Aufenthaltserlaubnis mit Nebenbestimmungen

    Aufenthaltserlaubnis; Allgemeine Informationen

    Nicht-EU-Staatsangehörigen kann für verschiedene Aufenthaltszwecke (z. B. Erwerbstätigkeit, Studium, Au-pair, Familiennachzug) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und verlängert werden.

    Beschreibung

    Die Aufenthaltserlaubnis ist ein zeitlich befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den im Aufenthaltsgesetz genannten Zwecken erteilt z. B. aus

    • aus humanitären Gründen,
    • zum Zwecke des Studiums oder der Ausbildung,
    • zur Ausübung einer Beschäftigung, einer selbständigen Tätigkeit oder zur Forschung,
    • zum Familiennachzug für Ehegatten/Lebenspartner und minderjährige Kinder, sofern der hier lebende Ausländer selbst ein Aufenthaltsrecht besitzt,
    • für Ehegatten/Lebenspartner und minderjährige Kinder von Deutschen,
    • im Rahmen des am 31.12.2022 eingeführten Chancen-Aufenthaltsrechts (siehe: weiterführende Informationen)

    Das Aufenthaltsgesetz regelt für die einzelnen Aufenthaltszwecke neben den Erteilungsvoraussetzungen auch, ob ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht, oder ob die Ausländerbehörde eine Ermessensentscheidung zu treffen hat.

    Die Aufenthaltserlaubnis gilt normalerweise für das gesamte Bundesgebiet, kann aber mit Auflagen und Bedingungen erteilt und verlängert werden. Auflagen, z. B. eine räumliche Beschränkung, können auch nachträglich verfügt werden. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis als Asylberechtigter, anerkannter Flüchtling, subsidiär Schutzberechtigter oder bei einem festgestellten Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 AufenthG müssen Reisen in das Heimatland zudem gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde anzeigen.

    Die Aufenthaltserlaubnis bildet - trotz zunächst zeitlicher Befristung - die Grundlage für ein ständiges Aufenthaltsrecht, sofern nicht von Vornherein, z. B. bei zeitlich befristeten Aufenthaltszwecken, eine Verlängerung ausgeschlossen wird.

    Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist, ebenso wie die Erteilung, bei der Ausländerbehörde zu beantragen.

    Hinweise für München: Ergänzung: Landeshauptstadt München

    Online-Dienste

    Antrag auf Arbeitgeberwechsel - Änderung der Nebenbestimmungen

    ID: L100042_49319.-78332

    Beschreibung

    Ein Aufenthaltstitel zur Beschäftigung ist in den ersten zwei Jahren an ein Unternehmen gebunden. Wenn Sie das Unternehmen wechseln wollen, ist die Genehmigung der Ausländerbehörde und gegebenenfalls der Bundesagentur für Arbeit nötig. Hier können Sie den Wechsel des Arbeitgebers oder der Beschäftigung online beantragen.

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    • Antrag auf Arbeitgeberwechsel - Änderung der Nebenbestimmungen
      Ein Aufenthaltstitel zur Beschäftigung ist in den ersten zwei Jahren an ein Unternehmen gebunden. Wenn Sie das Unternehmen wechseln wollen, ist die Genehmigung der Ausländerbehörde und gegebenenfalls der Bundesagentur für Arbeit nötig. Hier können Sie den Wechsel des Arbeitgebers oder der Beschäftigung online beantragen.

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    Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatler mit einem Aufenthaltstitel aus einem anderen EU-Staat

    ID: L100042_43858.-78332

    Beschreibung

    Wenn Sie in einem anderen EU-Staat einen unbefristeten Aufenthalt haben, können Sie in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis zum Arbeiten online beantragen.

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    Aufenthaltserlaubnis für Forschende

    ID: L100042_43841.-78332

    Beschreibung

    Sie möchten eine Forschungstätigkeit beginnen? Dann können Sie dafür eine Aufenthaltserlaubnis online beantragen.

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    Aufenthaltserlaubnis für Freiwilligendienst

    ID: L100042_43878.-78332

    Beschreibung

    Sie kommen nicht aus einem EU- oder EWR-Staat, sind unter 28 Jahre alt und wollen ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), Ökologisches Jahr (FÖJ) oder einen Bundesfreiwilligendienst (BFD) ableisten? Sie können den Antrag online stelllen.

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    • Aufenthaltserlaubnis für Freiwilligendienst
      Sie kommen nicht aus einem EU- oder EWR-Staat, sind unter 28 Jahre alt und wollen ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), Ökologisches Jahr (FÖJ) oder einen Bundesfreiwilligendienst (BFD) ableisten? Sie können den Antrag online stelllen.

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    Aufenthaltserlaubnis für Gastwissenschaftler*innen oder wissenschaftliches Personal

    ID: L100042_43834.-78332

    Beschreibung

    Sie kommen nicht aus der EU, Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz und erfüllen nicht die Voraussetzungen für einen Aufenthalt in der Forschung? Dann brauchen Sie eine Aufenthaltserlaubnis für Gastwissenschaftler*innen oder wissenschaftliches Personal.

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    Aufenthaltserlaubnis für Werkvertragsarbeitnehmer

    ID: L100042_43877.-78332

    Beschreibung

    Sie sind Ausländer und wollen als Werkvertragsarbeitnehmer tätig werden? Die entsprechenden Informationen finden Sie hier.

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    Aufenthaltserlaubnis im Rahmen der Qualifizierung/ Anerkennung als Ärztin/ Arzt

    ID: L100042_43835.-78332

    Beschreibung

    Sie kommen nicht aus der EU, Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz, haben eine ausländische Qualifikation als Ärztin oder Arzt und möchten eine Approbation oder Berufserlaubnis erwerben? Dann benötigen Sie hierfür einen Aufenthaltstitel.

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    Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1, Alternative 2 AufenthG

    ID: L100042_43836.-78332

    Beschreibung

    Personen, die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt wurden, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis.

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    Aufenthaltserlaubnis von Schweizer Staatsangehörigen und ihren Familienangehörigen

    ID: L100042_43859.-78332

    Beschreibung

    Für Schweizer gelten besondere Regelungen. Sie können online mit der Ausländerbehörde Kontakt aufnehmen.

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    Aufenthaltserlaubnis zum Besuch eines Deutsch-Intensivsprachkurses

    ID: L100042_43837.-78332

    Beschreibung

    Sie möchten einen Intensivsprachkurs Deutsch besuchen? Dann müssen Sie für diese Zeit eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.

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    Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung im Bundesgebiet

    ID: L100042_43839.-78332

    Beschreibung

    Einen Aufenthalt zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung können Sie beantragen, wenn das Arbeitsamt dieser Tätigkeit zugestimmt hat oder die Tätigkeit ohne Zustimmung zulässig ist.

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    Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach dem Studium

    ID: L100042_43840.-78332

    Beschreibung

    Sie haben Ihr Studium in Deutschland erfolgreich abgeschlossen und sich für den deutschen Arbeitsmarkt entschieden, haben jedoch noch nicht das Passende gefunden? Dann benötigen Sie einen Aufenthaltstitel.

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    Aufenthaltserlaubnis zur medizinischen Behandlung

    ID: L100042_43842.-78332

    Beschreibung

    Schwerkranke aus dem Ausland, die von ihren Botschaften betreut werden, beziehungsweise für die das Heimatland die Kosten trägt, können einen Aufenthalt beantragen.

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    Aufhebung Sperrvermerk

    ID: L100042_50075.-78332

    Beschreibung

    Sie haben bei der Beantragung Ihres Aufenthaltstitels ein Sperrvermerkkonto als Nachweis der Sicherung Ihres Lebensunterhaltes angelegt. Hier können Sie die Aufhebung des Sperrvermerks online beantragen.

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    • Aufhebung Sperrvermerk
      Sie haben bei der Beantragung Ihres Aufenthaltstitels ein Sperrvermerkkonto als Nachweis der Sicherung Ihres Lebensunterhaltes angelegt. Hier können Sie die Aufhebung des Sperrvermerks online beantragen.

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    Beschäftigung ohne Studium (auch Au-Pair, FSJ, FÖJ, BFD)

    ID: L100042_50071.-78332

    Beschreibung

    Sie können eine Beschäftigung ohne Studium online beantragen.

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    Chancen-Aufenthaltsrecht

    ID: L100042_131142.-78332

    Beschreibung

    Am 31. Dezember 2022 ist das sogenannte Chancen-Aufenthaltsrecht in Kraft getreten. Mit diesem können Personen mit einer Duldung, die seit 31. Oktober 2022 mindestens fünf Jahre rechtmäßig in Deutschland leben, für 18 Monate eine Aufenthaltserlaubnis bekommen.

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    • Chancen-Aufenthaltsrecht
      Am 31. Dezember 2022 ist das sogenannte Chancen-Aufenthaltsrecht in Kraft getreten. Mit diesem können Personen mit einer Duldung, die seit 31. Oktober 2022 mindestens fünf Jahre rechtmäßig in Deutschland leben, für 18 Monate eine Aufenthaltserlaubnis bekommen.

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    Humanitärer Aufenthalt mit Schutzstatus oder Aufnahmezusage

    ID: L100042_148227.-78332

    Beschreibung

    Wenn Ihnen Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 Aufenthaltsgesetz, oder eine Aufnahmezusage vorliegt, erteilt Ihnen die Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis.

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    ICT-Karte (Intra-Corporate-Transfer)

    ID: L100042_43876.-78332

    Beschreibung

    Die ICT-Karte ist eine befristete Aufenthaltserlaubnis für europaweite firmeninterne Transfers.

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    Kontaktformular der Ausländerbehörde München

    ID: L100042_40689.-78332

    Beschreibung

    Sie haben ein Anliegen an die Ausländerbehörde München? Bitte befüllen Sie das folgende Formular, wir werden Ihnen so schnell wie möglich antworten. Sollten Sie bereits Dokumente einreichen wollen, so können Sie diese beifügen.

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    • Kontaktformular der Ausländerbehörde München
      Sie haben ein Anliegen an die Ausländerbehörde München? Bitte befüllen Sie das folgende Formular, wir werden Ihnen so schnell wie möglich antworten. Sollten Sie bereits Dokumente einreichen wollen, so können Sie diese beifügen.

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    Übertrag des Aufenthaltstitels in den neuen Pass

    ID: L100042_44123.-78332

    Beschreibung

    Hier finden Sie wichtige Informationen, wenn Sie als ausländischer Staatsangehöriger einen neuen Reisepass erhalten haben.

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    Ansprechpartner

    Landeshauptstadt München

    Adresse

    Hausanschrift

    Marienplatz 8

    80331 München

    Postanschrift

    80313 München

    Kontakt

    E-Mail: rathaus@muenchen.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/88887100385Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 89 115

    Fax: +49 89 233-26458

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Die vorzulegenden Unterlagen können stark variieren.

      Erkundigen Sie sich bitte bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde. Erforderlich sind aber in der Regel u.a. die folgend genannten Unterlagen:

      • gültiger Pass
      • aktuelles biometrisches Lichtbild (Frontalaufnahme)
      • Nachweis über gesicherten Lebensunterhalt
      • Nachweis über ausreichenden Wohnraum
      • Nachweis über Krankenversicherungsschutz
      • Nachweis über den Aufenthaltszweck, z. B. Arbeitgeberbescheinigung oder Arbeitsvertrag, Heiratsurkunde
      • ggf. weitere Unterlagen

    Voraussetzungen

    Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unterscheiden sich je nach Aufenthaltszweck.

    Allgemein setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel voraus, dass

    • der Lebensunterhalt gesichert ist,
    • die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
    • kein Ausweisungsgrund vorliegt,
    • soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
    • die Passpflicht nach § 3 AufenthG erfüllt wird;

    sowie, dass der Ausländer

    • mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
    • die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.

    Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung. Vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist festzustellen, ob der Ausländer einer etwaigen Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs nachgekommen ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Fristen

    Visumpflichtige Ausländer müssen die für den weiteren Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel noch während der Gültigkeitsdauer des Visums beantragen.


    Für den konkreten Aufenthaltszweck von der Visumpflicht befreite Ausländer müssen den für einen weiteren Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel unverzüglich nach der Einreise bzw. spätestens innerhalb von 90 Tagen beantragen.

    Kosten

    Erteilung:

    • Geltungsdauer bis zu einem Jahr: 100 Euro
    • Geltungsdauer von mehr als einem Jahr: 100 Euro

    Verlängerung:

    • von bis zu drei Monaten: 96 Euro
    • von mehr als drei Monaten: 93 Euro

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 07.11.2024

    Hinweise für München: Ergänzung: Landeshauptstadt München

    Fachlich freigegeben durch Landeshauptstadt München am 04.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

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    Englisch

    Sprache: en

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