Aufenthaltserlaubnis mit Nebenbestimmungen

    Aufenthaltserlaubnis; Allgemeine Informationen

    Nicht-EU-Staatsangehörigen kann für verschiedene Aufenthaltszwecke (z. B. Erwerbstätigkeit, Studium, Au-pair, Familiennachzug) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und verlängert werden.

    Beschreibung

    Die Aufenthaltserlaubnis ist ein zeitlich befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den im Aufenthaltsgesetz genannten Zwecken erteilt z. B. aus

    • aus humanitären Gründen,
    • zum Zwecke des Studiums oder der Ausbildung,
    • zur Ausübung einer Beschäftigung, einer selbständigen Tätigkeit oder zur Forschung,
    • zum Familiennachzug für Ehegatten/Lebenspartner und minderjährige Kinder, sofern der hier lebende Ausländer selbst ein Aufenthaltsrecht besitzt,
    • für Ehegatten/Lebenspartner und minderjährige Kinder von Deutschen,
    • im Rahmen des am 31.12.2022 eingeführten Chancen-Aufenthaltsrechts (siehe: weiterführende Informationen)

    Das Aufenthaltsgesetz regelt für die einzelnen Aufenthaltszwecke neben den Erteilungsvoraussetzungen auch, ob ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht, oder ob die Ausländerbehörde eine Ermessensentscheidung zu treffen hat.

    Die Aufenthaltserlaubnis gilt normalerweise für das gesamte Bundesgebiet, kann aber mit Auflagen und Bedingungen erteilt und verlängert werden. Auflagen, z. B. eine räumliche Beschränkung, können auch nachträglich verfügt werden.

    Die Aufenthaltserlaubnis bildet - trotz zunächst zeitlicher Befristung - die Grundlage für ein ständiges Aufenthaltsrecht, sofern nicht von Vornherein, z. B. bei zeitlich befristeten Aufenthaltszwecken, eine Verlängerung ausgeschlossen wird.

    Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist, ebenso wie die Erteilung, bei der Ausländerbehörde zu beantragen.

    Hinweise für Haßberge: Ergänzung: Landratsamt Haßberge

    Online-Dienste

    Änderung von aufenthaltsrechtlichen Nebenbestimmungen

    ID: L100042_131926.-131471

    Beschreibung

    Ausländerbehörden können Aufenthaltstitel mit zusätzlichen Bestimmungen versehen (zum Beispiel über den Zugang zum Arbeitsmarkt). Diese Hinweise werden Nebenbestimmungen genannt und können mit einer Beschränkung verbunden sein.sie können die Änderung von aufenthaltsrechtlichen Nebenbestimmungen online beantragen.

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    • Änderung von aufenthaltsrechtlichen Nebenbestimmungen
      Ausländerbehörden können Aufenthaltstitel mit zusätzlichen Bestimmungen versehen (zum Beispiel über den Zugang zum Arbeitsmarkt). Diese Hinweise werden Nebenbestimmungen genannt und können mit einer Beschränkung verbunden sein.sie können die Änderung von aufenthaltsrechtlichen Nebenbestimmungen online beantragen.

    Vertrauensniveau

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    Sprache

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    Antrag auf Aufhebung der Wohnsitzbeschränkung/Wohnsitzzuweisung

    ID: L100042_201123.-131471

    Beschreibung

    Hier können Sie den Antrag auf Aufhebung der Wohnsitzbeschränkung/Wohnsitzzuweisung digital einreichen.

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    Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit

    ID: L100042_131925.-131471

    Beschreibung

    Dieser Dienst soll ausländische Personen, die in Deutschland arbeiten bzw. arbeiten wollen, bei der Beantragung eines Aufenthaltstitels unterstützen.

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    Ansprechpartner

    Landratsamt Haßberge - Ausländeramt (LRA HAS)

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Herrenhof 1

    97437 Haßfurt

    Postanschrift

    Am Herrenhof 1

    97437 Haßfurt

    Öffnungszeiten

    Mo 8:30 Uhr - 12:30 Uhr

    Di 8:30 Uhr - 12:30 Uhr

    Mi 8:30 Uhr - 12:30 Uhr

    Do 8:30 Uhr - 12:30 Uhr und 14:00 Uhr - 17:00 Uhr

    Fr 8:30 Uhr - 12:30 Uhr


    Zulassungsbehörde Haßfurt: Mo. u. Die nachmittags von 14:00 bis 16:00 Uhr
    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: auslaenderamt@landratsamt-hassberge.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/4351205501515Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9521 27-0

    Fax: +49 9521 27-101

    Sprachversion

    Deutsch

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    erforderliche Unterlagen

    • Die vorzulegenden Unterlagen können stark variieren.

      Erkundigen Sie sich bitte bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde. Erforderlich sind aber in der Regel u.a. die folgend genannten Unterlagen:

      • gültiger Pass
      • aktuelles biometrisches Lichtbild (Frontalaufnahme)
      • Nachweis über gesicherten Lebensunterhalt
      • Nachweis über ausreichenden Wohnraum
      • Nachweis über Krankenversicherungsschutz
      • Nachweis über den Aufenthaltszweck, z. B. Arbeitgeberbescheinigung oder Arbeitsvertrag, Heiratsurkunde
      • ggf. weitere Unterlagen

    Voraussetzungen

    Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unterscheiden sich je nach Aufenthaltszweck.

    Allgemein setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel voraus, dass

    • der Lebensunterhalt gesichert ist,
    • die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
    • kein Ausweisungsgrund vorliegt,
    • soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
    • die Passpflicht nach § 3 AufenthG erfüllt wird;

    sowie, dass der Ausländer

    • mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
    • die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.

    Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung. Vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist festzustellen, ob der Ausländer einer etwaigen Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs nachgekommen ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Fristen

    Visumpflichtige Ausländer müssen die für den weiteren Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel noch während der Gültigkeitsdauer des Visums beantragen.


    Für den konkreten Aufenthaltszweck von der Visumpflicht befreite Ausländer müssen den für einen weiteren Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel unverzüglich nach der Einreise bzw. spätestens innerhalb von 90 Tagen beantragen.

    Kosten

    Erteilung:

    • Geltungsdauer bis zu einem Jahr: 100 Euro
    • Geltungsdauer von mehr als einem Jahr: 100 Euro

    Verlängerung:

    • von bis zu drei Monaten: 96 Euro
    • von mehr als drei Monaten: 93 Euro

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 21.05.2024

    Hinweise für Haßberge: Ergänzung: Landratsamt Haßberge

    Fachlich freigegeben durch Landratsamt Haßberge am 28.08.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English