Aufenthaltserlaubnis; Allgemeine Informationen
Nicht-EU-Staatsangehörigen kann für verschiedene Aufenthaltszwecke (z. B. Erwerbstätigkeit, Studium, Au-pair, Familiennachzug) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und verlängert werden.
Beschreibung
Die Aufenthaltserlaubnis ist ein zeitlich befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den im Aufenthaltsgesetz genannten Zwecken erteilt z. B. aus
- aus humanitären Gründen,
- zum Zwecke des Studiums oder der Ausbildung,
- zur Ausübung einer Beschäftigung, einer selbständigen Tätigkeit oder zur Forschung,
- zum Familiennachzug für Ehegatten/Lebenspartner und minderjährige Kinder, sofern der hier lebende Ausländer selbst ein Aufenthaltsrecht besitzt,
- für Ehegatten/Lebenspartner und minderjährige Kinder von Deutschen,
- im Rahmen des am 31.12.2022 eingeführten Chancen-Aufenthaltsrechts (siehe: weiterführende Informationen)
Das Aufenthaltsgesetz regelt für die einzelnen Aufenthaltszwecke neben den Erteilungsvoraussetzungen auch, ob ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht, oder ob die Ausländerbehörde eine Ermessensentscheidung zu treffen hat.
Die Aufenthaltserlaubnis gilt normalerweise für das gesamte Bundesgebiet, kann aber mit Auflagen und Bedingungen erteilt und verlängert werden. Auflagen, z. B. eine räumliche Beschränkung, können auch nachträglich verfügt werden. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis als Asylberechtigter, anerkannter Flüchtling, subsidiär Schutzberechtigter oder bei einem festgestellten Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 AufenthG müssen Reisen in das Heimatland zudem gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde anzeigen.
Die Aufenthaltserlaubnis bildet - trotz zunächst zeitlicher Befristung - die Grundlage für ein ständiges Aufenthaltsrecht, sofern nicht von Vornherein, z. B. bei zeitlich befristeten Aufenthaltszwecken, eine Verlängerung ausgeschlossen wird.
Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist, ebenso wie die Erteilung, bei der Ausländerbehörde zu beantragen.
Hinweise für München: Ergänzung: Landeshauptstadt München
Online-Dienste
Antrag auf Arbeitgeberwechsel - Änderung der Nebenbestimmungen
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- Antrag auf Arbeitgeberwechsel - Änderung der NebenbestimmungenEin Aufenthaltstitel zur Beschäftigung ist in den ersten zwei Jahren an ein Unternehmen gebunden. Wenn Sie das Unternehmen wechseln wollen, ist die Genehmigung der Ausländerbehörde und gegebenenfalls der Bundesagentur für Arbeit nötig. Hier können Sie den Wechsel des Arbeitgebers oder der Beschäftigung online beantragen.
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Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatler mit einem Aufenthaltstitel aus einem anderen EU-Staat
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- Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatler mit einem Aufenthaltstitel aus einem anderen EU-StaatWenn Sie in einem anderen EU-Staat einen unbefristeten Aufenthalt haben, können Sie in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis zum Arbeiten online beantragen.
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Aufenthaltserlaubnis für Forschende
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- Aufenthaltserlaubnis für ForschendeSie möchten eine Forschungstätigkeit beginnen? Dann können Sie dafür eine Aufenthaltserlaubnis online beantragen.
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Aufenthaltserlaubnis für Freiwilligendienst
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- Aufenthaltserlaubnis für FreiwilligendienstSie kommen nicht aus einem EU- oder EWR-Staat, sind unter 28 Jahre alt und wollen ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), Ökologisches Jahr (FÖJ) oder einen Bundesfreiwilligendienst (BFD) ableisten? Sie können den Antrag online stelllen.
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Aufenthaltserlaubnis für Gastwissenschaftler*innen oder wissenschaftliches Personal
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- Aufenthaltserlaubnis für Gastwissenschaftler*innen oder wissenschaftliches PersonalSie kommen nicht aus der EU, Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz und erfüllen nicht die Voraussetzungen für einen Aufenthalt in der Forschung? Dann brauchen Sie eine Aufenthaltserlaubnis für Gastwissenschaftler*innen oder wissenschaftliches Personal.
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Aufenthaltserlaubnis für Werkvertragsarbeitnehmer
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- Aufenthaltserlaubnis für WerkvertragsarbeitnehmerSie sind Ausländer und wollen als Werkvertragsarbeitnehmer tätig werden? Die entsprechenden Informationen finden Sie hier.
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Aufenthaltserlaubnis im Rahmen der Qualifizierung/ Anerkennung als Ärztin/ Arzt
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- Aufenthaltserlaubnis im Rahmen der Qualifizierung/ Anerkennung als Ärztin/ ArztSie kommen nicht aus der EU, Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz, haben eine ausländische Qualifikation als Ärztin oder Arzt und möchten eine Approbation oder Berufserlaubnis erwerben? Dann benötigen Sie hierfür einen Aufenthaltstitel.
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Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1, Alternative 2 AufenthG
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- Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1, Alternative 2 AufenthGPersonen, die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt wurden, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis.
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Aufenthaltserlaubnis von Schweizer Staatsangehörigen und ihren Familienangehörigen
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- Aufenthaltserlaubnis von Schweizer Staatsangehörigen und ihren FamilienangehörigenFür Schweizer gelten besondere Regelungen. Sie können online mit der Ausländerbehörde Kontakt aufnehmen.
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Aufenthaltserlaubnis zum Besuch eines Deutsch-Intensivsprachkurses
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- Aufenthaltserlaubnis zum Besuch eines Deutsch-IntensivsprachkursesSie möchten einen Intensivsprachkurs Deutsch besuchen? Dann müssen Sie für diese Zeit eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
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Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung im Bundesgebiet
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- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung im BundesgebietEinen Aufenthalt zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung können Sie beantragen, wenn das Arbeitsamt dieser Tätigkeit zugestimmt hat oder die Tätigkeit ohne Zustimmung zulässig ist.
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Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach dem Studium
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- Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach dem StudiumSie haben Ihr Studium in Deutschland erfolgreich abgeschlossen und sich für den deutschen Arbeitsmarkt entschieden, haben jedoch noch nicht das Passende gefunden? Dann benötigen Sie einen Aufenthaltstitel.
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Aufenthaltserlaubnis zur medizinischen Behandlung
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- Aufenthaltserlaubnis zur medizinischen BehandlungSchwerkranke aus dem Ausland, die von ihren Botschaften betreut werden, beziehungsweise für die das Heimatland die Kosten trägt, können einen Aufenthalt beantragen.
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Aufhebung Sperrvermerk
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- Aufhebung SperrvermerkSie haben bei der Beantragung Ihres Aufenthaltstitels ein Sperrvermerkkonto als Nachweis der Sicherung Ihres Lebensunterhaltes angelegt. Hier können Sie die Aufhebung des Sperrvermerks online beantragen.
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Beschäftigung ohne Studium (auch Au-Pair, FSJ, FÖJ, BFD)
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- Beschäftigung ohne Studium (auch Au-Pair, FSJ, FÖJ, BFD)Sie können eine Beschäftigung ohne Studium online beantragen.
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Chancen-Aufenthaltsrecht
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- Chancen-AufenthaltsrechtAm 31. Dezember 2022 ist das sogenannte Chancen-Aufenthaltsrecht in Kraft getreten. Mit diesem können Personen mit einer Duldung, die seit 31. Oktober 2022 mindestens fünf Jahre rechtmäßig in Deutschland leben, für 18 Monate eine Aufenthaltserlaubnis bekommen.
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Humanitärer Aufenthalt mit Schutzstatus oder Aufnahmezusage
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- Humanitärer Aufenthalt mit Schutzstatus oder AufnahmezusageWenn Ihnen Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 Aufenthaltsgesetz, oder eine Aufnahmezusage vorliegt, erteilt Ihnen die Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis.
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ICT-Karte (Intra-Corporate-Transfer)
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- ICT-Karte (Intra-Corporate-Transfer)Die ICT-Karte ist eine befristete Aufenthaltserlaubnis für europaweite firmeninterne Transfers.
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Kontaktformular der Ausländerbehörde München
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- Kontaktformular der Ausländerbehörde MünchenSie haben ein Anliegen an die Ausländerbehörde München? Bitte befüllen Sie das folgende Formular, wir werden Ihnen so schnell wie möglich antworten. Sollten Sie bereits Dokumente einreichen wollen, so können Sie diese beifügen.
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Übertrag des Aufenthaltstitels in den neuen Pass
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- Übertrag des Aufenthaltstitels in den neuen PassHier finden Sie wichtige Informationen, wenn Sie als ausländischer Staatsangehöriger einen neuen Reisepass erhalten haben.
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Ansprechpartner
Landeshauptstadt München
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
80313 München
Kontakt
E-Mail: rathaus@muenchen.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/88887100385Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 89 115
Fax: +49 89 233-26458
Internet
erforderliche Unterlagen
- Die vorzulegenden Unterlagen können stark variieren.
Erkundigen Sie sich bitte bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde. Erforderlich sind aber in der Regel u.a. die folgend genannten Unterlagen:
- gültiger Pass
- aktuelles biometrisches Lichtbild (Frontalaufnahme)
- Nachweis über gesicherten Lebensunterhalt
- Nachweis über ausreichenden Wohnraum
- Nachweis über Krankenversicherungsschutz
- Nachweis über den Aufenthaltszweck, z. B. Arbeitgeberbescheinigung oder Arbeitsvertrag, Heiratsurkunde
- ggf. weitere Unterlagen
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unterscheiden sich je nach Aufenthaltszweck.
Allgemein setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel voraus, dass
- der Lebensunterhalt gesichert ist,
- die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
- kein Ausweisungsgrund vorliegt,
- soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
- die Passpflicht nach § 3 AufenthG erfüllt wird;
sowie, dass der Ausländer
- mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
- die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung. Vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist festzustellen, ob der Ausländer einer etwaigen Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs nachgekommen ist.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Fristen
Visumpflichtige Ausländer müssen die für den weiteren Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel noch während der Gültigkeitsdauer des Visums beantragen.
Für den konkreten Aufenthaltszweck von der Visumpflicht befreite Ausländer müssen den für einen weiteren Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel unverzüglich nach der Einreise bzw. spätestens innerhalb von 90 Tagen beantragen.
Kosten
Erteilung:
- Geltungsdauer bis zu einem Jahr: 100 Euro
- Geltungsdauer von mehr als einem Jahr: 100 Euro
Verlängerung:
- von bis zu drei Monaten: 96 Euro
- von mehr als drei Monaten: 93 Euro
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 07.11.2024
Hinweise für München: Ergänzung: Landeshauptstadt München
Fachlich freigegeben durch Landeshauptstadt München am 04.07.2024