Betriebserlaubnis aus für Kleinkrafträder (Mokicks, Mopeds), Fahrräder mit Hilfsmotor, bestimmte Leichtkrafträder oder motorisierte Krankenfahrstühle aus der ehemaligen DDR sowie zulassungsfreie Anhänger der ehemaligen DDR-Produktion.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 20.09.2024

    Hinweise für Günzburg: Ergänzung: Landratsamt Günzburg

    Fachlich freigegeben durch Landratsamt Günzburg am 25.04.2024

    Stichwörter

    Betriebserlaubnis, Einzelgenehmigung

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