Aufenthaltserlaubnis mit Nebenbestimmungen

    Aufenthaltserlaubnis; Allgemeine Informationen

    Nicht-EU-Staatsangehörigen kann für verschiedene Aufenthaltszwecke (z. B. Erwerbstätigkeit, Studium, Au-pair, Familiennachzug) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und verlängert werden.

    Beschreibung

    Die Aufenthaltserlaubnis ist ein zeitlich befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den im Aufenthaltsgesetz genannten Zwecken erteilt z. B. aus

    • aus humanitären Gründen,
    • zum Zwecke des Studiums oder der Ausbildung,
    • zur Ausübung einer Beschäftigung, einer selbständigen Tätigkeit oder zur Forschung,
    • zum Familiennachzug für Ehegatten/Lebenspartner und minderjährige Kinder, sofern der hier lebende Ausländer selbst ein Aufenthaltsrecht besitzt,
    • für Ehegatten/Lebenspartner und minderjährige Kinder von Deutschen,
    • im Rahmen des am 31.12.2022 eingeführten Chancen-Aufenthaltsrechts (siehe: weiterführende Informationen)

    Das Aufenthaltsgesetz regelt für die einzelnen Aufenthaltszwecke neben den Erteilungsvoraussetzungen auch, ob ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht, oder ob die Ausländerbehörde eine Ermessensentscheidung zu treffen hat.

    Die Aufenthaltserlaubnis gilt normalerweise für das gesamte Bundesgebiet, kann aber mit Auflagen und Bedingungen erteilt und verlängert werden. Auflagen, z. B. eine räumliche Beschränkung, können auch nachträglich verfügt werden. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis als Asylberechtigter, anerkannter Flüchtling, subsidiär Schutzberechtigter oder bei einem festgestellten Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 AufenthG müssen Reisen in das Heimatland zudem gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde anzeigen.

    Die Aufenthaltserlaubnis bildet - trotz zunächst zeitlicher Befristung - die Grundlage für ein ständiges Aufenthaltsrecht, sofern nicht von Vornherein, z. B. bei zeitlich befristeten Aufenthaltszwecken, eine Verlängerung ausgeschlossen wird.

    Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist, ebenso wie die Erteilung, bei der Ausländerbehörde zu beantragen.

    Hinweise für Regen: Ergänzung: Landratsamt Regen

    Online-Dienste

    Ausländerrecht - Antrag auf Änderung von aufenthaltsrechtlichen Nebenbestimmungen

    ID: L100042_86900.-133083

    Beschreibung

    Sie können einen Antrag auf Änderung von aufenthaltsrechtlichen Nebenbestimmungen online übermitteln.

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    Ausländerrecht - Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung (Erteilung)

    ID: L100042_86901.-133083

    Beschreibung

    Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken online beantragen.

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    Ausländerrecht - Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung (Verlängerung)

    ID: L100042_133438.-133083

    Beschreibung

    Sie können die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für die Berufsausbildung, ein Studium, die Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes, ein studienbezogenes Praktikum EU, die Teilnahme an Maßnahmen zur Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation, einen Sprachkurs, einen Schüleraustausch oder für den Schulbesuch (§§ 16 - 17 Aufenthaltsgesetz) online beantragen.

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    • Ausländerrecht - Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung (Verlängerung)
      Sie können die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für die Berufsausbildung, ein Studium, die Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes, ein studienbezogenes Praktikum EU, die Teilnahme an Maßnahmen zur Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation, einen Sprachkurs, einen Schüleraustausch oder für den Schulbesuch (§§ 16 - 17 Aufenthaltsgesetz) online beantragen.

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    Sprache

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    Ansprechpartner

    Landratsamt Regen (LRA REG)

    Adresse

    Hausanschrift

    Poschetsrieder Str. 16

    94209 Regen

    Postfachadresse

    Postfach 1220

    94202 Regen

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@lra.landkreis-regen.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=81998026425Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/81998026425Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9921 601-0

    Fax: +49 9921 601-100

    Internet

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    erforderliche Unterlagen

    • Die vorzulegenden Unterlagen können stark variieren.

      Erkundigen Sie sich bitte bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde. Erforderlich sind aber in der Regel u.a. die folgend genannten Unterlagen:

      • gültiger Pass
      • aktuelles biometrisches Lichtbild (Frontalaufnahme)
      • Nachweis über gesicherten Lebensunterhalt
      • Nachweis über ausreichenden Wohnraum
      • Nachweis über Krankenversicherungsschutz
      • Nachweis über den Aufenthaltszweck, z. B. Arbeitgeberbescheinigung oder Arbeitsvertrag, Heiratsurkunde
      • ggf. weitere Unterlagen

    Voraussetzungen

    Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unterscheiden sich je nach Aufenthaltszweck.

    Allgemein setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel voraus, dass

    • der Lebensunterhalt gesichert ist,
    • die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
    • kein Ausweisungsgrund vorliegt,
    • soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
    • die Passpflicht nach § 3 AufenthG erfüllt wird;

    sowie, dass der Ausländer

    • mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
    • die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.

    Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung. Vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist festzustellen, ob der Ausländer einer etwaigen Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs nachgekommen ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Fristen

    Visumpflichtige Ausländer müssen die für den weiteren Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel noch während der Gültigkeitsdauer des Visums beantragen.


    Für den konkreten Aufenthaltszweck von der Visumpflicht befreite Ausländer müssen den für einen weiteren Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel unverzüglich nach der Einreise bzw. spätestens innerhalb von 90 Tagen beantragen.

    Kosten

    Erteilung:

    • Geltungsdauer bis zu einem Jahr: 100 Euro
    • Geltungsdauer von mehr als einem Jahr: 100 Euro

    Verlängerung:

    • von bis zu drei Monaten: 96 Euro
    • von mehr als drei Monaten: 93 Euro

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 07.11.2024

    Hinweise für Regen: Ergänzung: Landratsamt Regen

    Fachlich freigegeben durch Landratsamt Regen am 08.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English