Aufenthaltstitel; Beantragung der Ausstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels
Auf Antrag kann der in Form eines Aufklebers im Pass erteilte Aufenthaltstitel durch einen elektronischen Aufenthaltstitel ersetzt werden.
Beschreibung
Die Aufenthaltserlaubnis, die Niederlassungserlaubnis, die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU und die Blaue Karte EU sowie die Aufenthaltskarte und die Daueraufenthaltskarte werden seit 01.09.2011 in der Regel als elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige wird auf Antrag als elektronischer Aufenthaltstitel erteilt.
Bei Vorliegen eines berechtigen Interesses kann auf Antrag der in Form eines Aufklebers im Pass erteilte Aufenthaltstitel bei der zuständigen Ausländerbehörde durch einen elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) ersetzt werden. Die bisherigen Aufenthaltstitel in den Reisepässen und Passersatzpapieren behalten längstens bis 31.08.2021 ihre Gültigkeit.
Der elektronische Aufenthaltstitel ist eine Kunststoffkarte im Scheckkartenformat. Er besitzt einen kontaktlosen Chip im Karteninneren, auf dem persönliche Daten, biometrische Merkmale (Lichtbild und zwei Fingerabdrücke) und gegebenenfalls Nebenbestimmungen (Auflagen) gespeichert sind. Zusätzlich enthält der Chip die Möglichkeit einen elektronischen Identitätsnachweis sowie eine qualifizierte elektronische Signatur zu nutzen.
Für in der Sehfähigkeit beeinträchtigte Personen können seit September 2021 Braille-Aufkleber mit der Aufschrift „ad“ (Ausweisdokument) auf der Rückseite des eAT aufgebracht werden, um den Betroffenen die Unterscheidung von anderen Karten im Scheckkartenformat zu erleichtern (siehe "Weiterführende Links").
Ausführliche Informationen zur elektronischen Verwendung der Karte (z. B. Online-Ausweisfunktion, Signatur- und Unterschriftsfunktion) finden Sie auf den Seiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (siehe "Weiterführende Links").
Hinweise für Forchheim: Ergänzung: Landratsamt Forchheim
Online-Dienst
Terminvereinbarung Abholung eAT und Reiseausweise
Beschreibung
Sie können einn Termin für die Abholung ihres beauftragten Dokuments (für den Sachbearbeiterbereich Seeberger, Stenbeck und Straub) buchen. Bitte beachten Sie, dass dieses Buchungstool ausschließlich für diesen Zweck gedacht ist. Weitere Termine im Asylbereich wie Fingerabdrucknahme, Antragstellung, Beratung usw. können damit ausdrücklich nicht gebucht werden. Sollten Sie trotzdem den falschen Termin gebucht haben, können wir Sie leider nicht bedienen und müssten Sie dann leider unverrichteter Dinge wieder wegschicken. Der vergebene Termin wäre verloren. Für jede einzelnen Ausländer ist ein separater Termin zu vereinbaren.
Online erledigen
- Terminvereinbarung Abholung eAT und Reiseausweise
Sie können einn Termin für die Abholung ihres beauftragten Dokuments (für den Sachbearbeiterbereich Seeberger, Stenbeck und Straub) buchen. Bitte beachten Sie, dass dieses Buchungstool ausschließlich für diesen Zweck gedacht ist. Weitere Termine im Asylbereich wie Fingerabdrucknahme, Antragstellung, Beratung usw. können damit ausdrücklich nicht gebucht werden. Sollten Sie trotzdem den falschen Termin gebucht haben, können wir Sie leider nicht bedienen und müssten Sie dann leider unverrichteter Dinge wieder wegschicken. Der vergebene Termin wäre verloren. Für jede einzelnen Ausländer ist ein separater Termin zu vereinbaren.
Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Landratsamt Forchheim - FB 33 Personenstand- und Ausländerangelegenheiten (LRA FO)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
91299 Forchheim
Öffnungszeiten
Mo 8:00 Uhr - 17:00 Uhr
Di 8:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mi 8:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 8:00 Uhr - 17:00 Uhr
Fr 8:00 Uhr - 12:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: Auslaenderangelegenheiten@lra-fo.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/765521030744Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9191 86-0
Fax: +49 9191 86-1448
Rechtsgrundlage(n)
- Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für DrittstaatenangehörigeFassung vom 15.06.2002
- Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung desFassung vom 29.04.2008
- § 78 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG)Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium
- § 11 Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU)Anwendung des Aufenthaltsgesetzes
- § 59 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)Muster der Aufenthaltstitel
Kosten
- Kosten für die Erteilung/Verlängerung des jeweiligen Aufenthaltstitels: siehe unter "Verwandte Themen"
- Neuausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (z.B. bei Erhalt eines neuen Passes): 67 Euro
Weitere Informationen
- Der elektronische AufenthaltstitelInformationen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 02.12.2024
Hinweise für Forchheim: Ergänzung: Landratsamt Forchheim
Fachlich freigegeben durch Landratsamt Forchheim am 22.11.2024